sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigung, Pornografie, Rückversetzung in den Strafvollzug, Widerruf, Verwahrung, Landesverweisung, Tätigkeitsverbot, Einziehung | Strafgesetzbuch
Sachverhalt
Am 4. August 2022, zwischen ca. 18:43 Uhr und 19:51 Uhr, begab sich A.________ auf den Spielplatz “G.________” neben der Liegenschaft H.________ (Strasse) zz in I.________. Als D.________ mit ihrem Bruder, J.________ ihrer Kollegin, K.________ und deren Bruder, L.________ auf dem Spielplatz erschienen, kam A.________ mit den Kindern ins Ge- spräch. lm weiteren Verlauf gab A.________ D.________ Tipps bei Turnü- bungen und half ihr danach, an einer Hauswand vom Handstand in die Brücke zu gehen sowie einen Kopfstand zu machen, wobei er ihr bei bei- den Versuchen mit seiner Hand über den Kleidern in den Schritt im Bereich der Vagina fasste, währenddessen er mit der anderen Hand ihren Knöchel festhielt. Bei der Hilfe zum Kopfstand liess er D.________ dabei trotz deren mehrmaliger Bitte, sie aufgrund von Schmerzen runterzulassen, erst los, als ihn L.________ hierzu aufforderte. Als L.________ und J.________ sodann den Spielplatz verliessen, klärte A.________ ab, welches der bei- den Mädchen grösser sei und fragte diese, wie alt sie seien, woraufhin diese mit 9 resp. 10 Jahren antworteten. A.________ sagte daraufhin zu
Kantonsgericht Schwyz 3 der ca. einen Meter von ihm entfernt stehenden D.________, dass sie zu ihm herkommen soll, was diese mit “Nein” beantwortete. A.________ zog daraufhin D.________ mit seiner Hand an deren rechten Unterarm zu sich hin und setzte sie für ca. fünf Minuten so auf seinen Schoss, dass deren beiden Beine auf der linken Seite der Beine des Beschuldigten herunter- hingen, was bei D.________ Angst auslöste. Während diesen fünf Minuten fasste A.________ D.________ mit seiner rechten Hand über den Kleidern zwischen die Beine im Bereich der Vagina und machte dort für mindestens eine Minute Hin- und Her-Bewegungen mit seinen Fingern und übte mit diesen Fingern auch Druck auf die Vagina von D.________ aus, wobei er mit der anderen Hand D.________ stark am Arm und Bauch festhielt, um diese am Weggehen zu hindern. D.________ versuchte sich dabei von A.________ loszureissen und sagte ihm dazu auch, dass sie nun gehen wolle, was A.________ jedoch durch die Aufwendung von Körperkraft, ins- besondere durch das oben beschriebene starke Festhalten am Arm und Bauch sowie durch das starke Zurückziehen, verhinderte und ihr dabei sagte, dass sie bleiben solle. Schliesslich konnte sich D.________ durch starkes Ziehen von A.________ wegreissen, woraufhin sie und K.________ vom Spielplatz flüchteten. A.________ wusste, dass D.________ unter 16 Jahre alt war und dass der Berührung im Intimbe- reich, den Hin- und Her-Bewegungen der Finger im Bereich der Vagina sowie der Druckausübung auf die Vagina eine sexuelle Bedeutung zu- kommt. Ebenfalls wusste A.________ aufgrund des körperlichen Wider- standes von D.________, insbesondere den Versuchen sich loszureissen, und auch deren Aussagen, dass sie die von ihm vorgenommenen Hand- lungen ablehnte. Trotzdem nahm A.________ die vorstehend geschilderte Handlung unter Anwendung von körperlicher Gewalt wissentlich und wil- lentlich vor. 2. der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB, begangen dadurch, dass er mehrfach Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, herstellte, einführte, lagerte, in Verkehr brachte, anpries, ausstellte, anbot, zeigte, überliess, zugänglich machte, erwarb, sich über elektronische Mit- tel oder sonst wie beschaffte oder besass, bei folgendem Sachverhalt: Der Beschuldigte besass seit einem unbestimmten Zeitpunkt bis am 8. Au- gust 2022 an seinem Wohnort an der M.________strasse yy in I.________ auf seinem Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy J3, IMEI xx, eine je- derzeit einsehbare Bilddatei mit Zoophilie, die er sich auf unbekannte Weise beschafft hatte. Auf der Bilddatei ist dabei zu sehen, wie ein Hund
Kantonsgericht Schwyz 4 mit seinem Penis eine weibliche Person vaginal penetriert. Der Beschul- digte hielt es zumindest für möglich, dass auf der Bilddatei eine verbotene sexuelle Handlung mit einem Tier dargestellt wird und es sich somit beim Inhalt der Bilddatei um unerlaubte Pornografie handelte. Indem er sich diese Bilddatei dennoch wissentlich und willentlich beschaffte und besass, nahm er zumindest in Kauf, eine verbotene pornografische Datei zu be- schaffen und zu besitzen. B. Das Strafgericht Schwyz erkannte mit Urteil vom 20. November 2023 was folgt (angef. Urteil, Dispositiv):
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 4. August 2022;
b) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, began- gen am 4. August 2022;
c) der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB, began- gen am 8. August 2022.
2. A.________ wird in den Vollzug der mit Urteil des Strafgerichts Schwyz SGO 2022 13 vom 29. April 2022 ausgefällten Freiheitsstrafe (mit einem Strafrest von 153 Tagen Freiheitsstrafe) rückversetzt.
3. Die gegen A.________ mit Strafbefehl SUM 2020 647 der Staatsan- waltschaft March vom 17. August 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (unter Anrechnung von 1 Tag Haft) wird widerrufen.
4. A.________ wird (unter Einbezug des Strafrests von 153 Tagen und unter Anrechnung von 471 Tagen Haft) mit einer Gesamtfreiheits- strafe von 36 Monaten bestraft sowie (unter Einbezug der widerrufe- nen Strafe) mit einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufge- schoben.
6. Es wird die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB von A.________ wird angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus.
7. A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 15 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
Kantonsgericht Schwyz 5
8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem angeordnet. Diese gilt auch für allfällige Aliasna- men.
9. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
10. Bezüglich Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss des Strafgerichts vom 20. November 2023 verwiesen.
11. Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 5’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 4. August 2022 wird teilweise gutge- heissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 2’000.-- zzgl. 5 % Zins seit 4. August 2022 zu bezahlen. lm Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
12. Beschlagnahmen:
a) Das gemäss Journal beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Ga- laxy J3 (IMEI xx), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ww, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen.
b) Die gemäss Journal beschlagnahmten Kleidungsstücke graues T- Shirt (Grösse S) und dunkelgraue Hose, lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz, werden A.________ durch die Kantons- polizei Schwyz herausgegeben.
c) Das gemäss Journal beschlagnahmte Kleidungsstück gelbe Hose (kurz), lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz, wird D.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
13. Datensicherungen:
a) Der USB-Stick mit der forensischen Datensicherung ab den Mobil- telefonen Samsung Galaxy A5 und J3, lagernd beim Ermittlungs- dienst der Kantonspolizei Schwyz, wird vernichtet. Die Kantonspo- lizei Schwyz wird mit der Vernichtung beauftragt.
b) Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Sys- temen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Krimi- naltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. ZG 2022 10 288).
14. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 46’329.40 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 9’025.00
Kantonsgericht Schwyz 6 (vorbehältlich Kosten einer Urteilsbegründung zzgl. Barauslagen) den Kosten der amtlichen Verteidigung 18’000.00 den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung 4’000.00 Total Fr. 77’354.40 werden A.________ auferlegt.
15. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafge- richtskasse pauschal mit Fr. 18’000.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
16. Unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren:
a) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Wirkung ab 13. August 2022 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt wurde.
b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA E.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 4’000.-- entschädigt (inkl. Aus- lagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).
b) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
17. [Zufertigung]
18. [Rechtsmittelbelehrung] C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte persönlich im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 20. November 2023 (mündlich) und am 29. Novem- ber 2023 (schriftlich) sowie durch die Verteidigung am 24. November 2023 Be- rufung an (KG-act. 1–3). Mit Berufungserklärung vom 26. Februar 2024 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (KG-act. 4):
Kantonsgericht Schwyz 7
1. Es sei das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 in der Sache vollumfänglich aufzuheben. Es seien folglich die Dispo- sitivziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 14 (betreffend Kos- tenauferlegung) aufzuheben.
2. Es sei der Berufungsführer vollumfänglich von Schuld und Strafe frei- zusprechen.
3. Von einer Rückversetzung sei abzusehen.
4. Von einem Widerruf sei abzusehen.
5. Von einer Verwahrung sei abzusehen.
6. Von einer Landesverweisung und Ausschreibung im SIS sei abzuse- hen.
7. Von einem Tätigkeitsverbot sei abzusehen.
8. Die Zivilansprüche seien allesamt abzuweisen oder aber eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Die beschlagnahmten Kleidungsstücke des Berufungsführers sowie sein Mobiltelefon seien ihm herauszugeben.
10. Es sei dem Berufungsführer eine gerichtsübliche Genugtuung à CHF 200.- pro Hafttag für die unrechtmässig erstandene Haft zuzu- sprechen.
11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) für das Be- rufungs- wie das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates. Am 6. März 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufungser- klärung ein und beantragte Folgendes (KG-act. 6):
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 sei A.________ (unter Einbezug des Strafrests von 153 Tagen und unter Anrechnung von 471 Tagen Haft) mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten so- wie (unter Einbezug der widerrufenen Strafe) mit einer Gesamtgelds- trafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen.
2. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten von A.________.
Kantonsgericht Schwyz 8 Mit Eingabe vom 11. März 2024 beantragte der Verteidiger des Beschuldigten die Befragung des Gutachters F.________ zum Gutachten vom 31. März 2023 (KG-act. 9), was verfahrensleitend mit Verfügung vom 7. Juni 2024 gutgeheis- sen wurde (KG-act. 26). Die Sicherheitshaft des Beschuldigten wurde mit Ver- fügung vom 23. April 2024 bis zur Eröffnung des Berufungsurteils verlängert (KG-act. 21). Am 26. April 2024 wurden dem Beschuldigten Telefonkontakte zu seinen Eltern im Sudan bewilligt (KG-act. 23). Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 (KG-act. 54) die Befragung von Frau Rechtsan- wältin N.________ sowie der Übersetzerinnen O.________ und P.________ als Zeuginnen (KG-act. 54), was mit Verfügung vom 8. November 2024 abge- wiesen wurde (KG-act. 61). Der Beschuldigte reichte im Übrigen persönlich di- verse handschriftliche Eingaben mit teils zahlreichen Anträgen ein (KG-act. 7, 10, 15, 20, 22, 42, 51, 56, 60, 62 und 68), die mehrheitlich abgewiesen wurden (KG-act. 26, 44, 61, 69). Weitere Eingaben des Beschuldigten datieren vom
26. August 2024 (KG-act. 13), 12. April 2024 (KG-act. 19), 4., 12., 14 und
21. Juni 2024 (KG-act. 25, 35, 36 und 39) und 5. November 2024 (KG-act. 59). Am 10. Dezember 2024 fand die Berufungsverhandlung statt (KG-act. 82). Der Gutachter F.________ sowie der Beschuldigte wurden an dieser befragt (KG- act. 82, Ziff. 8 und Ziff. 9). Nach der Befragung des Beschuldigten reichte dieser verschiedene Beweismittel zu den Akten (KG-act. 82, S. 19 f.; KG-act. 82/1–3). An seinen Anträgen hielt er fest (KG-act. 82/4). Die Staatsanwaltschaft stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 82/5):
1. Die Berufung von A.________ sei abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 sei mit Ausnahme der nachfolgenden Antrags-Ziffer 2 zu bestätigen.
2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen und A.________ sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochte- nen Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 (unter Einbezug des Strafrests von 153 Tagen und unter Anrechnung der
Kantonsgericht Schwyz 9 erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) mit einer Gesamt- freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie (unter Einbezug der widerrufe- nen Strafe) mit einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen.
3. A.________ sei nach dem Urteil in Sicherheitshaft zwecks Vollzug der zu vollziehenden Freiheitsstrafe und der zu vollziehenden Verwah- rung zu behalten.
4. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten von A.________. Die Privatklägerin beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (KG-act. 82, Ziff. 12). Ausserdem erklärte sie sich mit der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von Fr. 2’000.00 einver- standen (KG-act. 82, Ziff. 12). Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen ein- gegangen;- und in Erwägung:
1. Im Berufungsverfahren explizit angefochten sind die Dispositivziffern 1–9 sowie 11–14 des vorinstanzlichen Urteils. Wegen der Beanstandung der vor- instanzlichen Kostenauflage (angef. Urteil, Dispositivziffer 14) sind sinngemäss auch die Dispositivziffern 15b, 15c, 16c und 16d betreffend vorläufige Tragung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung durch den Staat unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten angefochten. Dispositivziffern 10, 15a, 16a und 16b bezüglich des Verweises auf den separaten Beschluss des Strafgerichts zur Sicherheitshaft, der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie der Gewährung
Kantonsgericht Schwyz 10 der unentgeltlichen Rechtspflege und der Höhe der Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsbeistands blieben unangefochten und sind daher rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Der Tatvorwurf lautet gemäss Anklage auf sexuelle Handlungen mit Kin- dern und sexuelle Nötigung gegenüber der Privatklägerin sowie auf Pornografie (Vi-act. 1). Die Privatklägerin war zum Tatzeitpunkt am 4. August 2022 neun Jahre alt. Gemäss der am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Ziff. 1bis von Art. 187 StGB ist die Sanktion für sexuelle Handlungen mit Kindern, sofern das Kind das
12. Altersjahr noch nicht vollendete, Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jah- ren. Das zum Tatzeitpunkt geltende StGB (nachfolgend in den Erwägungen „aStGB“ genannt, soweit es vom aktuellen Gesetz abweicht) sah hingegen nicht zwingend die Freiheitsstrafe und ebenso wenig eine Mindeststrafe vor (Art. 187 aStGB). Die Strafarten und -rahmen für sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 StGB) sowie für Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB blieben unver- ändert. Das neue Recht ist für den Beschuldigten daher nicht milder, weshalb dasjenige zum Tatzeitpunkt zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, E. 4.2.1 f.).
3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB und sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB vor (Vi-act. 1).
a) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen von K.________ seien glaubhaft. Sie hätten über- einstimmend und ohne nennenswerte Widersprüche vom Vorgefallenen berich- tet. Das Berühren der Vagina sei eher als Nebensächlichkeit geschildert wor- den, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen erhöhe, weil die beiden Mädchen die Handlungen des Täters aufgrund ihres jungen Alters noch nicht richtig hät- ten einschätzen können. Gründe, weshalb die Mädchen die Unwahrheit hätten
Kantonsgericht Schwyz 11 sagen sollen, seien nicht ersichtlich und ebenso wenig geltend gemacht wor- den. Daher sei davon auszugehen, dass der Täter die Privatklägerin auf seinen Schoss gezogen, sie dort festgehalten und mit seiner rechten Hand über ihren Kleidern im Bereich der Vagina gegriffen habe, obschon sie sich hiergegen ver- geblich zur Wehr gesetzt habe. In dieser Hinsicht sei der Anklagesachverhalt erstellt. Betreffend die angeblichen Griffe in den Schritt der Privatklägerin beim Üben des Hand- bzw. Kopfstands fehle es an hinreichend konkreten Aussagen der Mädchen, weshalb dieser Teil des Anklagesachverhalts nicht als erstellt gel- ten könne. Weil die Anklageschrift dem Beschuldigten keine mehrfache Delikts- begehung vorwerfe bzw. diesen allfälligen Berührungen keine eigenständige Bedeutung zukomme, würden sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, an der Täterschaft des Beschuldigten bestünden keine vernünftigen Zweifel. Daher sei der Anklagesachverhalt auch betreffend Identität des Beschuldigten erstellt. Der Griff in den Intimbereich sei klarerweise eine sexuelle Handlung. Zudem habe der Beschuldigte um die Minderjährigkeit der Privatklägerin sowie um die sexuelle Dimension seiner Handlung gewusst. Weil er die Privatklägerin den- noch im Intimbereich berührt habe, habe er sich der direktvorsätzlichen sexuel- len Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht. Angesichts der durch das Festhalten der Privatklägerin ausgeübten Gewalt trotz ihrer Gegenwehr sowie des wissentlichen und willentlichen Handelns des Beschuldigten habe er sich ebenso der sexuellen Nötigung schuldig gemacht (zum Ganzen angef. Urteil, E. I.1.1 ff.).
b) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, es bestünden erhebliche und unüberwindbare Zweifel an seiner Schuld, weshalb er zumindest in Anwen- dung des In-dubio-Grundsatzes freizusprechen sei. Dass es zu einem Vorfall gekommen sei, wie die Kinder ihn geschildert hätten, bestreitet der Beschul- digte nicht. Er dementiert jedoch, dass er der Täter sei (KG-act. 82/4, Rn. 1 und 4). Im Einzelnen beanstandet er zusammengefasst, dass K.________ ihn
Kantonsgericht Schwyz 12 am 7. August 2022 von ihrem Balkon in einem Abstand von über hundert Me- tern angeblich wiedererkannt habe und seine Verdächtigung nur darauf beruhe, ein Täter sich üblicherweise nicht kurz nach der Tat wieder an den Tatort bege- ben und eine solche Tat auch nicht in der Nähe seines Wohnorts verübt hätte, die Privatklägerin und K.________ ihn bei der Fotowahlkonfrontation nicht er- kannt hätten, die Nachfrage des polizeilichen Sachbearbeiters bei der Foto- wahlkonfrontation von K.________ suggestiv gewesen sei, die Beschreibung des Täters durch die beiden Mädchen auf eine Vielzahl dunkelhäutiger Perso- nen passe und zur Identifikation der Täterschaft kaum beweisgeeignet sei, er keine schwarzen gelockten Haare, sondern nahezu keine und auch nur graue Haare habe, Q.________ einen anderen Mann beschrieben habe, die beiden Mädchen den Täter unter Berücksichtigung des Tatzeitpunkts bei vollem Ta- geslicht erblickt hätten, er seine Kleider entsorgt hätte, wenn es sich bei ihm um den Täter handeln würde, die Beschreibung des Mobiltelefons des Täters nicht auf das bei ihm gefundene passe und der von den Kindern beschriebene Plas- tikball nicht bei ihm gefunden worden sei, sowohl die Mädchen als auch R.________ den Täter als Inder beschrieben und ihn bei der Fotowahlkonfron- tation nicht erkannt hätten, die Privatklägerin von einer Bierdose mit dem Bild zweier Flaschen gesprochen habe, er nur für eine kurze Zeitspanne kein Alibi habe, aus der stereomikroskopischen Untersuchung nichts Relevantes abge- leitet werden könne und dass er der deutschen Sprache nicht mächtig und am Tatnachmittag bei ihm Alkohol im Spiel gewesen sei, weshalb ihm nicht mehr alles im Detail präsent gewesen sei und ihm gewisse Dinge erst später einge- fallen seien (zum Ganzen KG-act. 82/4, Rn. 5 ff.).
c) Die Staatsanwaltschaft ist vorwiegend der Auffassung der Vorinstanz (KG-act. 82/5, S. 3 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 13
d) aa) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO operationali- sierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachver- halt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günsti- gere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwind- liche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020, E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdi- gen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönli- chen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172, E. 3a). Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissen- schaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.).
Kantonsgericht Schwyz 14 bb) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Ge- richte (BGE 129 I 49, E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusam- menhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 vom 9. November 2023, E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig er- achtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Realitätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Re- alitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage ei- nem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534, E. 2.3.3; 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020, E. 1.2, und 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kauf- mann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Lu- dewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KGer SZ, STK 2018 2 vom 11. Dezember 2018, E. 3). Eine Aussage ist homogen, wenn deren Inhalt stimmig ist und keine unauflösbaren Widersprüche aufweist. Ist die Aussage mit sog. „hard facts“ ver- flochten, d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesichert sind, spricht dies in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Bei einer falschaussagenden Person ist zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderun- gen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich er- lebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/Bau- mer/Tavor, a.a.O., S. 66).
Kantonsgericht Schwyz 15 cc) Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsa- chen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter er- laubt (BGer 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024, E. 2.2; 6B_546/2023 vom
13. November 2023, E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023, E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022, E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Okto- ber 2022, E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
e) Der sich zum Tatzeitpunkt am Tatort zugetragene Sachverhalt basiert auf den Ausführungen der Privatklägerin und von K.________. In Bezug auf die Wiedergabe ihrer wesentlichen Aussagen wird auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. 1.2.2 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Mädchen berichteten beide unabhängig voneinander im Wesentlichen kon- sistent und übereinstimmend vom Vorfall auf dem Spielplatz (vgl. U- act. 10.1.001, 10.1.003, 10.2.009, 10.2.012, 10.2.004 und 10.2.006): Beide sagten aus, sie seien auf dem Spielplatz gewesen und hätten gespielt, ihre je- weiligen Brüder seien am Anfang dabei gewesen und später gegangen, sie hät- ten Turnübungen gemacht, ein Mann habe auf der Bank gesessen und sie ge- rufen, er habe ihnen bei den Turnübungen geholfen und sie dabei berührt, bei der Bank habe er sie u.a. nach ihrem Alter gefragt, er habe die Privatklägerin auf seinen Schoss gezogen und sie durch Festhalten nicht gehen lassen, ob- wohl sie habe gehen wollen und sich loszureissen versucht habe, er habe ihr u.a. zwischen die Beine gefasst, sie hätten beide Angst gehabt, K.________
Kantonsgericht Schwyz 16 habe zu weinen angefangen und nachdem sich die Privatklägerin habe losreis- sen können, seien sie weggelaufen (U-act. 10.1.001, S. 2 f.; U-act. 10.2.009, S. 2 f.; U-act. 10.2.004, Fragen 20 ff.). Unter Berücksichtigung ihres Alters wa- ren die Aussagen sowohl zum Kerngeschehen als auch betreffend Nebensäch- lichkeiten detailliert, zumal sie genau angaben, was sie an diesem Tag auf dem Spielplatz machten, wer dabei war, was der Mann machte und sagte, wie er aussah und was er bei sich hatte (U-act. 10.1.001, S. 2 f.; U-act. 10.2.009, S. 2 f.; U-act. 10.2.004, Fragen 20 ff.). Sie gestanden teils Erinnerungs- sowie Wissenslücken ein und belasteten den Täter nicht übermässig, insbesondere bezüglich der Herkunft des Mannes, der Dauer des Anfassens und der Art, wie er die Privatklägerin genau hielt (vgl. 10.1.001, S. 3; vgl. U-act. 10.2.009, S. 3; vgl. U-act. 10.2.004, Fragen 15, 16, 27, 31, 32, 35, 41, 44). Zudem erläuterten sie ihre eigenen psychischen Vorgänge, namentlich die in der Situation ver- spürte Angst (U-act. 10.1.001, S. 3; U-act. 10.2.004, Fragen 20, 22, 39, 40 und 49; U-act. 10.2.009, S. 3). Das Berühren der Vagina der Privatklägerin durch den Täter schilderten sie eher als Nebensächlichkeit, was verständlich ist, da sie diese Handlungen aufgrund ihres Alters noch nicht einschätzen konnten. Hinweise auf eine Suggestion liegen nicht vor. Ebenso wenig sind Anhalts- punkte dafür ersichtlich, dass die beiden Mädchen nicht die Wahrheit gesagt hätten. Insgesamt sind ihre Aussagen daher glaubhaft. Der Beschuldigte be- streitet die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Mädchen im Zusammenhang mit dem Vorfall denn auch nicht, sondern nur seine Täterschaft (siehe vorne E. 3b). Angesichts dessen ist erstellt, dass der Täter die Privatklägerin auf seinen Schoss zog, sie dort festhielt und sie mit seiner rechten Hand über ihren Klei- dern im Bereich der Vagina mindestens eine Minute lang anfasste und dabei seine Hand bewegte, obwohl sich die Privatklägerin hiergegen zur Wehr setzte und sich loszureissen versuchte (U-act. 10.1.001, S. 2 f.; U-act. 10.2.009, S. 2 f.; U-act. 10.2.004, Fragen 20 ff.). Erst durch starkes Wegziehen schaffte es die Privatklägerin, sich vom Täter loszureissen (U-act. 10.2.009, S. 3; U- act. 10.1.001, S. 2; angef. Urteil, E. I.1.2.2 f.). Nachdem die Mädchen dem Täter
Kantonsgericht Schwyz 17 auf dessen Frage hin ihr Alter mitgeteilt hatten (U-act. 10.1.001, S. 2; U- act. 10.2.004, Frage 20), wusste dieser ausserdem, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt neun Jahre alt war. Was die Griffe in den Schritt der Privatklägerin beim Üben des Hand- bzw. Kopf- stands anbelangt, fehlt es – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – an hinrei- chend konkreten Aussagen der Mädchen (angef. Urteil, E. I.1.2.4). Dieser Teil des Anklagesachverhalts gilt somit in Nachachtung des In-dubio-Grundsatzes als nicht erstellt. Weil die Staatsanwaltschaft keine Tatmehrheit anklagte und es sich um ein einheitliches Tatgeschehen handelt, das auf demselben Willens- entschluss basierte, hat kein separater Freispruch zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378, E. 1.3).
f) Umstritten in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt ist im Berufungs- verfahren einzig die Täterschaft des Beschuldigten. aa) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wird auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. I.1.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, er habe die Tat nicht begangen und sei unschuldig. Er habe viele Beweise. Die Staatsanwaltschaft habe den Tatzeitraum verändert. Um 18:30 Uhr sei er zu- hause und um 18:45 Uhr im S.________ gewesen. Er habe den Bereich des S.________ nicht verlassen. Die Staatsanwaltschaft gehe von einem falschen Tatort aus. Er habe keine Ahnung von I.________. Der Spielplatz sei in T.________. Seine Wohnung sei viel weiter weg vom Spielplatz. Beim Spiel- platz gebe es eine Kamera. Auf deren Aufnahme sei er nicht zu sehen. Es gebe überdies keine DNA-Spuren. Die gelben Fasern auf seiner Trainerhose seien
Kantonsgericht Schwyz 18 nicht von der Hose der Privatklägerin, sondern von seinem gelben T-Shirt. Die Mädchen hätten ausserdem von „Hose“ und nicht von „Trainerhose“ gespro- chen. Ferner habe die Privatklägerin gesagt, sie sei grün angezogen gewesen. Bei der Fotowahlkonfrontation habe ihn keine der vier Personen erkannt. Die Mädchen hätten zudem bloss von einer blauen Dose gesprochen, nicht von ei- ner Bierdose (KG-act. 82, Ziff. 9, Fragen 12 ff., und Ziff. 16). bb) Die Privatklägerin sagte an der Befragung vom 5. August 2022 insbeson- dere aus, der Mann beim Spielplatz habe geraucht. Auf seinem Handy habe er ihnen seine Kinder gezeigt. Er habe einen leuchtenden orangen Ball dabeige- habt und habe gesagt, dass er 50 Jahre alt sei. Ausserdem sei er braun gewe- sen, aber sie wisse nicht, woher er komme. Er habe einen grauen Rucksack oder eine graue Tasche dabeigehabt. Seine Augen seien eher klein gewesen. Er habe kurze, schwarze und gelockte Haare gehabt. Getragen habe er ein blaues T-Shirt, doch könne sie sich nicht genau erinnern, ob es blau gewesen sei. Er habe Schuhe getragen, die man im Sommer trage, die hinten offen und vorne gekreuzt seien. Deutsch habe er nicht so gut gesprochen, ein bisschen Hochdeutsch, aber es würden ihm Wörter fehlen. Er habe keine schönen Nägel gehabt und sie hätten, als er den Handstand gemacht habe, graue Haare auf seinem Bauch gesehen. Bei der Fotowahlkonfrontation erkannte sie den Täter nicht und beim Beschuldigten kreuzte sie „Ich bin mir nicht sicher. / Ich kann mich nicht erinnern.“ an (U-act. 10.1.001, S. 3; U-act. 10.1.003; U- act. 10.1.002, S. 8). An der Befragung vom 29. August 2022 führte die Privat- klägerin u.a. aus, der Mann habe ihnen auf dem Handy gezeigt, wie viele Kinder er habe. Er habe ein leuchtendes Ding dabeigehabt, dass wie ein neonoranger Plastikball mit einem Seil gewesen sei. Er habe einen grauen Rucksack getra- gen. Sie glaube, er habe ausserdem schwarze oder braune Schuhe getragen und der Rucksack habe drei Schnallen gehabt. Der Rucksack sei aus Stoff ge- wesen. Das Handy sei braun gewesen und die Kamera habe sich an der Seite und nicht in der Mitte befunden. Der Mann habe eine braune Hautfarbe gehabt
Kantonsgericht Schwyz 19 und kleine Augen. Sie könne sich wegen der Hautfarbe vorstellen, dass er aus Indien komme. Er habe gesagt, er sei 50 Jahre alt. Seine Kleider seien nicht eng, sondern breit gewesen. Er habe eine lockere, dunkle Hose und ein graues T-Shirt getragen. Seine wenigen kurzen Haare seien schwarz sowie gelockt ge- wesen und sie glaube, seine Augen seien schwarzbraun gewesen. Zudem habe er ein Getränk in einer blauen Büchse auf dem Boden gehabt und sie glaube, es habe zwei Flaschen als Zeichen auf der Büchse gehabt. Ferner habe sie Zigaretten gesehen. Sie verneinte, dass es sich bei der orangen Sache um den beim Beschuldigten sichergestellten Ball handelte. Bei der Fotowahlkonfronta- tion erkannte sie den Täter nicht und beim Beschuldigten kreuzte sie wiederum „Ich bin mir nicht sicher. / Ich kann mich nicht erinnern.“ an (U-act. 10.2.009, S. 2 f.; U-act. 10.2.012; U-act. 10.2.011, S. 8). cc) K.________ gab namentlich zu Protokoll, der Vorfall habe sich etwa um 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr ereignet. Der Mann habe graue Haare gehabt, die nicht lang gewesen seien. Er habe ein grauschwarzes T-Shirt und breite, grau- schwarze Hosen getragen. Ausserdem habe er eine graue Tasche gehabt und schwarze, graue oder braune Schuhe. Seine Haut- und Augenfarbe sei braun gewesen. Er habe zudem ein Pack Zigaretten sowie etwas Oranges dabeige- habt und aus einer blauen Dose getrunken. K.________ verneinte, dass es sich bei der orangen Sache um den beim Beschuldigten sichergestellten Ball han- delte, und erkannte den Beschuldigten bei der Fotowahlkonfrontation nicht. Im Gegensatz zu den anderen Fotos, bei denen sie ihr Kreuz zügig auf dem ent- sprechenden Blatt setzte, zögerte sie einzig beim Foto des Beschuldigten. Auf Nachfrage teilte sie mit, dass sie gezögert habe, weil die abgebildete Person irgendwie gleich aussehe, aber der Täter ein wenig dunkler gewesen sei (U- act. 10.2.004, Fragen 21, 26 f., 32 ff., 54 und 59; U-act. 10.2.006). Ausserdem erkannte K.________ den Täter am 7. August 2022 von ihrem Balkon aus, wor- auf ihr Vater Fotos von ihm schoss (U-act. 8.1.001, S. 6). Auf den Fotos ist der Beschuldigte zu erkennen (U-act. 8.1.002; KG-act. 82/4, Rn. 7).
Kantonsgericht Schwyz 20 dd) In Bezug auf die Wiedergabe der wesentlichen Aussagen von U.________ und V.________ wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen (angef. Urteil, E. I.1.3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). ee) R.________, Nachbar der Privatklägerin, sagte als Auskunftsperson aus, die Mutter der Privatklägerin habe ihm um ca. 20:00 Uhr oder 20:30 Uhr erzählt, dass ein Mann die Privatklägerin auf dem Spielplatz belästigt habe. Er sei um etwa 19:30 Uhr nach Hause gekommen, habe einen Blick auf den Spielplatz geworfen und drei bis vier Kindern sowie einen Mann gesehen. Die Distanz habe rund 30 Meter betragen. Es sei nichts auffällig gewesen und er sei wieder in die Wohnung gegangen. Eine Stunde später sei er erneut hinausgegangen und dann habe ihm die Mutter der Privatklägerin vom Vorfall erzählt. Sie habe den Mann als schlank mit einem Poloshirt beschrieben und es habe von weitem geschienen, als habe er keine Haare. Der Mann sei nicht schwarz gewesen, sondern von der Hautfarbe her wie ein Tamile oder Inder. Selbst habe er den Mann im Dorf noch nie gesehen. Zur Kleidung könne er nur sagen, dass der Mann ein hellgraues Poloshirt getragen habe. Ausserdem habe er wenige, graue Haare gehabt. An der Fotowahlkonfrontation erkannte er den Beschul- digten nicht (zum Ganzen U-act. 10.1.006, Fragen 2 ff.; U-act. 8.1.001, S. 5; vgl. KG-act. 82/4, Rn. 20). ff) Q.________, Mutter von K.________, gab als Zeugin zusammengefasst zu Protokoll, sie habe vor der zu beurteilenden Tat an unterschiedlichen Tagen im Juli und im August 2022 etwa dreimal eine männliche, dunkelhäutige Person mit Schnurrbart beim Spielplatz gesehen. Bei dieser handle es sich jedoch nicht um dieselbe Person wie diejenige, von der ihr Ehemann am 7. August 2022 zwei Fotos geschossen habe. Den Beschuldigten erkannte sie bei der Foto- wahlkonfrontation nicht (zum Ganzen U-act. 10.2.016, Fragen 1 ff., insbeson- dere Frage 22; U-act. 8.1.010, S. 5).
Kantonsgericht Schwyz 21 gg) Auf den Überwachungsvideos der S.________-Filiale in I.________ ist zu erkennen, dass der Beschuldigte am 4. August 2022 um 18:42 Uhr den S.________ betrat und um 18:43 Uhr mit einer blauen Dose wieder verliess (U- act. 8.1.006, S. 11 f., und U-act. 8.1.004). Dass er sein Bier vor dem S.________ trank, wie er es geltend machte, ist auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich. Um 19:51 Uhr traf er beim Restaurant W.________ ein (U- act. 8.1.006, S. 6 f. und U-act. 8.1.004). Aus dem Videomaterial – insbesondere demjenigen der S.________-Filiale – wird ersichtlich, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum eine dunkelgraue Trainerhose, einen in Relation zur Trainerhose leicht helleren grauen Rucksack und ein im Vergleich zum Rucksack wiederum etwas helleres graues T-Shirt sowie braune Sandalen trug (U-act. 8.1.006, S. 11 f., und U-act. 8.1.004). Ausserdem ist zu erkennen, dass er damals kur- zes, zumindest teilweise leicht gelocktes, vorwiegend graues, aber auch noch teils schwarzes, lichtes Haar hatte (U-act. 8.1.006, S. 11 f., und U-act. 8.1.004). hh) Gemäss Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom
14. Oktober 2022 schloss der kriminaltechnische Dienst den Beschuldigten als Spurengeber betreffend die auf den Kleidungsstücken der Privatklägerin vor- handenen DNA-Spuren aus. Ebenso wenig habe das DNA-Profil der Privatklä- gerin an den Kleidungsstücken des Beschuldigten nachgewiesen werden kön- nen (U-act. 8.1.003, S. 5 f.). Demgegenüber fand der kriminaltechnische Dienst laut Spurensicherungsbericht vom 12. April 2023 auf den Kleidungsstücken des Beschuldigten (dunkelgraue Trainerhose und graues T-Shirt) Fasern, die ste- reo- und lichtmikroskopisch nicht von den markant gelben Fasern der kurzen Hose der Privatklägerin unterschieden werden konnten. Er stellte ferner fest, dass es bezüglich der gelben Fasern der Hose der Privatklägerin zu keinem übermässigen Faserverlust oder einer entsprechenden Faserübertragung ge- kommen sei. Ein Kontakt zwischen der Hose der Privatklägerin und der Trai- nerhose sowie dem T-Shirt des Beschuldigten könnte unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse infrage kommen (U-act. 8.1.009, S. 3–5 und 9).
Kantonsgericht Schwyz 22 ii) Zunächst verkennt der Beschuldigte, dass sich der Spielplatz am H.________ (Strasse) in der Ortschaft I.________ befindet, die keine eigene Gemeinde bildet, sondern u.a. zur Gemeinde T.________ gehört. Dass die Staatsanwaltschaft den Tatort unterdrückt oder sich in diesem Zusammenhang geirrt habe, trifft daher nicht zu. Ebenso übersieht er, dass die Staatsanwalt- schaft im Verlauf des Untersuchungsverfahrens den Tatzeitraum, insbesondere durch die Videoaufnahmen der S.________-Filiale und beim Restaurant W.________, weiter einschränken konnte. Nur weil sie den möglichen Tatzeit- raum zu Beginn der Strafuntersuchung weiter fasste, bedeutet dies nicht, dass sie sich unrechtmässig verhielt, als sie diesen durch neue Erkenntnisse ein- grenzte. Unzutreffend ist ferner, dass die Verdächtigung des Beschuldigten ein- zig auf der angeblichen Wiedererkennung durch K.________ von ihrem Balkon aus beruht habe, weil sich der Verdacht aus den Signalelementsangaben des Vaters der Privatklägerin und polizeilicher Recherche bezüglich gleichgelager- ter Fälle in der Region ergab (U-act. 8.1.001, S. 5). Aufgrund der Aussagen von U.________ und V.________ sowie der Videoauf- nahmen der S.________-Filiale und beim Restaurant W.________ ist erstellt, dass der Beschuldigte sich mit U.________ und V.________ am 4. August 2022 traf, aber für die Zeit nach dem Verlassen des S.________ um 18:43 Uhr und dem Eintreffen beim Restaurant W.________ um 19:51 Uhr kein Alibi hat (siehe vorne E. 3f/dd und E. 3f/gg; angef. Urteil, E. I.1.3.2). Von der S.________-Filiale aus ist der Spielplatz am H.________ (Adresse) gemäss Google Maps innert sechs Gehminuten erreichbar, ebenso das Restaurant W.________. Vom Spielplatz bis zum Restaurant W.________ benötigt man vier Gehminuten (KG-act. 82/3). Der Beschuldigte hatte somit ausreichend Zeit, um vom S.________ zum Spielplatz zu gelangen, die Tat zu begehen und sich danach zum Restaurant W.________ zu begeben.
Kantonsgericht Schwyz 23 Die Beschreibung des Täters durch die Privatklägerin trifft überdies weitgehend auf den Beschuldigten zu, insbesondere wie er auf den Videoaufnahmen vom
4. August 2022 zu erkennen ist (braune Hautfarbe; grauer Rucksack; kurze, we- nige, [jedenfalls teilweise] schwarze, gelockte Haare; schwarze/braune Sanda- len; lockere, dunkle Hose; graues T-Shirt; blaue Dose; siehe vorne E. 3f/bb und E. 3f/gg). Dasselbe gilt für die Beschreibung durch K.________ (nicht lange, [weitgehend] graue Haare; grauschwarzes T-Shirt; breite, grauschwarze Hose; graue Tasche; schwarze/graue/braune Schuhe; braune Haut- und Augenfarbe; blaue Dose; siehe vorne E. 3f/cc und E. 3f/gg). Beide Mädchen gaben ausser- dem an, dass der Täter Zigaretten dabeigehabt habe, und der Beschuldigte bestätigte, Raucher zu sein (U-act. 10.2.002, Rn. 309 ff.). Ferner erklärte die Privatklägerin, der Täter habe schlecht Deutsch gesprochen, was ebenso auf den Beschuldigten zutrifft, wie er sich auch der Strafkammer des Kantonsge- richts an der Berufungsverhandlung präsentierte. Beide beim Beschuldigten ge- fundene Mobiltelefone verfügen ausserdem über eine Frontkamera, die sich nicht mittig am oberen Rand des Displays, sondern leicht zur rechten oberen Ecke versetzt befindet (U-act. 5.1.005, S. 3 f.), was sich mit der Umschreibung der Kamera als „an der Seite und nicht in der Mitte“, wie die Privatklägerin aus- sagte, deckt. Auch wenn sie nicht explizit die Frontkamera nannte, ist dennoch davon auszugehen, dass sie diese meinte, weil sie erklärte, der Täter habe ih- nen auf seinem Handy seine Kinder gezeigt, weshalb sie die Frontkamera se- hen musste. Demgegenüber gibt es keine Hinweise, dass sie auch die Rückka- mera sah. Ferner gab die Privatklägerin an, die blaue Dose des Täters habe als Zeichen zwei Flaschen gehabt. Gemäss Beschuldigtem trank er im Tatzeitraum ein Bier (Vi-act. 42, S. 17 oben). Bier der Marke Feldschlösschen wird nicht nur in blauen Dosen verkauft, sondern das Logo, das eigentlich ein rotes Schloss darstellt, kann insbesondere durch kindliche Augen auch als zwei Flaschen wahrgenommen werden, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (Vi- act. 42, Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 7). Auch dies deutet mithin auf den Be- schuldigten als Täter hin. Dasselbe gilt für die Beschreibung des Täters durch
Kantonsgericht Schwyz 24 R.________ (dunkelhäutig; hellgraues Poloshirt; siehe vorne E. 3f/ee). Q.________ sprach hingegen von einer Person, die sie an unterschiedlichen Tagen im Juli und August 2022 vor der zu beurteilenden Tat beim Spielplatz gesehen habe und bei der es sich nicht um die Person auf den von ihrem Ehe- mann am 7. August 2022 geschossenen Fotos, mithin nicht um den Beschul- digten handle (siehe vorne E. 3f/ff). Da sie zum Täter am Tattag keine Aus- führungen machen konnte, ergeben sich aus ihren Aussagen in Bezug auf den Beschuldigten weder belastende noch entlastende Elemente. Des Weiteren fanden sich gemäss Spurensicherungsbericht (siehe vorne E. 3f/hh) Fasern auf der dunkelgrauen Trainerhose und dem grauen T-Shirt des Beschuldigten, die sich stereo- und lichtmikroskopisch nicht von den markant gelben Fasern der kurzen Hose der Privatklägerin unterscheiden liessen. Weil es laut Bericht bezüglich der gelben Fasern der Hose der Privatklägerin ausser- dem zu keinem übermässigen Faserverlust oder einer entsprechenden Faserü- bertragung kam, ist praktisch ausgeschlossen, dass die Fasern anders als durch direkten Kontakt der Kleidungsstücke auf das T-Shirt und die Trainerhose des Beschuldigten gelangten, zumal der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss seinen Aussagen nicht kennt und daher eine andere Gelegenheit zur Faserübertragung – insbesondere auf beide Kleidungsstücke, die der Beschul- digte gemäss Überwachungsaufnahme der S.________-Filiale am Tattag trug
– nicht ersichtlich ist (KG-act. 82, Ziff. 9, Frage 19). Obwohl keine der befragten Personen den Beschuldigten bei der Fotowahlkon- frontation erkannte, was grundsätzlich gegen die Täterschaft des Beschuldigten spricht, passen nicht nur die Beschreibungen des Täters durch die Privatkläge- rin und K.________ weitgehend auf den Beschuldigten, wie er auf den Aufnah- men der S.________-Filiale zu erkennen ist, sondern auch diejenige von R.________, und ebenso spricht der Spurensicherungsbericht sowie das feh- lende Alibi zur Tatzeit für die Täterschaft des Beschuldigten. Dass sich eine
Kantonsgericht Schwyz 25 andere dunkelhäutige Person mit ähnlicher Kleidung, einem entsprechenden Rucksack sowie einer blauen Dose und schlechten Deutschkenntnissen in I.________ zum Tatzeitpunkt ohne Alibi zum Spielplatz begab und die Tat ver- übte, lässt sich zwar nicht absolut ausschliessen, doch ist die Wahrscheinlich- keit hierfür angesichts der vielen beim Beschuldigten zutreffenden Merkmale als minimal und mithin als bloss theoretisch einzustufen. Zudem erkannte K.________ den Beschuldigten am 7. August 2022 von ihrem Balkon aus (siehe vorne E. 3f/cc). Nicht zu entlasten vermag den Beschuldigten der Umstand, dass die Polizei den von den Mädchen beschriebenen orangen Ball bei ihm nicht fand, weil er diesen nach der Tat bis mindestens zur Festnahme leicht hätte entsorgen können. Ebenso wenig kann aus der Tatsache, dass K.________ ihn nur aus grosser Entfernung vom Balkon aus erkannte, worauf ihr Vater Fotos vom Beschuldigten schoss (siehe vorne E. 3f/cc), sie ihn aber an der Fotowahlkonfrontation nicht erkannte (siehe hierzu jedoch sogleich nachfolgend), etwas zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, da sich die Wiedererkennung aufgrund der Entfernung nicht auf das Gesicht – was bei der Fotowahlkonfrontation im Fokus steht –, sondern nur auf die aus der Ferne erkennbaren Merkmale wie die Körperstatur und die Hautfarbe beziehen konnte. Hinzu kommt, dass die Mädchen im Tatzeitpunkt sehr jung waren und in der Situation mit dem Täter unter Stress stehen mussten, weil sie Angst hat- ten (siehe vorne E. 3e), was sich auf die Wahrnehmung und Erinnerung aus- wirkt (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Er- kenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP/PJA 11/2011, S. 1451 ff., S. 1418). Dass gewisse kleinere Details wie etwa die Fa- rbe des Mobiltelefons oder der Sandalen, die Art der Schuhe oder der Hose des Beschuldigten oder die Farbe der Hose der Privatklägerin in den Ausführungen der Privatklägerin und denjenigen von K.________ nicht gänzlich zutreffen, ver- mag den Beschuldigten deshalb ebenso wenig zu entlasten. Dasselbe gilt be- treffend Fotowahlkonfrontation, zumal die Mädchen den Täter auf dem Spiel- platz sahen, als sie hauptsächlich Turnübungen machten, und die Interaktion
Kantonsgericht Schwyz 26 mit diesem nicht lange dauerte, weshalb sie sein Gesicht einerseits nicht durch- gehend von vorne betrachten konnten, wie es bei der Fotowahlkonfrontation zu sehen ist, und andererseits auch nur wenig Zeit hatten, um sich dieses einzu- prägen. Darüber hinaus ist auf dem Video der Befragung von K.________ er- sichtlich, dass sie einzig beim Bild des Beschuldigten deutlich zögerte und auf Nachfrage hin mitteilte, dass sie gezögert habe, weil die abgebildete Person irgendwie gleich aussehe, aber der Täter ein wenig dunkler gewesen sei (siehe vorne E. 3f/cc). In der Tat weist der Beschuldigte auf dem Bild, das bei der Fo- towahlkonfrontation K.________ vorgelegt wurde, einen helleren Hautton auf als auf den Aufnahmen der S.________-Filiale am Tattag (U-act. 10.2.005; U- act. 8.1.004; U-act. 8.1.006) und wie er an der Berufungsverhandlung wahrge- nommen wurde. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten war die Nach- frage des Polizisten nicht suggestiv, weil er lediglich fragte, weshalb sie bei Bild Nr. 4 im Vergleich zu den anderen gezögert habe (U-act. 10.2.004, Frage 59), und das Zögern beim Foto des Beschuldigten deutlich auffiel (U-act. 10.2.006; siehe vorne E. 3f/cc), die Frage sich mithin zur Abklärung des Sachverhalts auf- drängte. Die Aussage von K.________ spricht somit ebenfalls für die Täter- schaft des Beschuldigten. Dass R.________ und Q.________ den Beschuldig- ten an der Fotowahlkonfrontation nicht erkannten, ist nachvollziehbar, weil Q.________ ihn gar nicht und R.________ ihn nur aus einer Entfernung von rund 30 Metern kurz sahen (siehe vorne E. 3f/ee). Der Umstand, dass die Pri- vatklägerin und R.________ aufgrund des Aussehens des Täters davon aus- gingen, er sei Inder bzw. Tamile (siehe vorne. E. 3f/bb und E. 3f/ee), spricht zwar gegen die Täterschaft des Beschuldigten, schliesst sie aber für sich allein auch nicht aus: Nur anhand des Aussehens des Beschuldigten lässt sich dieser
– auch nach unmittelbarem Eindruck an der Berufungsverhandlung – jedenfalls nicht ohne Weiteres einer Nationalität oder Volksgruppe zuordnen und die Ein- schätzung als Inder bzw. Tamile erscheint zumindest nicht abwegig, weil das Aussehen und insbesondere die Hautfarbe von Indern bzw. Tamilen und Eritre- ern oder Sudanesen nicht geradezu unähnlich ist. Dass die gelben Fasern auf
Kantonsgericht Schwyz 27 den Kleidungsstücken des Beschuldigten von dessen gelbem T-Shirt und nicht der Hose der Privatklägerin stammen sollen, wie er weiter vorbrachte, ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, doch ist die Wahrscheinlichkeit hierfür gemäss der Kantonspolizei Schwyz angesichts der auffälligen neongelben Farbe der Hose unbedeutend klein (U-act. 8.1.010, S. 5 f.), weshalb auch dieses Vorbrin- gen keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten begrün- det. Aufgrund der gefundenen Fasern der Hose der Privatklägerin auf den Klei- dungsstücken des Beschuldigten ist zudem erstellt, dass die Privatklägerin die gelbe Hose im Tatzeitpunkt trug und keine grüne, wie sie fälschlicherweise meinte, zumal ihre Eltern ihre am Tattag getragenen Kleidungsstücke der Poli- zei übergaben (U-act. 8.1.001, S. 5; U-act. 8.1.003, S. 1). Ohnehin ist nicht er- stellt, dass der Beschuldigte über ein gelbes T-Shirt verfügt, weil er diesbezüg- lich nur ein Bild einreichte, das auf neongrüngelblichem Papier gedruckt wurde, weshalb das dort ersichtliche T-Shirt genauso gut weiss sein könnte (KG- act. 82/2). Dass es beim Spielplatz Überwachungskameras gebe, wie der Be- schuldigte ferner behauptete, ergibt sich weder aus den Akten noch ist dies ersichtlich. Weil ein Täter in einem solchen Fall ein erhebliches Interesse daran hat, dass die betroffenen Kinder keine korrekten persönlichen Informationen von ihm haben, um einer allfälligen Strafverfolgung zu entgehen, kann ausser- dem nicht auf das den Mädchen durch den Täter selbst mitgeteilte Alter oder den Umstand abgestellt werden, dass er ihnen seine angeblichen Kinder auf seinem Mobiltelefon zeigte, zumal beide Informationen ohne Weiteres gelogen sein könnten. Im Übrigen stehen die Aussagen des Beschuldigten, wonach er zum Tatzeit- punkt nicht beim Spielplatz gewesen sei und die Tat nicht begangen habe, mehrheitlich im Widerspruch zu den restlichen Beweismitteln und er passte sie stets dem Beweisergebnis an, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (siehe hierzu angef. Urteil, E. I.1.3.5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Aussagen
Kantonsgericht Schwyz 28 sind daher nicht überzeugend. Dies bestätigte sich denn auch an der Beru- fungsverhandlung, als der Beschuldigte neu ausführte, die gelben Fasern auf seinen Kleidungsstücken würden von seinem gelben T-Shirt stammen, obwohl er die gefundenen Fasern an der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023 nicht erklären konnte und als Lüge bezeichnete (U- act. 10.2.018, Rn. 666 ff.); an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er diesbezüglich lediglich vor, die Privatklägerin habe gesagt, sie habe eine grüne Hose getragen (Vi-act. 42, S. 16 unten). Dass die Anpassung seiner Aus- sagen ans Beweisergebnis auf den Alkoholkonsum am Tatnachmittag zurück- zuführen sei, wie der Beschuldigte einwandte, ist unglaubhaft, weil er selbst ausführte, nach der Zeit im Gefängnis habe er mit dem Konsum von Cannabis und Alkohol aufgehört (Vi-act. 42, Ziff. II, Frage 8), und auch der Gutachter er- klärte, der allfällige Alkoholeinfluss im Tatzeitpunkt sei minim gewesen (KG- act. 82, S. 5 unten). Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, mithin der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeit- punkt, sind gemäss Gutachten ebenso wenig vorhanden (U-act. 11.1.013, S. 79 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung einschlägig vorbestraft ist (KG-act. 49). Diese Tat bestreitet der Beschuldigte bis heute (KG-act. 82, Ziff. 9, Frage 7 f.), obwohl damals Spermaspuren von ihm auf dem Opfer gefunden wurden (U- act. 14.1.005). Daher lässt sich aus dem vehementen Bestreiten der Tat durch den Beschuldigten nicht auf seine Unschuld schliessen. Insgesamt erachtet die Strafkammer des Kantonsgerichts insbesondere ange- sichts der weitgehend auf den Beschuldigten zutreffenden Beschreibungen des Täters durch die Privatklägerin und K.________, der Aufnahmen der Überwa- chungskamera der S.________-Filiale wie auch derjenigen beim Restaurant W.________ und des fehlenden Alibis des Beschuldigten sowie der auf seinen Kleidungsstücken gefundenen, von der Hose der Privatklägerin licht- und ste-
Kantonsgericht Schwyz 29 reomikroskopisch nicht unterscheidbaren Fasern die Täterschaft des Beschul- digten als erstellt. In Nachachtung der genannten Überwachungskameraauf- nahmen und unter Berücksichtigung der Aussagen der beiden Mädchen er- folgte die Tat am 4. August 2022 im Zeitraum zwischen 18:43 Uhr und 19:51 Uhr.
g) aa) Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vor- nimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 aStGB). Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ih- rem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufwei- sen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100, E. 7.1, 125 IV 58, E. 3.b, BGer 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021, E. 2.2 je m.H.). Geschützt wird die sexuelle Entwicklung Minderjähriger, die vor verfrüh- ten sexuellen Erfahrungen bewahrt werden sollen, die sie in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung schädigen könnten (Trechsel/Bertossa, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, 187 StGB N 1), wobei es für die Erfüllung des abstrakten Gefährdungs- tatbestands irrelevant ist, ob es zu einer Schädigung oder Gefährdung des Kin- des kommt (Wohlers/Godenzi/Schlegel, Handkommentar, 4. A. 2020, Art. 187 StGB N 1 m.H.). In Zweifelsfällen wird das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den persönlichen Beziehungen der Beteiligten, die Erheblichkeit der Handlung in ihrem äusseren Erscheinungsbild in Bezug auf das geschützte Rechtsgut relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt (BGE 125 IV 58, E. 3.b, BGer 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022, E. 1.4 je m.H.). Das Merkmal der Erheb- lichkeit grenzt tatbestandsmässige von sozialadäquaten Handlungen ab (BGer 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022, E. 1.4; 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.2, nicht publ. in BGE 133 IV 31 je m.H.). Bedeutsam sind qualitativ
Kantonsgericht Schwyz 30 die Art und quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wobei die ge- samten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGer 6B_549/2021 vom
18. Mai 2022, E. 1.4 m.H.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Even- tualvorsatz genügt (Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 187 StGB N 21). bb) Die Privatklägerin war im Tatzeitpunkt neun Jahre alt, was der Beschul- digte wusste (siehe vorne E. 3e). Er zog sie nichtsdestotrotz auf seinen Schoss, hielt sie dort fest und fasste sie mit seiner rechten Hand über ihren Kleidern im Bereich der Vagina mindestens eine Minute lang an und bewegte dabei seine Hand, obwohl sich die Privatklägerin dagegen zur Wehr setzte (siehe vorne E. 3e). In Anbetracht der Berührungen im Intimbereich der Privatklägerin sowie der dort über mindestens eine Minute lang ausgeführten Handbewegungen, des Alters der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie ihres Altersunterschieds, der fehlenden persönlichen Beziehung der beiden zueinander und des Um- stands, dass sich die Privatklägerin zur Wehr setzte, hatte das Verhalten des Beschuldigten nach dem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexu- ellen Bezug und ist es im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich. Eine sexuelle Handlung mit einem Kind unter 16 Jahren liegt mithin vor. Angesichts des Alters des Beschuldigten und der gegenüber ihm bereits bestehenden Vor- strafe wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung musste er um den sexuellen Bezug und die Erheblichkeit der besagten Handlung wis- sen. Weil er die Handlung dennoch vornahm, handelte er sowohl wissentlich als auch willentlich, mithin direktvorsätzlich. Daher machte sich der Beschul- digte der vorsätzlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig.
h) aa) Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig
Kantonsgericht Schwyz 31 macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Gewalt im Sinne der genannten Bestimmung liegt vor, wenn sich die beschuldigte Person mit körperlicher Kraftentfaltung über die Ge- genwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die beschuldigte Person ihre überlegene Kraft einsetzt, indem sie das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf dieses legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren ver- sucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit der es der beschul- digten Person unmissverständlich klarmacht, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_520/2021 vom 30. August 2021, E. 2.3 m.H.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt. Eventualvorsatz genügt (Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N 54). bb) Wie bereits ausgeführt, liegt eine sexuelle Handlung vor, was der Be- schuldigte wusste und wollte (siehe vorne E. 3g/bb). Der Beschuldigte erzwang die sexuelle Handlung, indem er die Privatklägerin durch körperliche Kraftent- faltung auf seinen Schoss zog und sie dort festhielt, obwohl sich die Privatklä- gerin dagegen zur Wehr setzte und sich loszureissen versuchte (siehe vorne E. 3e und E. 3g/bb). Er nutzte mithin seine überlegene Kraft, um sich über die Gegenwehr der Privatklägerin hinwegzusetzen. Damit liegt sowohl eine Nöti- gungshandlung als auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dieser und der sexuellen Handlung vor. Durch die Versuche, sich loszureissen, musste dem Beschuldigten klar sein, dass die Privatklägerin mit der sexuellen Hand- lung nicht einverstanden war. Weil er die Handlung dennoch mithilfe seiner of- fenkundig überlegenen Kraft vornahm, handelte er sowohl wissentlich als auch willentlich, mithin direktvorsätzlich. Daher machte sich der Beschuldigte der vor- sätzlichen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig.
Kantonsgericht Schwyz 32
i) Weil die angeklagte Handlung des Beschuldigten zwei verschiedene Rechtsgüter betrifft, besteht zwischen Art. 187 und Art. 189 aStGB Idealkonkur- renz (BGE 124 IV 154, E. 3a; BGer 6B_173/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 1.3.1). Damit hat ein Schuldspruch für beide Delikte zu erfolgen.
4. Ferner wirft die Anklage dem Beschuldigten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB vor (Vi-act. 1).
a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dem Beschuldigten werde vor- geworfen, auf seinem Mobiltelefon eine Bilddatei mit Zoophilie besessen zu ha- ben. Der Beschuldigte bestreite, diese Bilddatei gesehen zu haben, doch habe er das Mobiltelefon Samsung Galaxy J3 benutzt. Auf diesem Mobiltelefon sei im Gerätespeicher ein Bild zoophilen Inhalts festgestellt worden, wobei nicht gesagt werden könne, woher die Datei stamme und wann sie abgespeichert worden sei. Bei dieser Ausgangslage sei der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er das Mobiltele- fon von einem Algerier gekauft und 2018 erhalten, das heisse, ein anderer habe vorher das Mobiltelefon besessen und benutzt. In Anlehnung an die bundesge- richtliche Rechtsprechung, wonach der Besitz von Pornografie strafbar sei, wenn man um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten wisse und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht lösche, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte, der habe wissen müssen, dass ein anderer das Mobiltelefon vorher benutzt habe und sich deshalb darauf illegale Dateien befinden könnten, sämtliche alten Daten auf seinem Mobiltelefon hätte kontrollieren und die illegale Bilddatei löschen müssen. Dies gelte umso mehr, als davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte den Gerätespeicher nach Er- halt des Mobiltelefons irgendeinmal begutachtet haben dürfte. Indem der Be- schuldigte die unsittliche Bilddatei nicht von seinem Telefon entfernt habe, habe er den Besitz einer verbotenen pornografischen Aufnahme in Kauf genommen. Was den Tatzeitraum angehe, könne dem Beschuldigten lediglich der Besitz
Kantonsgericht Schwyz 33 am 8. August 2022 nachgewiesen werden. Unbesehen davon sei der Beschul- digte der (eventualvorsätzlichen) Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 SIGB schuldig zu sprechen. Anzumerken bleibe, dass eine Verurteilung wegen Art. 197 Abs. 5 StGB ausser Betracht falle, weil der Beschuldigte die Bilddatei nicht konsumiert habe.
b) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, die rechtliche Einordnung des zoophil-pornografischen Bildes auf seinem Mobiltelefon sei zu beanstan- den, insbesondere, weil sich die Vorinstanz auf eine bundesgerichtliche Recht- sprechung gestützt habe, die in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen könne. Er habe mit diesem Bild nichts zu tun. Eine andere Person habe das Mobiltelefon früher besessen und benutzt. Er habe das Bild nie auf seinem Mo- biltelefon gehabt oder gesehen. Solche Bilder würden ihn nicht interessieren. Aufgrund der Untersuchung lasse sich ausserdem nicht feststellen, woher die Datei stamme, wer sie abgespeichert habe und wann dies geschehen sei. Weil er ein gebrauchtes Mobiltelefon erworben habe, habe er keine Kenntnis über sämtliche abgespeicherten Dateien gehabt. Vielmehr habe er darauf vertraut, dass ihm das Mobiltelefon ohne illegalen Inhalt übergeben worden sei. Zudem sei er nicht technologieaffin. Er sei sich weder potenziell illegaler Inhalte be- wusst gewesen noch sei es zu einer automatischen Speicherung gekommen, weshalb die von der Vorinstanz angewandte bundesgerichtliche Rechtspre- chung nicht einschlägig sei. Daher sei er freizusprechen (zum Ganzen KG- act. 82/4, Rn. 27 ff.).
c) Die Staatsanwaltschaft verweist im Berufungsverfahren vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (KG-act. 82/5, S. 10).
d) aa) Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Er- wachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen
Kantonsgericht Schwyz 34 zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 4 aStGB). Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen oder andere Gegenstände, die sexuelle Handlun- gen mit Tieren zum Inhalt haben, sind als harte Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 aStGB zu qualifizieren, wenn das Tier explizit und direkt sichtbar in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen (unter Einbezug des- sen Geschlechtsteilen) einbezogen wird. Nicht strafbar ist die Darstellung sexu- eller Handlungen unter Tieren oder die blosse Anwesenheit eines Tiers ohne dessen Einbezug (BGer 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020, E. 1.3.2; Scheideg- ger, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 197 StGB N 14). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Eventualvorsatz reicht aus (Isen- ring/Kessler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,
4. A. 2019, Art. 197 StGB N 76). bb) Besitz an elektronischen Daten erfordert in objektiver Hinsicht tatsächli- che Sachherrschaft. Strafbar macht sich unter anderem, wer zunächst unvor- sätzlich in den Besitz von verbotenem pornographischem Material gelangt und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahrt. Die Herrschafts- möglichkeit an Daten kommt demjenigen zu, der diese auf seinen Datenträgern speicherte. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Herrschaftswillens. Hinsichtlich der Speicherung mittels technischer Geräte wird erwartet, der Täter habe Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung. Denn wer eine Sache beherrschen will, weiss um ihre Existenz (vgl. BGE 137 IV 208, E. 4.1 m.w.H.). Das Bundesgericht entschied, das bewusste Belassen verbote- ner pornographischer Dateien im Cache-Speicher falle unter den Tatbestand des Besitzes. Es erwog, ob ein (ungeübter) Computer-/Internetbenutzer von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten Kenntnis habe,
Kantonsgericht Schwyz 35 sei nach den Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Wer um die automati- sche Speicherung der strafbaren pornographischen Daten wisse und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht lösche, manifestiere dadurch seinen Besitzwillen, selbst wenn er darauf nicht mehr zugreife (BGE 137 IV 208, E. 4.2.2; zum Ganzen BGer 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020, E. 1.3.3).
e) Die auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy J3 des Beschuldigten gefun- dene Bilddatei zeigt einen nackten Intimbereich einer auf dem Rücken liegen- den Frau. Ferner sind die Hinterbeine und der Hodensack eines Tiers vor dem Intimbereich der Frau zu erkennen (U-act. 15.1.008). Laut Anklage ist auf der Bilddatei zu sehen, wie ein Hund mit seinem Penis eine weibliche Person vagi- nal penetriert (Vi-act. 1). Ob tatsächlich eine Penetration durch den Hund er- folgt, ist auf dem Bild nicht eindeutig zu sehen. Der Anklagesachverhalt ist mit- hin nicht erstellt. Die Anklage führt ebenso wenig einen Einbezug des Tiers in eine andere sexuelle Handlung mit einem Menschen an (vgl. Vi-act. 1). Der Be- schuldigte ist daher von diesem Vorwurf freizusprechen. Ohnehin ist aufgrund des Bildausschnitts und Blickwinkels nicht klar, ob es sich wirklich um einen Hund handelt, ob dieser echt ist und in welchem Bezug er zum nackten Intim- bereich der Frau steht. Mangels klar sichtbarer vaginaler Penetration und we- gen fehlenden zweifellosen Einbezugs eines Tiers in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen ist der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 aStGB nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist auch aus diesem Grund von diesem Vorwurf freizusprechen. Abgesehen davon sagte der Beschuldigte durchgehend aus, er habe keine Kenntnis von dem Bild gehabt und dieses auch nie gesehen (KG-act. 82, Ziff. 9, Frage 32; U-act. 10.2.018, Rn. 907 ff.). Gemäss Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 15. Januar 2023 betreffend Auswertung der sichergestellten Mo- biltelefone dürfte das Samsung Galaxy J3 anhand der Zeitstempel der Nut-
Kantonsgericht Schwyz 36 zungsdaten zwischen dem 3. Januar 2018 und dem 18. März 2019 benutzt wor- den sein. In diesem Zeitraum sei es ausserdem mutmasslich zuerst von einer Person namens X.________ und später von einer Person namens Y.________ verwendet worden (U-act. 15.1.003, S. 2). In Bezug auf die fragliche Bilddatei sei kein Zeitstempel vorhanden gewesen, weshalb nicht gesagt werden könne, woher die Datei stamme und wann sie im Speicher angelegt worden sei (U- act. 15.1.003, S. 2). Ausserdem befinden sich 3578 Bilddateien auf dem Mobil- telefon (U-act. 15.1.004). In Anbetracht dessen lässt sich nicht mit der erforder- lichen Sicherheit erstellen, dass der Beschuldigte die Bilddatei auf dem Mobil- telefon speicherte, noch, dass er überhaupt Kenntnis vom fraglichen Bild und der Speicherung desselben auf dem Mobiltelefon hatte oder dass er dies für möglich hielt, zumal er dies durchgehend bestritt und keine anderen Anhalts- punkte hierfür vorliegen. Weil die bundesgerichtliche Rechtsprechung betref- fend Cache-Speicher die Kenntnis der automatischen Speicherung voraussetzt, lässt sich diese ebenso wenig anwenden. Zudem wurde seine Aussage, das Mobiltelefon habe zuvor einer anderen Person gehört, durch die Auswertung des Mobiltelefons wie dargelegt gestützt. Somit ist aufgrund des In-dubio- Grundsatz von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszuge- hen, mithin davon, dass er keine Kenntnis vom Bild oder dessen Speicherung auf dem Mobiltelefon hatte und dies auch nicht für möglich hielt, weshalb es ihm am Vorsatz fehlte. Der Beschuldigte ist daher ebenso mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands von diesem Vorwurf freizusprechen.
5. Das Strafgericht Schwyz bestrafte den Beschuldigten mit Urteil vom
29. April 2022 wegen einer am 9. August 2021 begangenen Tat mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft (U-act. 14.1.015). Das Amt für Justizvollzug entliess den Beschuldigten mit Ver- fügung vom 3. Juni 2022 per 9. Juni 2022 bedingt aus dem Vollzug bei einem Strafrest von 153 Tagen und einer Probezeit von einem Jahr (U-act. 14.2.001).
Kantonsgericht Schwyz 37
a) Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probe- zeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Ver- urteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das Gericht auf eine Rück- versetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchs- tens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungs- hilfe und die Weisungen (Art. 93–95) sind anwendbar (Art. 89 Abs. 2 StGB). Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausstand, ist auf den Strafrest anzurechnen (Art. 89 Abs. 5 StGB). Sind auf- grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheits- strafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB).
b) Die Vorinstanz ordnete die Rückversetzung in den Strafvollzug aufgrund erneuter einschlägiger Delinquenz und geringer Bewährungsaussichten an (an- gef. Urteil, E. II.1.1 f.). Der Beschuldigte beantragte, von einer Rückversetzung abzusehen (siehe vorne Sachverhalt lit. C). Die Staatsanwaltschaft verwies auf die vorinstanzlichen Erwägungen (KG-act. 82/5, S. 10).
c) Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschuldigten mit Strafbe- fehl vom 17. August 2020 wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Beschimpfung und sexueller Belästigung (KG- act. 49). Mit Urteil vom 29. April 2022 bestrafte das Strafgericht Schwyz den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nöti- gung, begangen am 9. August 2021, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe (U-
Kantonsgericht Schwyz 38 act. 14.1.015). Nach bedingter Entlassung am 9. Juni 2022 erfüllte der Beschul- digte am 4. August 2022, mithin in den Probezeiten beider Vorstrafen (KG- act. 49; U-act. 14.2.001), wiederum die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern (siehe vorne E. 3g und E. 3h), bei denen es sich um Verbrechen handelt (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 187 Ziff. 1 und Art. 189 Abs. 1 aStGB). Wie dargelegt, zog er dabei die damals neunjährige Privatklägerin am helllichten Tag auf einem Spielplatz auf seinen Schoss, hielt sie dort fest und fasste sie mit seiner rechten Hand über ihren Kleidern im Be- reich der Vagina mindestens eine Minute lang an und bewegte dabei seine Hand, obwohl sich die Privatklägerin dagegen zur Wehr setzte (siehe vorne E. 3e, 3g und 3h). Gemäss Gutachten vom 31. März 2023 weist der Beschuldigte ein deutlich überdurchschnittliches bzw. hohes Risiko für erneute Sexualdelikte auf und am ehesten wären sexuelle Übergriffe auf Kinder zu erwarten, die bis hin zur Pe- netration gehen könnten (U-act. 11.1.013, S. 80). Eine pädophile Störung oder eine Persönlichkeitsstörung liessen sich nicht diagnostizieren (U-act. 11.1.013, S. 79). Man könne aber deskriptiv von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vorwiegend paranoiden, negativistischen, dissozialen und narzisstischen Zü- gen sprechen (U-act. 11.1.013, S. 69). Aufgrund fehlender Behandlungsein- sicht, Therapiemotivation und mangels deutscher Sprachkenntnisse seien the- rapeutische Interventionen derzeit nicht erfolgversprechend (U-act. 11.1.013, S. 81). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Gutachter diese Aus- führungen im Wesentlichen (KG-act. 82, Ziff. 8, Frage 7 ff.). Bereits das Gut- achten vom 3. Januar 2022 im Zusammenhang mit der Vorstrafe betreffend se- xuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Nötigung attestierte dem Beschul- digten ein moderat bis deutlich ausgeprägtes Rückfallrisiko für Sexualdelikte, was bedeute, dass beim Beschuldigten verglichen mit anderen Straftätern von einem erhöhten Risiko erneuter Deliktsbegehung auszugehen sei (U-
Kantonsgericht Schwyz 39 act. 14.1.012, S. 60). Einsicht oder Reue zeigte der Beschuldigte nicht. Viel- mehr bestreitet er bis heute sämtliche Delikte (KG-act. 82, Ziff. 9, Fragen 2 und 5–10), obwohl insbesondere beim ersten Strafverfahren bezüglich sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung seine Spermaspuren auf dem Opfer gefunden wurden (U-act. 14.1.005). Im Übrigen ist der Beschuldigte seit dem 9. November 2016 in der Schweiz. Er hat hier keine familiären Beziehungen. Seine Eltern und Geschwister leben im Sudan, wo auch er zur Welt kam und aufwuchs. In Eritrea lebt ein Onkel (Vi- act. 11, Schreiben des Amts für Migration vom 18. Januar 2022, Ziff. 3; U- act. 10.2.002, Rn. 440). Ausserdem beabsichtigt er, im Sudan seine Partnerin zu heiraten (KG-act. 82, Ziff. 9, Frage 48; U-act. 10.2.002, Rn. 322 f.). Freund- schaftliche Beziehungen hat er in der Schweiz – wenn überhaupt – nur ober- flächliche, zumal er nicht einmal die vollständigen Namen der Personen kennt, mit denen er sich in der Vergangenheit mehrfach traf und teils Schach spielte (vgl. U-act. 10.2.018, Rn. 174 ff.). Gesundheitliche Beschwerden liegen nicht vor (vgl. KG-act. 82, Ziff. 9, Frage 2). Bis zu seiner Inhaftierung im Herbst 2021, worauf ihm sein Arbeitgeber die Arbeitsstelle kündigte, war er in einem 50 %- Pensum als Belader tätig gewesen, und im Übrigen unterstützte ihn die Für- sorge (Vi-act. 11, Schreiben des Amts für Migration vom 18. Januar 2022, Ziff. 10). Seit dem 8. August 2022 befindet sich der Beschuldigte im Zusam- menhang mit dem vorliegenden Strafverfahren in Haft (U-act. 4.1.003 ff.; Vi- act. 2, 30, 34, 44 und 63; KG-act. 21 und 73). Ausserdem hat er gemäss seinen Angaben Schulden in Höhe von über Fr. 100’000.00 (vgl. U-act. 10.2.018, Rn. 977–985; vgl. U-act 14.1.015, Dispositivziffer 10). Der Beschuldigte weist somit keine stabilen persönlichen, beruflichen oder finanziellen Verhältnisse auf. In Anbetracht all dessen ist dem Beschuldigte insbesondere aufgrund der ein- schlägigen Vorstrafe, der Tatbegehung auf einem Spielplatz am helllichten Tag,
Kantonsgericht Schwyz 40 des deutlich überdurchschnittlichen bzw. hohen Rückfallrisikos, der fehlenden Einsicht, der nicht stabilen persönlichen, beruflichen sowie finanziellen Verhält- nisse und seiner schwierigen – namentlich renitenten, rechthaberischen, unge- duldigen, gereizten und sich als Opfer betrachtenden – Persönlichkeit (vgl. U- act. 11.1.013, S. 67), welchen Eindruck auch die Strafkammer des Kantonsge- richts an der Berufungsverhandlung gewann, eine negative Legalprognose zu stellen. Daher ist eine Rückversetzung anzuordnen. Bezüglich Gesamtstrafen- bildung und Anrechnung der erstandenen Haft wird auf E. 7e und E. 7f verwie- sen.
6. Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschuldigten mit Strafbe- fehl vom 17. August 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer zweijährigen Probezeit (U-act. 14.1.013).
a) Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB).
b) Die Vorinstanz ordnete den Widerruf der bedingten Geldstrafe aufgrund erneuter Delinquenz und geringer Bewährungsaussichten an (angef. Urteil,
Kantonsgericht Schwyz 41 E. II.1.1 f.). Der Beschuldigte beantragte, von einem Widerruf abzusehen (siehe vorne Sachverhalt lit. C). Die Staatsanwaltschaft verwies auf die vor–instanzli- chen Erwägungen (KG-act. 82/5, S. 10).
c) Es wird vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 5c verwiesen. Ange- sichts der erneuten Delinquenz in der Probezeit sowie der negativen Legalpro- gnose ist die bedingt ausgesprochene Geldstrafe zu widerrufen und mithin zu vollziehen.
7. a) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt der Richter bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt er neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswin- kel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, Re- geste und E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berück- sichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetre- tener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, krimi- nelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv
Kantonsgericht Schwyz 42 festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien gewichtet (BGE 136 lV 55, E. 5.6). Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. BGer 6S.237/2006 vom 10. November 2006, E. 1.2]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Strafe. Namentlich Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Unter- suchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff., insb. N 85, 123, 169 und 177; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 17 ff., insb. N 18, 25 und 27 ff.). Das Fehlen von Vorstra- fen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.6), während Vor- strafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1, E. 2.6.2). cc) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4).
Kantonsgericht Schwyz 43 Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Bei der Bemessung der hy- pothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbst- ständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festsetzte, kann das Ge- richt beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 3.2.1). Auch nach der neusten Recht- sprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_104/2023 vom 12. April 2024, E. 3.4.2; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023, E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023, E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom
25. April 2022, E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022, E. 3.4, nicht publ.
Kantonsgericht Schwyz 44 in: BGE 148 IV 89; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.7; je mit Hinwei- sen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und sub- jektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und es ist in Anwendung des As- perationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu er- höhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018, E. 4.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2; 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1).
b) Die Vorinstanz erachtete für die sexuelle Nötigung sowie die sexuellen Handlungen mit Kindern jeweils eine Freiheitsstrafe als angemessen und bil- dete mit der Reststrafe im Zusammenhang mit der Rückversetzung eine Ge- samtstrafe. Für die sexuelle Nötigung legte sie eine Einsatzstrafe von 28 Mo- naten fest. Diese erhöhte sie in Anwendung des Asperationsprinzips um drei Monate für die sexuellen Handlungen mit Kindern und erwog, dass für das Ein- zeldelikt eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten in Betracht gekommen wäre. Vom Strafrest in Höhe von 153 Tagen asperierte sie fünf Monate, womit sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten verhängte (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.2.1 f.). Der Beschuldigte äusserte sich zur Strafzumessung nicht (vgl. KG- act. 82 und 82/4). Die Staatsanwaltschaft führte aus, die Freiheitsstrafe als Strafart sei richtig, doch sei deren Höhe zu tief. Für die sexuelle Nötigung sei die Einsatzstrafe von 28 Monaten korrekt. Die Asperation bezüglich sexueller Handlungen mit Kindern habe jedoch unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten im Umfang von neun Monaten zu erfolgen. Aufgrund der Täterkomponenten sei die Strafe sodann um sechs Monate zu erhöhen. Zu- sammen mit der Asperation von fünf Monaten für den Strafrest ergebe dies eine Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten (KG-act. 82/5, S. 10 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 45
c) Bezüglich der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) betraf die Tat in objektiver Hinsicht ein zum Tatzeitpunkt neunjähriges Mädchen, gegen das der Beschuldigte seine überlegene Körperkraft einsetzte, um sich über dessen Gegenwehr hinwegzusetzen und eine sexuelle Handlung an diesem vorzuneh- men. Ausserdem beging der Beschuldigte die Tat am helllichten Tag auf einem Spielplatz, mithin an einem Ort, an dem sich Kinder insbesondere am Tag sicher fühlen sollten. Überdies liess er von der Privatklägerin erst ab, als sich diese durch starkes Wegziehen losreissen konnte. Nichtsdestotrotz war die Tat an sich (Zu-sich-ziehen und Festhalten des Opfers sowie Berühren des Intimbe- reichs über den Kleidern und dortige Handbewegungen für mindestens eine Mi- nute) im Vergleich zu denkbar gravierenderen Fällen sexueller Nötigung im un- teren Bereich der Eingriffsintensität, zumal sich die Gewaltanwendung im Zu- sich-ziehen sowie Festhalten erschöpfte und die Tat nicht lange dauerte. Die objektive Tatschwere wiegt daher im Rahmen einer sexuellen Nötigung leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Als Beweg- grund kommt mangels anderweitiger Anhaltspunkte einzig die Verfolgung und Befriedigung sexueller Triebe in Frage, was insbesondere angesichts des neun- jährigen Opfers verwerflich ist. Ausserordentliche Anstrengungen musste der Beschuldigten zur Verübung der Tat zwar nicht unternehmen, zumal er die Mäd- chen vor der Tat lediglich in ein Gespräch verwickelte und mit ihnen Turnübun- gen machte, und ebenso wenig liegen Hinweise vor, dass er die Tat im Voraus plante, doch versuchte er gezielt, durch das Gespräch und die Turnübungen das Vertrauen der Mädchen zu gewinnen, und er musste letztlich seine überle- gene Körperkraft gegenüber der Privatklägerin einsetzen. Mit dem Hinwegset- zen über die Gegenwehr der Privatklägerin und dem Ablassen von dieser, erst als sie sich selbst losreissen konnte, offenbarte er zudem Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Willen, den Empfindungen und der psychischen, sexuellen so- wie körperlichen Integrität der Privatklägerin. Die kriminelle Energie des Be- schuldigten war somit ausgeprägt. Das subjektive Verschulden ist aufgrund der
Kantonsgericht Schwyz 46 verwerflichen Beweggründe und der ausgeprägten kriminellen Energie strafer- höhend zu berücksichtigen. Angesichts der im Rahmen des Tatbestands relativ gemessen unbeträchtlichen objektiven Tatschwere wiegt das Verschulden des Beschuldigten aber insgesamt immer noch leicht. In Nachachtung der einschlägigen Vorstrafe, des deutlich überdurchschnittli- chen bzw. hohen Rückfallrisikos, der fehlenden Einsicht, der nicht stabilen per- sönlichen und finanziellen Verhältnisse, seiner schwierigen Persönlichkeit, der negative Legalprognose und mangels erkennbarer oder belegter gesundheitli- cher Beschwerden sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Frei- heitsstrafe aufgrund der sozialen und beruflichen Situation des Beschuldigten über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Be- schuldigten hätte, zumal er derzeit weder einer Arbeit nachgeht noch Familie oder andere nahe Bezugspersonen in der Schweiz hat (siehe zum Ganzen vorne E. 5c), ist trotz des leichten Verschuldens des Beschuldigten eine Frei- heitsstrafe auszusprechen. Eine Geldstrafe erscheint in Anbetracht der Um- stände, insbesondere des hohen Rückfallrisikos, nicht geeignet, den Beschul- digten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB), zumal ihn auch die mit Urteil vom 29. April 2022 ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe (U-act. 14.1.015) nicht vor erneuter einschlägiger Delinquenz abhielt. Ohnehin könnte eine Geldstrafe wegen der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten (siehe vorne E. 5c) voraus- sichtlich nicht vollzogen werden, weshalb auch aus diesem Grund eine Frei- heitsstrafe auszusprechen ist (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens ist die Einzelstrafe im unte- ren Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Angesichts der Umstände und des Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 189 Abs. 1 aStGB) erscheint eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten gerechtfertigt (zur Gesamtstra- fenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe hinten E. 7e).
Kantonsgericht Schwyz 47
d) In Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) verhält es sich betreffend die Tatumstände gleich wie bei der sexuellen Nötigung (siehe vorangehend E. 7c), weil der Beschuldigte mit derselben Hand- lung beide Tatbestände erfüllte (Idealkonkurrenz). Trotz des jungen Alters des Opfers, der eingesetzten überlegenen Körperkraft, des Hinwegsetzens über die Gegenwehr des Opfers, des Umstands, dass der Beschuldigte erst vom Opfer abliess, als sich dieses durch starkes Wegziehen losreissen konnte, sowie der Begehung am helllichten Tag auf einem Spielplatz ist die Tat im Vergleich zu denkbar gravierenderen Fällen sexueller Handlungen mit Kindern im unteren Bereich der Eingriffsintensität, zumal sich die Gewaltanwendung, wie bereits dargelegt, im Zu-sich-ziehen sowie Festhalten erschöpfte und die Tat nicht lange dauerte. Die objektive Tatschwere wiegt daher im Rahmen sexueller Handlungen mit Kindern zwar leicht, doch etwas schwerer als diejenige bei der sexuellen Nötigung, weil der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern
– im Gegensatz zur sexuellen Nötigung – keine Nötigungshandlung voraus- setzt, der Beschuldigte eine solche durch das Ziehen und Festhalten jedoch vornahm. In subjektiver Hinsicht entspricht die Tat im Wesentlichen der sexuel- len Nötigung (siehe vorangehend E. 7c). Durch die Vornahme einer Nötigungs- handlung wies der Beschuldigte aber eine etwas ausgeprägtere kriminelle Ener- gie auf als bei der sexuellen Nötigung, weil die Nötigungshandlung für den Tat- bestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht vorausgesetzt ist und der Beschuldigte damit zusätzliche Anstrengungen unternahm, die allerdings in Dauer und Intensität gering blieben. Das subjektive Verschulden ist aufgrund der verwerflichen Beweggründe und der ausgeprägten kriminellen Energie straferhöhend zu berücksichtigen (siehe vorne E. 7c). Angesichts der im Rah- men des Tatbestands geringfügigen objektiven Tatschwere wiegt das Verschul- den des Beschuldigten aber insgesamt immer noch leicht. Bezüglich Wahl der Strafart gelten die vorangehenden Erwägungen zur sexu- ellen Nötigung auch für die sexuellen Handlungen mit Kindern (siehe E. 7c).
Kantonsgericht Schwyz 48 Daher kommt für die sexuellen Handlungen mit Kindern ebenso nur eine Frei- heitsstrafe in Betracht. Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens ist die Einzelstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Angesichts der Umstände und des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) erscheint eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten gerecht- fertigt (zur Gesamtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe hinten E. 7e).
e) Weil für beide Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen und diese unbe- dingt auszusprechen ist (siehe hierzu hinten E. 8), hat das Gericht zusammen mit der Reststrafe betreffend Rückversetzung in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. Art. 89 Abs. 6 StGB). Mangels Gleichartigkeit der Strafen und aufgrund des Freispruchs bezüglich Pornografie (siehe vorne E. 4) entfällt eine solche im Zusammenhang mit der zu widerrufenden Gelds- trafe aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 17. August 2020 (siehe vorne E. 6). Die sexuelle Nötigung beinhaltet die abstrakt höchste Strafandrohung und hätte zudem die höchste Einzelstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe – noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten, weil diese bei der Gesamtstrafenbil- dung erst am Schluss zu berücksichtigen sind (siehe vorne E. 7a/cc) – zur Folge (siehe vorne E. 7c), weshalb diese als Einsatzstrafe heranzuziehen und ange- messen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllte der Beschuldigte mit derselben Handlung wie bei der sexuellen Nötigung. Sie betreffen denselben Sachverhalt und dieselbe Begehungsweise, sind mithin zeitlich, sachlich und situativ in einem besonders engen Zusammenhang. Der Gesamtschuldbeitrag der sexuellen Handlungen mit Kindern wäre daher grundsätzlich gering zu veranschlagen (siehe vorne E. 7a/cc). In Anbetracht der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter (siehe vorne E. 3i) erscheint bei einer hypothetischen Einzelstrafe von 12 Monaten
Kantonsgericht Schwyz 49 (siehe vorne E. 7d) dennoch eine Asperation um dreieinhalb Monate angemes- sen. Die Reststrafe von 153 Tagen (siehe vorne E. 5; U-act. 14.2.001) betraf zwar ebenfalls eine sexuelle Nötigung sowie sexuelle Handlungen mit Kindern (KG-act. 49) und damit dieselben geschützten Rechtsgüter wie im zu beurtei- lenden Fall. Allerdings handelte es sich um die Rechtsgüter einer anderen Per- son und die damalige Tat stand in keinem zeitlichen, sachlichen oder situativen Zusammenhang mit den vorliegenden Delikten. Diese sind somit unabhängig voneinander. Ebenso unterschied sich die Begehungsweise, weil der Beschul- digte das damals zehnjährige Opfer in einen Keller lockte, es über den Kleidern an den Brüsten, zwischen den Beinen und am Gesäss anfasste und sich trotz der Schreie sowie der Gegenwehr des Mädchens bis zur Ejakulation an ihm rieb (U-act. 14.1.015/9; angef. Urteil, E. III.2, S. 19 unten). Hinzu kommt, dass es sich bei der damaligen Strafe um eine Gesamtfreiheitsstrafe handelte (angef. Urteil, E. II.2.2, S. 17 unten), weshalb der Beschuldigte bereits vom Asperati- onsprinzip profitierte und dieses bezüglich der Reststrafe deshalb nur gemäs- sigt zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Insgesamt rechtfer- tigt sich daher eine hohe Asperation, weshalb die Gesamtfreiheitsstrafe ange- sichts der Reststrafe von 153 Tagen um viereinhalb Monate zu erhöhen ist. Da- mit resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten. Abschliessend sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Der Beschul- digte weist zwei Vorstrafen auf (KG-act. 49; siehe vorne E. 5c). Die erste ist aufgrund der Verurteilung u.a. wegen sexueller Belästigung zumindest teilweise einschlägig. Demgegenüber ist die zweite vollumfänglich einschlägig, betrifft sie doch dieselben Delikte wie die zu beurteilenden. Überdies beging der Beschul- digte die neuen Delikte innerhalb der Probezeiten beider Vorstrafen (vgl. KG- act. 49). Dies wirkt sich erheblich straferhöhend aus. Überdies zeigt der Be- schuldigte keinerlei Einsicht und Reue, sondern streitet sowohl die neuen als auch die bereits rechtskräftig abgeurteilten Delikte vehement ab (KG-act. 82,
Kantonsgericht Schwyz 50 Ziff. 9, Fragen 2, 5, 6, 8, 12 ff.). Insbesondere das Abstreiten der Tat im Zusam- menhang mit dem Urteil der Vorinstanz vom 29. April 2022 betreffend die sexu- elle Nötigung und die sexuellen Handlungen mit Kindern zeugt von ausgepräg- ter Einsichtslosigkeit, weil in diesem Fall Spermaspuren des Beschuldigten auf dem damaligen Opfer gefunden wurden (U-act. 14.1.005, S. 2). Dies ist spürbar straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_436/2014 vom 2. März 2015, E. 4.3.2). Der Beschuldigte weist ferner weder stabile soziale noch berufliche oder finanzielle Verhältnisse auf und ist gesundheitlich nicht angeschlagen (siehe vorne E. 5c). Eine besondere Strafempfindlichkeit brachte er nicht vor und eine solche ist ebenso wenig ersichtlich. Diese Komponenten sind indes neutral zu werten. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten erheblich straf- erhöhend aus, weshalb es angemessen erscheint, die Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten um sechs Monate auf 36 Monate zu erhöhen.
f) Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft ist an diese Strafe anzurech- nen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte ist seit dem 8. August 2022 in Haft (U- act. 4.1.003 ff.; Vi-act. 2, 30, 34, 44 und 63; KG-act. 21 und 73). Dies entspricht bis zum Datum des Berufungsurteils 856 Tagen. Zusammen mit dem einen Hafttag betreffend den Strafbefehl vom 17. August 2020 (KG-act. 49; angef. Ur- teil, E. II.2.2) sind ihm daher 857 Tage erstandene Haft anzurechnen.
8. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Kam es in Bezug auf den Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Verurteilung und Ausfällung einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände
Kantonsgericht Schwyz 51 vorliegen (Art. 42 Abs, 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Wie bereits dargelegt, ist dem Beschuldigten eine negative Legalprognose zu stellen (siehe vorne E. 5c). Insbesondere hielt ihn auch die von der Vorinstanz mit Urteil vom 29. April 2022 ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten nicht von der erneuten einschlägigen Delinquenz in der Probezeit ab und es besteht ein deutlich überdurchschnittliches bzw. hohes Rückfallrisiko (siehe vorne E. 5c). Aufgrund der Höhe der auszufällenden Gesamtfreiheits- strafe von 36 Monaten kommt ein vollbedingter Vollzug nicht in Betracht und angesichts der negativen Legalprognose sowie des hohen Rückfallrisikos recht- fertigt sich ebenso wenig ein teilbedingter Vollzug, zumal eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre gegenüber dem Beschuldigten besteht und keine besonders günstigen Umstände vorliegen (vgl. Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 43 StGB N 13). Die Gesamtfrei- heitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen.
9. a) aa) Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Le- bens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren be- drohte Tat beging, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Inte- grität einer andern Person schwer beeinträchtigte oder beeinträchtigen wollte (Art. 64 Abs. 1 StGB) und wenn aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB), oder wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen
Kantonsgericht Schwyz 52 Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB (stationäre therapeutische Massnahme) keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Die Verwahrung setzt als Anlasstat eine in Art. 64 Abs. 1 StGB umschriebene sog. Katalogtat oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jah- ren bedrohte Tat (Auffangtatbestand oder Generalklausel) voraus (BGE 139 IV 57, E. 1.3). Die Anlasstat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen worden sein. Der Verwahrung steht die versuchte Begehung der Anlasstat grundsätzlich nicht entgegen. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut, wo- nach erforderlich ist, dass der Täter die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder „beeinträchtigen wollte“. Für die Verwahrung kommen nur „schwere“ Straftaten als Anlasstaten in Betracht. Aufgrund der Generalklausel gilt dies praktisch für alle Verbrechen. Der schweren Beeinträchtigung als Ausdruck der Verhältnismässigkeit kommt einschränkende Bedeutung zu. Dies gilt gleichermassen für Katalogtaten und Straftaten nach der Generalklausel als auch für die ernsthaft zu erwartenden Folgetaten. Von einer schweren Opferbeeinträchtigung ist unter Zugrundele- gung eines objektiven Massstabs auszugehen, wenn aufgrund der zu beurtei- lenden Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen ist. Die Schwere der Tat ergibt sich nicht ohne Weiteres und stets aus dem Deliktscharakter (als Verbrechen) selbst, sondern es ist auch die konkrete Ausgestaltung der Tat zu berücksichtigen. Als rein sichernde Massnahme ist die Verwahrung angesichts der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Betroffenen subsidiär und Ultima Ratio. Sie darf nicht ange- ordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (zum Ganzen BGE 148 IV 398, E. 4.2–4.6 mit zahlreichen Hinwei- sen).
Kantonsgericht Schwyz 53 bb) Die Auffangklausel von Art. 64 Abs. 1 StGB war in der Vergangenheit um- stritten und um deren Inhalt wurde im Verlauf der Revision des allgemeinen Teils des StGB intensiv beraten. Nach dem Entwurf des Bundesrats sollten zu- sätzlich andere Taten, die mit einer schweren körperlichen, seelischen und ma- teriellen Schädigung verbunden waren, Anlass zu einer Verwahrung geben kön- nen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allge- meine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Mi- litärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979, S. 2094). Die Räte verlangten für diese anderen Straftaten eine Strafandrohung von höchstens zehn Jahren (Be- schluss des Ständerats vom 14. Dezember 1999 [AB 1999, Wintersession, S. 1123 f.] und des Nationalrats vom 7. Juni 2001 [AB 2001, Sommersession, S. 573 ff.). Um zu ermöglichen, dass gewisse Straftaten – insbesondere gewalt- freie sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB – Anlass zu einer Verwahrung geben können, revidierte der Gesetzgeber die Auffangklausel im Rahmen der Nachbesserungen zum im Jahr 2002 beschlossenen Revisionspa- ket indessen erneut. Nach der endgültigen Fassung fallen nunmehr andere Straftaten mit einer Mindeststrafe von höchstens fünf Jahren als Anlassdelikte für eine Verwahrung in Betracht (zum Ganzen Heer/Habermeyer, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 64 StGB N 20 f.; Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom
13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003, BBl 2005 4689, 4709 f.). Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich ausschliesslich nach dem Aspekt der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Der hauptsächliche Zweck dieser Massnahme ist also die Garantie der Sicherheit Dritter. Bei der Verwah- rung treten die Individualinteressen der betroffenen Person gänzlich in den Hin- tergrund. Folgerichtig ist die Frage nach der Notwendigkeit einer solchen Mass- nahme primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit eines Täters zu beant-
Kantonsgericht Schwyz 54 worten. Eine entsprechende Prognose steht im Zentrum der Beurteilung. Die künftige Gefährlichkeit des Täters ist der eigentliche Angelpunkt des Massnah- menrechts schlechthin, dies im Einklang mit der kriminalpolitischen Zielsetzung in diesem Rechtsbereich. Bereits vor der Gesetzesrevision im Jahr 2007 ver- hielt sich dies dementsprechend und der Gesetzgeber passte mit der Revision des allgemeinen Teils des StGB dieses lediglich den tatsächlichen Gegeben- heiten an (zum Ganzen Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 64 StGB N 6).
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB komme nicht in Frage, weil das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 31. März 2023 keine schwere psychische Störung beim Be- schuldigten feststelle. Mit den begangenen Delikten lägen ausserdem Anlass- taten im Sinne der Auffangklausel vor. Die zu beurteilende Tat sei vergleichs- weise eher leicht gewesen. Der Beschuldigte habe aber mit seiner Gleichgültig- keit gegenüber dem Willen und den Empfindungen der Privatklägerin gezeigt, dass er die Absicht gehabt habe, ihre psychische und sexuelle Integrität schwer zu beeinträchtigen. Hinzu komme, dass er gegenüber einem Kind Gewalt an- gewendet habe, das sich gegen ihn nicht habe wehren können. Überdies wür- den Übergriffe gegenüber Kindern prinzipiell zu den gravierenden Straftaten gehören, zumal auch die Gefahr von Spätfolgen miteinzubeziehen sei. Darüber hinaus habe sich der Beschuldigte bereits zum zweiten Mal innert kurzer Zeit an einem Kind vergangen. Der frühere Vorfall habe noch schwerer als der vor- liegende gewogen, weil er damals ein zehnjähriges Mädchen in einen Keller gelockt habe, wo er sich – trotz dessen Gegenwehr und dessen Schreien – bis zum Samenerguss an ihr gerieben habe. Diese Übergriffe des Beschuldigten auf Kinder – begangen auf einem Spielplatz und in einem Keller – würden sich eignen, bei den Opfern eine Traumatisierung herbeizuführen. Es handle sich unter objektiven Gesichtspunkten um schwere Straftaten, die zu einer schweren Beeinträchtigung der psychischen und sexuellen Integrität von Kindern führen
Kantonsgericht Schwyz 55 würden, was dem Beschuldigten augenscheinlich gleichgültig sei. Für die An- ordnung einer Verwahrung spreche alsdann die Rückfallgefahr. Ferner verfüge der Beschuldigte über keine stabilen Lebensumstände, was sich ebenso nega- tiv auf seine Bewährungsaussichten auswirke. Aufgrund dessen und seiner Per- sönlichkeitsmerkmale sei ernsthaft zu erwarten, dass er weitere Sexualdelikte gegenüber Kindern verüben werde. In einer Gesamtschau erweise sich die Ver- wahrung als verhältnismässig. Einerseits sei die Rückfallgefahr hoch und ande- rerseits gelte es, die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft – die Kinder – zu schützen, nachdem der Beschuldigte bereits zweimal Kinder als Opfer ausge- sucht habe und im Wiederholungsfall ebenso Kinder als Opfer zu erwarten seien. Der Beschuldigte leugne das begangene Delikt komplett und präsentiere sich als unbehandelbar. Gemäss Gutachten würden etwaige Interventionen durch erhebliche Probleme in der therapeutischen Ansprechbarkeit stark be- grenzt. Damit gehe einher, dass die im Zusammenhang mit der vormaligen Ent- lassung aus dem Strafvollzug verfügten Kautelen (Bewährungshilfe und Wei- sungen) den Beschuldigten nicht daran gehindert hätten, zeitnah einen neuer- lichen Übergriff auf ein Kind zu begehen. Die einzige Möglichkeit, weitere Se- xualdelikte zum Nachteil von Kindern zu unterbinden, sei daher die Verwahrung des Beschuldigten (zum Ganzen angef. Urteil, E. III.2).
c) Der Beschuldigte bringt vor, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung oder einer stationären/ambulanten Massnahme seien nicht erfüllt. Es fehle bereits an einer Anlasstat. Des Weiteren bestehe weder ein Behand- lungsbedürfnis noch erfordere die öffentliche Sicherheit die Anordnung einer Massnahme. Gemäss Gutachten erscheine eine therapeutische Intervention nicht sinnvoll (KG-act. 82/4, Rn. 31).
d) Die Staatsanwaltschaft ist im Wesentlichen der Auffassung der Vorin- stanz (KG-act. 82/5, S. 14 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 56
e) Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor und derjenige der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB einen sol- chen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Mit den Schuldsprüchen für diese bei- den Tatbestände liegen angesichts der Strafrahmen Anlasstaten im Sinne der Auffangklausel des Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Im Rahmen der betreffenden Straftatbestände wiegt die objektive Tatschwere und das Verschulden des Täters zwar noch leicht (siehe vorne E. 7c und E. 7d). Nichtsdestotrotz versuchte er, durch die Verwicklung in ein Gespräch und Hil- festellung bei Turnübungen das Vertrauen der Kinder zu gewinnen, und er nutzte seine überlegene Körperkraft gegen die damals neunjährige Privatkläge- rin, um an ihr gegen ihren Willen eine sexuelle Handlung vorzunehmen. Er liess erst von ihr ab, als sie sich durch starkes Wegziehen von ihm losreissen konnte (siehe vorne E. 3e, 3g und 3h). Dies löste sowohl bei der Privatklägerin als auch bei K.________ Angst aus (siehe vorne E. 3e). Überdies beging er die Tat zur Tageszeit auf einem Kinderspielplatz, mithin an einem Ort, an dem sich Kinder insbesondere am Tag sicher fühlen sollten. Durch sein Handeln offenbarte er eine tiefgreifende Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Willen, den Empfindun- gen und der psychischen, sexuellen sowie körperlichen Integrität der Privatklä- gerin (siehe vorne E. 7c und E. 7d). Eine solche Rücksichtslosigkeit manifes- tierte der Täter bereits bei dem das Urteil der Vorinstanz vom 29. April 2022 betreffenden Delikt, als er das damals zehnjährige Opfer in einen Keller lockte und sich trotz dessen Schreien und Gegenwehr an diesem bis zur Ejakulation rieb (U-act. 14.1.015; vgl. U-act. 14.1.005). Der Gutachter erklärte denn auch, es sei bekannt, dass das Erleben sexueller Übergriffe selbst ohne Penetration Nachteile und Folgen für das Opfer haben könne und im Zusammenhang mit dem Beschuldigten beide Vorfälle zu einer Schädigung der Opfer führen könn- ten, namentlich der zu beurteilende Übergriff mit dem zeitweisen Festhalten und
Kantonsgericht Schwyz 57 dem kurzzeitigen Erleben von Angst und eines gewissen Gefühls der Hilflosig- keit (KG-act. 82, Ziff. 8, Frage 13). In Anbetracht des durch die Privatklägerin erlebten Übergriffs – insbesondere der Gewaltanwendung, der Angst, der Rück- sichtslosigkeit des Täters gegenüber ihren Empfindungen sowie der Begehung an einem Ort, an dem sie sich sicher fühlen sollte – und unter Berücksichtigung ihres Alters ist mit der Traumatisierung der Privatklägerin zu rechnen, zumal bei Sexualdelikten an Kindern der Gefahr von Spätfolgen Rechnung zu tragen ist (BGer 7B_72/2024 vom 6. März 2024, E. 2.2.1), und die beiden Mädchen gemäss Aussage von K.________ miteinander nicht einmal mehr über den Vor- fall redeten (U-act. 10.2.004, Frage 52) – was auf Vermeidungsstrategien schliessen lässt, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung hindeuten (Hecker/Maercker, Komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach ICD- 11, 2015, S. 5 f.). Auch sagte K.________ aus, sie habe wegen des Vorfalls immer noch Angst, wenn sie zur Schule gehe (U-act. 10.2.004, Frage 49) – dies trotz des Umstands, dass sie vom Übergriff nicht direkt betroffen war. Alle diese Umstände zeigen, dass der Vorfall die beiden Mädchen nachhaltig psychisch beeinträchtigte. Daher liegt eine schwere Opferbeeinträchtigung vor, womit es sich um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB handelt. Dies gilt umso mehr, als es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Verwahrung auch bei gewaltfreien sexuellen Handlungen mit Kindern anordnen zu können (siehe vorne E. 9a/bb), und der Beschuldigte vorliegend ohnehin Gewalt an- wandte. Selbst wenn keine schwere Opferbeeinträchtigung vorläge, ergäbe sich aus den nachstehenden Gründen, dass der Beschuldigte eine solche herbeiführen wollte: Der Gutachter erklärte, der Beschuldigte habe konstant deutlich ge- macht, dass es bei den Vorfällen um Handlungen gehe, die für ihn nicht in Frage kämen und die er als nicht rechtens ansehe, weshalb er wisse, dass diese nicht legitim seien (KG-act. 82, Ziff. 8, Frage 13). Aufgrund dessen und des bereits durchlaufenen Strafverfahrens betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern und
Kantonsgericht Schwyz 58 sexuelle Nötigung musste der Beschuldigte wissen, dass solche Taten zu einer Traumatisierung des Opfers – insbesondere, wenn es sich bei diesem um ein Kind handelt – führen können, zumal dies allgemein bekannt ist (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO), was auch der Gutachter erklärte (KG-act. 82, Ziff. 8, Frage 13). Angesichts dieses Wissens und der dennoch dargelegten Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten gegenüber den Empfindungen der Privatklägerin sowie der aufgrund seiner sexuellen Triebe gegen ein Kind eingesetzten Gewalt zur Vor- nahme einer sexuellen Handlung an diesem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine schwere Beeinträchtigung der psychischen oder der sexuel- len Integrität der Privatklägerin herbeiführen wollte oder eine solche zumindest in Kauf nahm. Dies gilt umso mehr, als das Gutachten dem Beschuldigten ein deutlich überdurchschnittliches bzw. hohes Rückfallrisiko für Sexualdelikte ge- genüber Kindern bis hin zur Penetration attestiert (U-act. 11.1.013, S. 80), was unter Berücksichtigung des noch verwerflicheren vorherigen Vorfalls mit dem zehnjährigen Mädchen im Keller den Schluss aufdrängt, dass der Beschuldigte auch in dem vorliegend zu beurteilenden Fall gravierendere Handlungen mit dem Opfer beabsichtigte – wenn sich die Privatklägerin nicht hätte losreissen können oder sich weniger zur Wehr gesetzt hätte –, womit er eine schwere Be- einträchtigung der psychischen oder sexuellen Integrität der Privatklägerin her- beiführen wollte oder eine solche jedenfalls in Kauf nahm. In Bezug auf die Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten und die Rückfall- gefahr führte das Gutachten vom 31. März 2023 u.a. Folgendes aus (U- act. 11.1.013, S. 74 oben): Als zentrale Risikofaktoren sind – neben den wiederholten einschlägigen Sexualdelikten und dem Opfertypus (nicht-verwandte und z.T. vollkommen unbekannte, kindliche Opfer) – die geringe Beziehungsfähigkeit (bzgl. In- timbeziehungen), der Mangel an positiven sozialen Einflusspersonen, die Hinweise auf eine sexuelle Devianz (bzw. pädosexuelle Ansprechbarkeit) und eine gewisse sexuelle Dranghaftigkeit, die Einsamkeit und generelle soziale Zurückweisung des Expl., seine ausgeprägte negative Emotiona-
Kantonsgericht Schwyz 59 lität und Feindseligkeit, u.a. auch gegenüber Frauen, die defizitären kogni- tiven Problemlösestrategien und damit vermutlich in Zusammenhang ste- hende mangelnde Kooperation mit Therapie- bzw. Betreuungsmassnah- men, Empathiedefizite sowie eine erhöhte Impulsivität Herrn A.________ festzustellen (vgl. STATIC-99 und STABLE-2007, für Einzelheiten zu die- sen Merkmalen wird auf das Kap. lll verwiesen). Zudem geht auch die bei Herrn A.________ vorliegende mittelgradige Ausprägung psychopathi- scher Eigenschaften, die seinen oben beschriebenen dissozial-narzissti- schen Persönlichkeitszügen entsprechen, mit einem erhöhten Risiko er- neuter Sexualdelikte einher (vgl. Kap. lll, PCL-R). Zur Rückfallgefahr hält das Gutachten ferner fest, der Beschuldigte weise ein deutlich überdurchschnittliches bzw. hohes Risiko für erneute Sexualdelikte und eine sehr hohe Dringlichkeit von Betreuung sowie Kontrolle auf. Bei einem erneuten Sexualdelikt wären am ehesten sexuelle Übergriffe auf Kinder, aber auch auf Erwachsene zu erwarten. Diese könnten als sog. Hands-on-Delikte – mit Berührungen zwischen Täter und Opfer bis hin zu einer Penetration – wie auch als Hands-off-Delikte (etwa exhibitionistische Handlungen) erfolgen (U- act. 11.1.013, S. 73 und 75). Die Schlussfolgerungen im Gutachten sind nach- vollziehbar begründet, lassen keine wesentlichen Fragen offen und enthalten keine Widersprüche. Bei Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59–61, Art. 63 und Art. 64 StGB muss sich das Gericht nach Art. 56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung stützen, die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) sowie die Möglichkeiten des Massnahmevollzugs (lit. c) äussert. Das Gutachten äusserte sich zur Not- wendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (U- act. 11.1.013, S. 76 ff.), der Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straf- taten (U-act. 11.1.013, S. 73 ff.) sowie den Möglichkeiten des Massnahmevoll- zugs (U-act. 11.1.013, S. 76 ff.). Es entspricht somit Art. 56 Abs. 3 StGB. Zu- dem erläuterte der Gutachter das Gutachten an der Berufungsverhandlung und bestätigte im Wesentlichen seine Schlussfolgerungen (KG-act. 82, Ziff. 8). Ent- gegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. KG-act. 82, Ziff. 7) handelt es
Kantonsgericht Schwyz 60 sich beim befragten Gutachter um Herrn F.________, der am 25. Januar 2023 die Exploration am Beschuldigten durchführte (U-act. 11.1.013, S. 2; KG- act. 82, Ziff. 8, Fragen 1 ff.). Gründe, die an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Gutachtens zweifeln lassen würden, sind nicht erstellt, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. Im Übrigen ging bereits das Gutachten im Verfahren betreffend den ersten Vorfall von einem moderaten bis deutlich ausgeprägten Rückfallrisiko aus (U-act. 14.1.012, S. 70), weshalb sich aufgrund des erneuten Übergriffs nur zwei Monate nach der bedingten Entlassung in logischer Konse- quenz ein höheres Rückfallrisiko ergibt als im damaligen Gutachten prognosti- ziert. Aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten (siehe vorangehend; vgl. auch vorne E. 5c), der Tatumstände – insbesondere der offenbarten Rück- sichtslosigkeit gegenüber den Empfindungen der Privatklägerin (siehe voran- gehend; vgl. auch vorne E. 7c und 7d) – und der nicht stabilen Lebensumstände des Beschuldigten (siehe vorne E. 5c) ist in Nachachtung des gutachterlich at- testierten deutlich überdurchschnittlichen bzw. hohen Risikos für erneute Sexu- aldelikte an Kindern und/oder Erwachsenen bis hin zur Penetration ernsthaft zu erwarten, dass der Beschuldigte nicht nur weitere Taten wie die zu beurteilen- den, sondern auch schwerere Sexualdelikte begeht. Angesichts dessen sind die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, insbeson- dere das Interesse am Schutz der Kinder, besonders tangiert. Die Verwahrung ist geeignet, den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten und dadurch diese Interessen zu schützen. Demgegenüber zeigte der Täter durch die er- neute einschlägige Delinquenz innerhalb der Probezeit und nur zwei Monate nach der bedingten Entlassung, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe allein nicht ausreicht, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Gemäss Gut- achten liess sich kein Zusammenhang zwischen der Cannabis- und Alkohol- konsumstörung leichten Grades des Beschuldigten sowie dem Delikt erkennen.
Kantonsgericht Schwyz 61 Dementsprechend sei von einem diesbezüglichen Behandlungsprogramm keine relevante Senkung des hohen Rückfallrisikos zu erwarten. Behandlungs- programme für Sexualstraftäter seien hingegen wegen der fehlenden Behand- lungseinsicht und Therapiemotivation sowie der mangelhaften (deutschen) Sprachkenntnisse des Beschuldigten derzeit nicht erfolgversprechend. Weil keine schwerwiegende psychische Störung vorliege, komme ebenso wenig eine stationäre oder ambulante Massnahme nach Art. 59–60 und Art. 63 StGB in Betracht (U-act. 11.1.013, S. 81 f.). Der Gutachter bestätigte an der Beru- fungsverhandlung, dass weiterhin eine schlechte Behandlungsprognose be- stehe (KG-act. 82, Ziff. 8, Frage 7 in fine und Frage 15). Die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 59–61 oder Art. 63 StGB liegen mithin nicht vor und allfällige Behandlungsprogramme sind gemäss Gutachter nicht erfolgver- sprechend. Dasselbe gilt für Anordnungen im Rahmen der Bewährungshilfe und Weisungen (Art. 93 f. StGB; vgl. KG-act. 82, Ziff. 8, Frage 15), insbesondere nachdem diese den Beschuldigten schon einmal nicht vor erneuter einschlägi- ger Delinquenz abhalten konnten. Mildere, erfolgversprechende Massnahmen sind daher nicht ersichtlich. Die Verwahrung ist somit erforderlich. In Anbetracht der Einsichtslosigkeit des Beschuldigten, des hohen Rückfallrisikos, der zu er- wartenden Delikte und der damit einhergehenden Gefährlichkeit des Beschul- digten für die Gesellschaft – insbesondere für Kinder – überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse das private Interesse des Beschuldigten auf Freiheit bzw. auf Verzicht auf eine solche Massnahme. Ohnehin treten die privaten In- teressen des Beschuldigten bei der Frage der Anordnung der Verwahrung in den Hintergrund (siehe vorne E. 9a/bb). Die Verwahrung ist demnach zumutbar. Insgesamt erweist sie sich aufgrund all dessen als verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Verwahrung selbst bei gewaltfreien sexuellen Handlungen mit Kindern anordnen zu können, und der Beschuldigte im zu beurteilenden Fall ohnehin Gewalt anwandte.
Kantonsgericht Schwyz 62 Damit ist die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen.
10. a) aa) Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB sieht für Ausländer, die wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) oder sexueller Nötigung (Art. 189 aStGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5–15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Lan- desverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Aus- ländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 145 IV 364, E. 3.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und 3.3.1). Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist demnach einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und ande- rerseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.3; BGer 6B_207/2022 vom
27. März 2023, E. 1.2.1). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor- liegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332, E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich fa-
Kantonsgericht Schwyz 63 miliärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Auf- enthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.3.2; BGer 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021, E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der „öffentlichen Interessen an der Landesverweisung“. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inne- ren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrecht- lich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmäs- sige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Ge- fährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose ab- gestellt wird (BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023, E. 1.2.2; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022, E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021, E. 1.1.1; je mit Hinweisen). bb) Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_207/2022 vom
27. März 2023, E. 1.2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über diejenigen einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Das
Kantonsgericht Schwyz 64 durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Famili- enlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern (BGE 144 I 266, E. 3.3; 144 II 1, E. 6.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023, E. 1.2.3). cc) Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Laut der Praxis des Bundesgerichts spielen allfäl- lige Vollzugshindernisse schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Lan- desverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen In- teressenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453, E. 1.4.5; 145 IV 455, E. 9.4; 144 IV 332, E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Ver- hältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung defi- nitiv bestimmbar sind (BGer 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024, E. 4.3.4 mit Hin- weisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 FK; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.1.2). Liegt ein definitives Voll- zugshindernis vor, hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverwei- sung zu verzichten (BGE 149 IV 231, E. 2.1.2; 147 IV 453, E. 1.4.5; je mit Hin-
Kantonsgericht Schwyz 65 weisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugs- hindernisse, die zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024, E. 1.8.1 mit Hinweisen). Den Beschuldig- ten trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersu- chungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezem- ber 2022, E. 3.2.5 und 3.4.1; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.5.6; je mit Hinweisen). dd) Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen An- schauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestim- mungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, das an die Flüchtlingseigen- schaft des Betroffenen anknüpft. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwen- den. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaa- tes eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (menschenrechtliche) Non- refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und ver- hindert unabhängig von einem ausländerrechtlichen Status, den begangenen Straftaten oder dem Gefährdungspotential des Betroffenen eine Ausschaffung (BGer 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024, E. 1.8.1 mit Hinweisen).
Kantonsgericht Schwyz 66 Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ein Flüchtling kann sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde (BGer 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023, E. 3.1.3; vgl. auch BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021, E. 3.3.2; 6B_1102/2020 vom
20. Mai 2021, E. 3.4.5 zu Art. 32 und Art. 33 FK). Für den Begriff des besonders schweren Verbrechens oder Vergehens sind Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Auslän- derinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) heranzuziehen. Art. 65 AsylG verweist unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG zur Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbe- willigung nur widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstiess oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicher- heit gefährdet. Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen beson- ders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen, verletzte oder gefährdete, werden die qua- lifizierten Voraussetzungen erfüllt und dann verstösst sie gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung in der Regel in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. Bereits vergleichsweise we- niger gravierende Pflichtverletzungen können als „schwerwiegend“ im Sinne
Kantonsgericht Schwyz 67 von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, namentlich wenn sich eine aus- ländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrach- tung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenen- falls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297, E. 3.3; BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023; 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.4; je mit Hinweisen). ee) Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausge- schafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grau- samer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertrags- staat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Ri- siko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi
Kantonsgericht Schwyz 68 gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal ge- gen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231, E. 2.1.5; BGer 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024, E. 1.8.1 mit Hinweisen). Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung des Mindestmasses hängt von den gesam- ten Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ih- ren physischen und psychischen Auswirkungen sowie allenfalls von Ge- schlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person. Zu berücksich- tigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweg- grund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Angst, Qual oder Un- terlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und ge- gebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu han- deln (BGE 134 I 221, E. 3.2.1; 124 I 231, E. 2b). Als unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behand- lung, die der Betroffene als unangenehm oder lästig empfindet, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperli- che Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die der legitime Zweck einer staatli- chen Massnahme zwangsläufig bedingt, fallen nicht unter diese Bestimmungen (BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023, E. 5.3.3 mit Hinweisen). Ist das Risiko einer solchen Behandlung oder Bestrafung erstellt, würde eine Ausweisung bzw. Landesverweisung des Betroffenen zwangsläufig eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, unabhängig davon, ob das Risiko von einer allgemeinen Gewaltsituation, einem besonderen Merkmal des Betroffenen oder einer Kom- bination aus beidem ausgeht (Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden, a.a.O.,
Kantonsgericht Schwyz 69 § 116 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023, E. 5.3.3 mit Hinweisen).
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, ein Härtefall liege beim Beschul- digten nicht vor. Ferner würden die öffentlichen Interessen an einer Landesver- weisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz massgeblich überwiegen. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten stehe einer Landesverweisung ebenso wenig entgegen. Daher sei die Landesverwei- sung für die maximal mögliche Dauer von 15 Jahren anzuordnen (angef. Urteil, E. IV.2). Der Beschuldigte beantragte, von einer Landesverweisung abzuse- hen. Die Staatsanwaltschaft ist im Wesentlichen der Auffassung der Vorinstanz (KG-act. 82/5, S. 18 f.; KG-act. 82, Ziff. 11, Einschub 7).
c) Weil der Beschuldigte der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB und der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen ist, liegt ein Fall von obligatorischer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB vor. Der Beschuldigte ist seit dem 9. November 2016 in der Schweiz. Er hat hier keine familiären Beziehungen. Seine Eltern und Geschwister leben im Sudan, wo auch er zur Welt kam und aufwuchs. In Eritrea lebt ein Onkel. Er beabsich- tigt, im Sudan seine Partnerin zu heiraten. Seine freundschaftlichen Beziehun- gen in der Schweiz sind nur oberflächlich, er kennt nicht einmal die vollständi- gen Namen der Personen, mit denen er sich in der Vergangenheit traf und Schach spielte. Gesundheitliche Beschwerden liegen nicht vor. Bis zu seiner Inhaftierung im Herbst 2021, worauf ihm sein Arbeitgeber die Arbeitsstelle kün- digte, war er in einem 50 %-Pensum als Belader tätig, und im Übrigen unter- stützte ihn die Fürsorge. Seit dem 8. August 2022 befindet sich der Beschul- digte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren in Haft. Ausser- dem hat er gemäss seinen Angaben Schulden in Höhe von über Fr. 100’000.00.
Kantonsgericht Schwyz 70 Er weist mehrere Vorstrafen und eine schwierige, insbesondere renitente, Per- sönlichkeit auf und es besteht ein hohes Rückfallrisiko bezüglich weiterer schwerer Delikte. Einsicht oder Reue zeigt er nicht, er streitet die Delikte ab. Überdies spricht er kaum Deutsch (siehe zum Ganzen vorne E. 5c). Der Be- schuldigte ist weder persönlich noch sozial oder wirtschaftlich in der Schweiz integriert. Familiäre Bindungen hat er nur in Eritrea und dem Sudan. Nachdem er im Sudan aufwuchs und 13 Jahre lang Soldat in Eritrea war, muss er auch die jeweilige Landessprache beherrschen oder sich jedenfalls in diesen Län- dern verständigen können, zumal er sich an der Berufungsverhandlung ein- wandfrei mit dem Dolmetscher auf Arabisch austauschen konnte, was sowohl in Eritrea als auch dem Sudan eine Amtssprache ist. In Relation zu seinem Alter ist seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz kurz. Gesundheitliche Beschwerden sind nicht erstellt. Ausserdem sagte er selbst aus, dass er arbeiten wolle (KG- act. 82, Ziff. 9, Fragen 9). Seine Resozialisierungschancen in Eritrea und im Su- dan – vor allem bei seiner Familie – sind mithin hoch (zur Frage der Rückreise nach Eritrea oder in den Sudan sowie allfälliger Vollzugshindernisse siehe nachfolgend). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits mehrfach schwere Sexualdelikte gegenüber Kindern beging und weitere solche Delikte bei einer deutlich überdurchschnittlichen bzw. hohen Rückfallgefahr zu erwarten sind (siehe vorne E. 9e). Gemäss Ausführungen des Gutachters an der Berufungs- verhandlung könnte die Rückführung des Beschuldigten in den Sudan ausser- dem das Rückfallrisiko möglicherweise reduzieren, wenn dort eine familiäre Struktur mit einer gewissen sozialen Kontrolle und allenfalls auch berufliche Perspektiven vorlägen (KG-act. 82, Ziff. 8, Fragen 11 f.). Gemäss GERES-Auszug hat der Beschuldigte die eritreische Staatsangehörig- keit (U-act. 1.1.001). An der Berufungsverhandlung sagte er zur Frage der all- fälligen Rückreise nach Eritrea oder in den Sudan aus, er habe grosse Pro- bleme in Eritrea, weil er 13 Jahre lang Soldat gewesen sei. Diese Probleme könne er dem Gericht jedoch nicht mitteilen. Im Sudan habe er keine Probleme
Kantonsgericht Schwyz 71 (KG-act. 82, Ziff. 9, Fragen 44–46). Die Frage nach seiner Staatsangehörigkeit bzw. seinem Pass wollte der Beschuldigte nicht beantworten (KG-act. 82, Ziff. 9, Fragen 37, 41 und 42), erklärte aber, die Staatsangehörigkeit hänge vom Geburtsort ab, und auf die Frage, ob er einen eritreischen Pass habe, antwor- tete er, er sei im Sudan geboren (KG-act. 82, Ziff. 9, Fragen 36 und 42). Aus- serdem gab er an, einen Pass zu haben, mit dem er in den Sudan reisen könne (KG-act. 82, Ziff. 9, Fragen 37, 46 und 51). Im vorinstanzlichen Verfahren führte er aus, wenn er die Schweiz verlassen müsste, ginge er nicht nach Eritrea, son- dern in den Sudan, wofür er auch einen Pass habe. In Eritrea käme er wahr- scheinlich ins Gefängnis (Vi-act. 42, Ziff. II, Fragen 14–16). Angesichts seiner Ausführungen und unter Berücksichtigung des GERES-Auszugs ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte sowohl die eritreische als auch sudanesische Staatsangehörigkeit hat. Jedenfalls ist aufgrund seiner Aussagen ausreichend erstellt, dass es ihm grundsätzlich möglich wäre, in den Sudan auszureisen. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt der Vollzug einer Wegweisung nach Eritrea ausser Betracht, wenn aussergewöhnliche persönliche Umstände vorliegen, die das Überleben der betroffenen Person gefährden (BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023, E. 1.4.2). Weil der Beschuldigte zum allfälligen Freiheitsentzug bei einer Rückreise nach Eritrea keine weiteren Angaben macht – insbesondere nicht darlegt, aus welchen Gründen ein solcher erfolgen sollte und inwieweit sein Leben oder seine Freiheit gefährdet wäre – und seine Vorbringen ebenso wenig belegt, kommt er seiner Mitwirkungspflicht (siehe vorne E. 10a/cc) nicht nach und seine diesbezüglichen Ausführungen sind nicht glaubhaft, zumal er die eritreische Botschaft während seiner Haft mehrfach kontaktierte (U-act. 1.1.007 und 4.1.036), was er nicht täte, wenn er bei einer Rückkehr nach Eritrea einen Freiheitsentzug oder unmenschliche Be- handlung befürchten müsste. Anhaltspunkte, dass aussergewöhnliche persön- liche Umstände vorlägen, die sein Überleben gefährden würden, bringt er weder vor noch sind solche ersichtlich. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten
Kantonsgericht Schwyz 72 (Vi-act. 20) steht der Anordnung einer Landesverweisung deshalb nicht entge- gen (vgl. BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023, E. 1.4.3). Jedenfalls erge- ben sich daraus nicht ohne Weiteres definitive Vollzugshindernisse. Auch das Migrationsamt bejahte die Zumutbarkeit des Vollzugs grundsätzlich (Vi-act. 20). Damit wäre dem Beschuldigten sowohl eine Ausreise nach Eritrea als auch in den Sudan grundsätzlich möglich. Im Übrigen machte sich der Beschuldigte mehrfach der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, mit denen er die hochwertigen Rechtsgüter der sexuellen Integrität und sexuellen Entwicklung von Kindern verletzte. Wie dargelegt handelt es sich um – trotz des leichten Verschuldens innerhalb des Strafrahmens – schwerwiegende Straftaten. Abgesehen davon besteht ein deutlich überdurchschnittliches bzw. hohes Risiko weiterer solcher sowie schlimmerer Sexualdelikte und der Beschuldigte zeigt keinerlei Einsicht oder Reue und liess sich auch von einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht von der erneuten einschlägigen Delinquenz abhalten (siehe vorne E. 9e). Er vers- tiess somit nicht nur in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern stellt auch künftig eine grosse Gefahr für diese dar und zeigt mit seinem Verhalten, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Daher könnte sich der Beschuldigte ohnehin nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen (vgl. vorne E. 10a/dd; vgl. Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB). Dass das absolut geltende, menschenrechtliche Non-refoulement- Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB betroffen ist, legte der Beschul- digte mit der blossen Behauptung, er sei Soldat im Militär in Eritrea gewesen und er käme bei einer Rückreise wahrscheinlich ins Gefängnis, sowie mangels weiterer Ausführungen nicht konkret und ernsthaft glaubhaft dar (vgl. vorne E. 10a/dd und E. 10a/ee). Ebenso wenig ist die Verletzung dieses Gebots ak- tenmässig erstellt. Dasselbe gilt betreffend die Rückreise in den Sudan: Zwar herrscht dort derzeit ein Bürgerkrieg. Das SEM hob jedoch am 16. Dezember
Kantonsgericht Schwyz 73 2024 das Moratorium auf die Entscheidung und den Vollzug von Wegweisun- gen bei Asylgesuchen aus dem Sudan auf (SDA-Meldung vom 16. Dezember 2024, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/services/news/Seiten/2024/ 20241216175731044194158159026_bsd123.aspx). Ausserdem brachten we- der der Beschuldigte noch sein Verteidiger vor, dass der Beschuldigte bei einer Rückreise persönlich vom Krieg betroffen wäre oder sein Leib und Leben oder seine Freiheit gefährdet wären. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Familie des Beschuldigten sich in einem Kriegsgebiet befindet oder dass er sich in ein sol- ches begeben müsste. Vielmehr ist ihm die Rückreise in den Sudan gemäss seinen Aussagen problemlos möglich. Insgesamt besteht kein schwerer persönlicher Härtefall. Selbst wenn ein Voll- zugshindernis (betreffend Eritrea oder Sudan) bestehen sollte, könnte sich die Situation in Anbetracht der zu vollziehenden Freiheitsstrafe und der anzuord- nenden Verwahrung bis zu deren Aufhebung ändern. Dies gilt insbesondere für die allenfalls notwendige Ausstellung von Reisepapieren für den Beschuldigten, die politische Situation in Eritrea und im Sudan betreffend Rückreise wie auch für den derzeitigen Bürgerkrieg im Sudan. Ohnehin hat die zuständige Behörde hinsichtlich der Verwahrung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren zu prüfen, ob und wann sie den Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen kann, sowie mindes- tens alle zwei Jahre und erstmals vor Antritt der Verwahrung, ob die Vorausset- zungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und sie beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag stellen soll (Art. 64b Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Daher bestehen in der vorliegenden Konstellation keine defini- tiv bestimmbaren Vollzugshindernisse. Es wird Aufgabe der Vollzugsbehörde sein, allfällige Vollzugshindernisse im Vollzugszeitpunkt zu prüfen (vgl. BGer 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2).
Kantonsgericht Schwyz 74 Angesichts der schlechten persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integra- tion des Beschuldigten, seiner in der Schweiz nicht vorhandenen familiären oder nahen freundschaftlichen Bindungen und der bestehenden familiären Be- ziehungen im Sudan sowie in Eritrea, der im Vergleich zu seinem Alter kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seines unproblematischen Gesundheitszu- stands und der Resozialisierungschancen in Eritrea oder im Sudan spräche auch die Interessenabwägung in Nachachtung der – trotz des leichten Verschul- dens innerhalb des spezifischen Strafrahmens – schweren Straftaten, der vor- handenen Vorstrafen, der hohen Rückfallgefahr, der schlechten Legalprognose und der erneuten einschlägigen Delinquenz innerhalb der Probezeit (siehe vorne E. 5c und 9e) gegen den Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz. In Anbetracht dessen erweist sich die Anordnung der Landesverweisung als ver- hältnismässig.
d) Art. 66a Abs. 1 StGB sieht für die obligatorische Landesverweisung eine Dauer von 5–15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist auf- grund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu be- stimmen (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022, E. 4.2.1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021, E. 4.3 mit Hinweisen). Dabei muss die Dauer der Landesverweisung verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGer 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024, E. 3.6.1 mit Hinweisen). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (BGer 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024, E. 3.6.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021, E. 2; 6B_249/2020 vom
Kantonsgericht Schwyz 75
27. Mai 2021, E. 6.2.1). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (BGer 7B_728/2023 vom
30. Januar 2024, E. 3.6.1; 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022, E. 2.2.1). Die Tat des Beschuldigten erweist sich – trotz des leichten Verschuldens inner- halb des spezifischen Strafrahmens – als schwer und mit dieser geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einher (siehe vorne E. 9e). Zudem besteht ein hohes Risiko weiterer solcher und auch schwererer Taten (siehe vorne E. 5c und E. 9e). Einsicht oder Reue zeigte der Beschuldigte nicht (siehe vorne E. 5c und E. 9e). Er hat weder familiäre noch besondere persönliche Verbindungen zur Schweiz und weist in Relation zu sei- nem Alter eine kurze Aufenthaltsdauer auf (siehe zur Interessenabwägung vorne E. 10c). Insgesamt erscheint namentlich wegen der schweren Straftaten und der hohen Rückfallgefahr sowie der geringen privaten Interessen des Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz eine Landesverweisung von 15 Jahren gerechtfertigt und verhältnismässig.
11. Die Eingabe einer Ausschreibung von Drittstaatsbürgern zum Zwecke der Einreise- oder der Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) ist anhand der Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EU) 2018/1861 zu prüfen (BGE 149 IV 361 = Pra 113 [2024] Nr. 13, E. 1.2.2). Vor der Eingabe einer Ausschreibung und bei der Verlängerung der Gültigkeits- dauer einer Ausschreibung stellen die Mitgliedstaaten fest, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1861). Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 sieht zwei alternative Voraussetzungen vor (wie unter der SIS-II-Verordnung), bei deren Erfüllung die Mitgliedstaaten eine Aus- schreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung eingeben. Dies ist einer- seits der Fall, wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer individuellen Be-
Kantonsgericht Schwyz 76 wertung, die eine Bewertung der persönlichen Umstände des betreffenden Dritt- staatsbürgers und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung umfasst, zu dem Schluss gelangte, dass die Anwesenheit dieses Dritt- staatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ord- nung und Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt, und der Mitgliedstaat folglich im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften eine richterliche oder behördliche Entscheidung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung er- liess sowie eine nationale Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung anordnete (lit. a), und andererseits, wenn der Mitgliedstaat ein Einreise- verbot gemäss Verfahren, die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang ste- hen, gegen einen Drittstaatsangehörigen verhängte (lit. b). Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 sind die Situationen gemäss Abs. 1 lit. a ins- besondere gegeben, wenn ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr bedroht ist (lit. a), wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen der be- gründete Verdacht besteht, dass er eine schwere Straftat – wozu auch terroris- tische Straftaten gehören – beging, oder wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b), oder wenn ein Drittstaatsangehöriger Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umging oder versuchte, diese Rechtsvorschriften zu umge- hen (lit. c; siehe zum Ganzen BGE 149 IV 361 = Pra 113 [2024] Nr. 13, E. 1.2.2). Sowohl die sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) als auch die sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) sind mit Freiheitsstrafen über einem Jahr bedroht. In Nachachtung der Schwere der Taten sowie des hohen Rückfallrisikos des Beschuldigten (siehe vorne E. 5c und E. 9e) stellt er eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Landes- verweisung ist daher im SIS auszuschreiben.
Kantonsgericht Schwyz 77
12. Wird jemand u.a. wegen sexueller Handlungen mit Kindern oder sexueller Nötigung an einem minderjährigen Opfer zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59–61, 63 oder 64 StGB angeordnet, verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB und Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB). Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 oder Abs. 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Art. 67 Abs. 4bis Satz 1 StGB). Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht ab- gesehen werden, wenn der Täter u.a. wegen sexueller Nötigung verurteilt wurde (Art. 67 Abs. 4bis lit. a aStGB). Es können mehrere Tätigkeitsverbote ver- hängt werden (Art. 67 Abs. 5 Satz 3 StGB). Aufgrund des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlun- gen mit Kindern und der Bestrafung mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Mo- naten sowie der Anordnung der Verwahrung ist dem Beschuldigten lebensläng- lich jede berufliche und jede organisierte Tätigkeit zu verbieten, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Angesichts der Schwere der Tat (trotz des leichten Verschuldens innerhalb der spezifischen Strafrahmen, siehe vorne E. 9e) liegt kein besonders leichter Fall vor, zumal eine hohe Rückfallge- fahr besteht (siehe vorne E. 5c und E. 9e). Im Übrigen wird auch auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. V.2; Art. 82 Abs. 4 StPO).
13. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1
Kantonsgericht Schwyz 78 lit. a StPO). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht wurde (Art. 49 Abs. 1 OR). Der Genugtuungsanspruch bei einer Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung oder der sexuellen Integrität setzt eine schwere Persönlichkeitsverletzung sowie eine immaterielle Unbill bei der betroffenen Person voraus. Dieser hängt nicht davon ab, ob die betroffene Person im Zeit- punkt der Vornahme der sexuellen Handlung, die ihre sexuelle Selbstbestim- mung oder sexuelle Integrität beeinträchtigte, urteilsfähig oder bei Bewusstsein war. Auch Kinder sind genugtuungsberechtigt. Beeinträchtigungen der sexuel- len Selbstbestimmung oder der sexuellen Integrität stellen in der Regel schwere Persönlichkeitsverletzungen dar. Bei sexuellen Handlungen kann als Folge der Lebenserfahrung vermutungsweise vom Eintritt einer immateriellen Unbill aus- gegangen werden. Besonders bei sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern ist allfälligen psychischen Beeinträchtigungen in der Zukunft angemessen Rech- nung zu tragen (Landolt, Genugtuungsrecht, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. A. 2021, Rn. 706 f., 709 und 720). Die Privatklägerin machte vorinstanzlich eine Genugtuungsforderung von Fr. 5’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 4. August 2022 geltend (Vi-act. 42, S. 11). Im Berufungsverfahren erklärte sie sich mit der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von Fr. 2’000.00 einverstanden (KG-act. 82, Ziff. 12). In Anbe- tracht der dargelegten Schwere der Tat und der schweren Opferbeeinträchti- gung (trotz des leichten Verschuldens innerhalb der spezifischen Strafrahmen, siehe vorne E. 9e) liegt sowohl eine schwere und widerrechtliche Persönlich- keitsverletzung als auch eine immaterielle Unbill vor. Diese verursachte der Täter durch seine Handlung adäquat kausal und vorsätzlich (vgl. E. 3g/bb, 3h/bb und 9e). Der Genugtuungsanspruch ist daher gegeben. Die Höhe der Genugtuung bei einer einmaligen Vergewaltigung bewegt sich in der Rechtspre- chung kantonaler Gerichte und des Bundesgerichts im Rahmen von
Kantonsgericht Schwyz 79 Fr. 3’000.00 bis Fr. 60’000.00 und die Mehrzahl der Genugtuungen lautet in die- sen Fällen auf Fr. 15’000.00 bis Fr. 25’000.00 (Hütte, in: Hütte/Landolt [Hrsg.], Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 1, 2013, S. 172, m.N. zu dieser Praxis). Die Empfehlung für Basisgenugtuungen bei sexueller Nötigung oder sexuellen Handlungen ohne Erzwingen einer Pe- netration beläuft sich auf Fr. 3’000.00 bis Fr. 5’000.00 (Hütte, a.a.O., S. 175). Angesichts der Bandbreite von Genugtuungen bei einmaligen Vergewaltigun- gen, der Empfehlung für Basisgenugtuungen bei sexueller Nötigung oder sexu- ellen Handlungen, der Schwere der Tat und der Opferbeeinträchtigung sowie der allfälligen Spätfolgen bei Kindern, aber auch unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens des Beschuldigten innerhalb der spezifischen Strafrah- men (siehe vorne E. 9e) und des Umstands, dass die Privatklägerin keine kör- perlichen Verletzungen davontrug, erscheint eine Genugtuung von Fr. 2’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 4. August 2022 (vgl. Kessler, in: Widmer Lüchinger/ Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 47 OR N 24) mit der Vorinstanz angemessen.
14. Nachdem der Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 aStGB nicht erfüllt und der Beschuldigte vom Vorwurf der Pornografie freizusprechen ist (siehe vorne E 4e), ist das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy J3 (IMEI xx), la- gernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ww, nicht einzuziehen (vgl. Art. 197 Abs. 6 StGB) und dem Beschuldigten herauszugeben. Im Übrigen wird bezüglich Beschlagnahmen und Datensicherungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. VII.1 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
15. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für
Kantonsgericht Schwyz 80 die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO und die Kosten für Übersetzungen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Das vorinstanzliche Urteil ist weitgehend zu bestätigen. Einzig in Bezug auf den Vorwurf der Pornografie, was sich in der Folge auf die von der Vorinstanz unter Einbezug der widerrufenen Strafe ausgesprochene Gesamtgeldstrafe und die Einziehung des Mobiltelefons auswirkt, erfolgt ein Freispruch (angef. Urteil Dis- positivziffern 1c, 4 und 12a; vgl. vorne E. 4, 7e und 14). Weil im Zentrum des Strafverfahrens die Vorwürfe der sexuellen Nötigung und der sexuellen Hand- lungen mit Kindern lagen und der Hauptaufwand in diesem Zusammenhang entstand, ist es angemessen, den Beschuldigte die in der Höhe nicht beanstan- deten Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens von Fr. 77’354.40 (angef. Urteil, Dispositivziffer 14) im Umfang von neun Zehnteln (Fr. 69’618.96) aufzuerlegen. Im Übrigen (Fr. 7’735.44) gehen die Kosten zulasten des Staates. Eine Kostenauflage an die Privatklägerin recht- fertigt sich nicht, weil sie mit ihrer Zivilklage grundsätzlich obsiegte, nur die Höhe der Genugtuung geringer ausfiel als von ihr beantragt, ihre Zivilklage kaum zu- sätzlichen Aufwand generierte und Art. 426 Abs. 1 StPO im Übrigen eine Kann- Bestimmung darstellt. Mangels Anfechtung und wegen Angemessenheit bleibt es bei der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 18’000.00 sowie derjenigen des unentgeltlichen Rechtsbeistands von Fr. 4’000.00 für das vorinstanzliche Verfahren (angef. Urteil, Dispositivziffern 15a, 16a und 16b sowie E. VIII.2 f.). Wie von der Vorinstanz ausgeführt, sind diese aufgrund der ungünstigen wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. In Nachachtung des Umfangs der Kostenauferlegung bleibt die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigtem im Umfang von neun Zehnteln
Kantonsgericht Schwyz 81 (Fr. 16’200.00 bzw. Fr. 3’600.00) vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO).
b) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass- gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anbetracht seiner Anträge (siehe vorne Sachverhalt, lit. C) unterliegt der Be- schuldigte weitgehend. Er obsiegt nur in Bezug auf den Vorwurf der Pornografie und die damit zusammenhängende Strafe sowie die Einziehung des Mobiltele- fons (siehe vorangehend E. 15a). Demgegenüber obsiegt die Staatsanwalt- schaft mit ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils weitgehend (siehe vorne Sachverhalt, lit. C). Sie obsiegt ebenso mit ihrem Antrag betreffend Sicherheitshaft (KG-act. 82/5, Antrag Ziff. 3; siehe KG-act. 73). Einzig in Bezug auf den Antrag betreffend Strafzumessung unterliegt die Staatsanwaltschaft (KG-act. 82/5, Antrag Ziff. 3). Die Privatkläge- rin obsiegt mit ihren Anträgen weitgehend (vgl. KG-act. 82, Ziff. 12). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10’990.10 (inkl. Entschädigung des Dolmetschers von Fr. 440.00 und des Gutachters von Fr. 2’550.10 [KG-act. 70 und 71]; vgl. § 27 Nr. 16 GebO [SRSZ 173.111]) mit Ausnahme der Dolmetscherkosten dem Beschuldigten zu neun Zehnteln (Fr. 9’495.09) aufzuerlegen. Im Übrigen (Fr. 1’495.01) gehen die Kos- ten zulasten des Staates. bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Ta- rifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2
Kantonsgericht Schwyz 82 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätig- keit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Fest- setzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von frem- dem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von be- sonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitrau- benden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger reichte eine Honorarnote über Fr. 13’627.45 inkl. Aus- lagen und MWST ein (KG-act. 82/6). Damit überschreitet er den Honorarrah- men in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz. Diese Über- schreitung blieb vom Verteidiger unbegründet. In Anbetracht der Berufungsan- meldung (KG-act. 2), der dreiseitigen Berufungserklärung (KG-act. 4), der 17- seitigen Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung (KG-act. 82/4) und de- ren Dauer von rund dreieinhalb Stunden (KG-act. 82) sowie der weiteren Ein- gaben des Verteidigers (KG-act. 9, 13, 19, 25, 35, 36, 39, 53, 54, 59, ) und unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der Strafsache für den Beschuldigten, der teils nicht einfachen tatsächlichen und rechtlichen Fragen und der zahlreichen zu beurteilenden Punkte, aber auch in Nachachtung der bereits vorhandenen Ak- tenkenntnis des Verteidigers durch das vorinstanzliche Verfahren und des nicht besonders umfangreichen Aktenmaterials erscheint zwar die Ausschöpfung des Honorarrahmens, nicht jedoch dessen Überschreitung gerechtfertigt und ist die Entschädigung angesichts der genannten Umstände in Höhe von insgesamt Fr. 12’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Der Kostenverteilung
Kantonsgericht Schwyz 83 im Berufungsverfahren (siehe vorne E. 15b/aa) folgend bleibt die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von neun Zehnteln der Entschädi- gung (Fr. 10’800.00) nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin reichte eine Kostennote über Fr. 2’680.88 inkl. Auslagen und MWST ein (KG-act. 82/7). Sein Aufwand beschränkte sich im Wesentlichen auf das Studium des vorinstanzlichen Urteils und der Parteieingaben im Berufungsverfahren sowie auf die Vorbereitung und Teilnahme an der Berufungsverhandlung, die rund dreieinhalb – und nicht wie in der Kostennote vermerkt sieben (KG-act. 82 und 82/7) – Stunden dauerte und an der er sich nur kurz äusserte (KG-act. 82, Ziff. 12). Daher erscheint das geltend gemachte Honorar nicht angemessen und die Entschädigung ist ange- sichts der genannten Umstände in Höhe von insgesamt Fr. 2’000.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) festzusetzen. Der Kostenverteilung im Berufungsverfahren (siehe vorne E. 15b/aa) folgend bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten im Umfang von neun Zehnteln der Entschädigung (Fr. 1’200.00) nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten;-
Kantonsgericht Schwyz 84 festgestellt:
1. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 (SGO 2023
11) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: […]
10. Bezüglich Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss des Strafgerichts vom 20. November 2023 verwiesen. […]
15. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafge- richtskasse pauschal mit Fr. 18’000.-- entschädigt (inkl. Ausla- gen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz). […]
16. Unentgeltliche Rechtspflege:
a) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Wirkung ab 13. Au- gust 2022 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt wurde.
b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA E.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 4’000.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz). […]
17. [Zufertigung]
18. [Rechtsmittel]
2. A.________ wird gemäss separatem Beschluss der Strafkammer des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Dezember 2024 zur Sicherstellung des Strafvollzugs und im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender Wirkung in Sicherheitshaft belassen.
Kantonsgericht Schwyz 85 sowie erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 (SGO 2023 11) in den Dispositivziffern 1c, 4, 5, 12a, 14, 15c und 16d aufgehoben sowie in Dispositiv- ziffern 1a, 1b, 2, 3, 6-9, 11, 12b, 12c, 13, 15b, 16c bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB.
2. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 4. August 2022;
b) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, begangen am 4. August 2022.
3. A.________ wird in den Vollzug der mit Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 29. April 2022 (SGO 2022 13) ausgefällten Freiheitsstrafe (mit einem Strafrest von 153 Tagen Freiheitsstrafe) rückversetzt.
4. Die gegen A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom
17. August 2020 (SUM 2020 647) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (unter Anrechnung von 1 Tag Haft) wird widerrufen.
Kantonsgericht Schwyz 86
5. A.________ wird (unter Einbezug des Strafrests von 153 Tagen und unter Anrechnung von 857 Tagen Haft) mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
7. Die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB von A.________ wird angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus.
8. A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 15 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet. Diese gilt auch für allfällige Aliasnamen.
10. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte aus- serberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Min- derjährigen umfasst.
11. Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 5’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 4. August 2022 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 2’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 4. August 2022 zu bezahlen. lm Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
Kantonsgericht Schwyz 87
12. Beschlagnahmen:
a) Das gemäss Journal beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy J3 (IMEI xx), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager- Nr. ww, wird A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausge- geben.
b) Die gemäss Journal beschlagnahmten Kleidungsstücke, graues T- Shirt (Grösse S) und dunkelgraue Hose, lagernd beim KTD der Kan- tonspolizei Schwyz, werden A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
c) Das gemäss Journal beschlagnahmte Kleidungsstück, gelbe Hose (kurz), lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz, wird D.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
13. Datensicherungen:
a) Der USB-Stick mit der forensischen Datensicherung ab den Mobiltele- fonen Samsung Galaxy A5 und J3, lagernd beim Ermittlungsdienst der Kantonspolizei Schwyz, wird vernichtet. Die Kantonspolizei Schwyz wird mit der Vernichtung beauftragt.
b) Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Syste- men gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltech- nik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. ZG 2022 10 288).
Kantonsgericht Schwyz 88
14. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 46’329.40 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 9’025.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 18’000.00 den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung 4’000.00 Total Fr. 77’354.40 werden A.________ zu neun Zehnteln (Fr. 69’618.96) auferlegt und ge- hen im Übrigen (Fr. 7’735.44) zulasten des Staates. In Bezug auf die Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung bleiben die nachfolgenden Dispositivziffern 15 und 16 vorbehalten.
15. Amtliche Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren:
a) In Bezug auf die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vorinstanzliche Verfahren wird auf die rechtskräftige Dispositiv- ziffer 15a des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 (SGO 2023 11) verwiesen.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staats- kasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehnteln (Fr. 16’200.00).
16. Unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren:
a) In Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren wird auf die rechtskräftigen Dispositiv- ziffern 16a und 16b des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 20. No- vember 2023 (SGO 2023 11) verwiesen.
Kantonsgericht Schwyz 89
b) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehn- teln (Fr. 3’600.00).
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens von 10’990.10 (inkl. Entschädigung des Dolmetschers von Fr. 440.00 und des Gutachters von Fr. 2’550.10) werden A.________, mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, im Umfang von neun Zehnteln (Fr. 9’495.10) auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 1’495.00) zulasten der Kantonsgerichtskasse.
18. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 12’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehnteln (Fr. 10’800.00).
19. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin Rechtsanwalt E.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichts- kasse mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehal- ten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehnteln (Fr. 1’800.00).
20. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Kantonsgericht Schwyz 90
21. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), das Amt für Justizvollzug (1/A, in Erfüllung des Gesuchs vom 18. Dezember 2024 [KG-act. 74]) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Löschformular erkennungsdienstliche Erfassung, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betreffend Dispositivziffern 12 und 13a), den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (1/R, betreffend Dispositivziffer 13b), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 25. April 2025 amu
Erwägungen (21 Absätze)
E. 2 A.________ wird in den Vollzug der mit Urteil des Strafgerichts Schwyz SGO 2022 13 vom 29. April 2022 ausgefällten Freiheitsstrafe (mit einem Strafrest von 153 Tagen Freiheitsstrafe) rückversetzt.
E. 3 Die gegen A.________ mit Strafbefehl SUM 2020 647 der Staatsan- waltschaft March vom 17. August 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (unter Anrechnung von 1 Tag Haft) wird widerrufen.
E. 4 A.________ wird (unter Einbezug des Strafrests von 153 Tagen und unter Anrechnung von 471 Tagen Haft) mit einer Gesamtfreiheits- strafe von 36 Monaten bestraft sowie (unter Einbezug der widerrufe- nen Strafe) mit einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft.
E. 5 Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufge- schoben.
E. 6 Es wird die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB von A.________ wird angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus.
E. 7 A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 15 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
Kantonsgericht Schwyz 5
E. 8 Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem angeordnet. Diese gilt auch für allfällige Aliasna- men.
E. 9 A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
E. 10 Bezüglich Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss des Strafgerichts vom 20. November 2023 verwiesen.
E. 11 Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 5’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 4. August 2022 wird teilweise gutge- heissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 2’000.-- zzgl. 5 % Zins seit 4. August 2022 zu bezahlen. lm Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
E. 12 Beschlagnahmen:
a) Das gemäss Journal beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Ga- laxy J3 (IMEI xx), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ww, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen.
b) Die gemäss Journal beschlagnahmten Kleidungsstücke graues T- Shirt (Grösse S) und dunkelgraue Hose, lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz, werden A.________ durch die Kantons- polizei Schwyz herausgegeben.
c) Das gemäss Journal beschlagnahmte Kleidungsstück gelbe Hose (kurz), lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz, wird D.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
E. 13 Datensicherungen:
a) Der USB-Stick mit der forensischen Datensicherung ab den Mobil- telefonen Samsung Galaxy A5 und J3, lagernd beim Ermittlungs- dienst der Kantonspolizei Schwyz, wird vernichtet. Die Kantonspo- lizei Schwyz wird mit der Vernichtung beauftragt.
b) Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Sys- temen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Krimi- naltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. ZG 2022 10 288).
E. 14 Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 46’329.40 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 9’025.00
Kantonsgericht Schwyz 6 (vorbehältlich Kosten einer Urteilsbegründung zzgl. Barauslagen) den Kosten der amtlichen Verteidigung 18’000.00 den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung 4’000.00 Total Fr. 77’354.40 werden A.________ auferlegt.
E. 15 Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafge- richtskasse pauschal mit Fr. 18’000.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
E. 16 Unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren:
a) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Wirkung ab 13. August 2022 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt wurde.
b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA E.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 4’000.-- entschädigt (inkl. Aus- lagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).
b) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
E. 17 [Zufertigung]
E. 18 [Rechtsmittelbelehrung] C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte persönlich im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 20. November 2023 (mündlich) und am 29. Novem- ber 2023 (schriftlich) sowie durch die Verteidigung am 24. November 2023 Be- rufung an (KG-act. 1–3). Mit Berufungserklärung vom 26. Februar 2024 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (KG-act. 4):
Kantonsgericht Schwyz 7
1. Es sei das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 in der Sache vollumfänglich aufzuheben. Es seien folglich die Dispo- sitivziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 14 (betreffend Kos- tenauferlegung) aufzuheben.
2. Es sei der Berufungsführer vollumfänglich von Schuld und Strafe frei- zusprechen.
3. Von einer Rückversetzung sei abzusehen.
4. Von einem Widerruf sei abzusehen.
5. Von einer Verwahrung sei abzusehen.
6. Von einer Landesverweisung und Ausschreibung im SIS sei abzuse- hen.
7. Von einem Tätigkeitsverbot sei abzusehen.
8. Die Zivilansprüche seien allesamt abzuweisen oder aber eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Die beschlagnahmten Kleidungsstücke des Berufungsführers sowie sein Mobiltelefon seien ihm herauszugeben.
10. Es sei dem Berufungsführer eine gerichtsübliche Genugtuung à CHF 200.- pro Hafttag für die unrechtmässig erstandene Haft zuzu- sprechen.
11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) für das Be- rufungs- wie das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates. Am 6. März 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufungser- klärung ein und beantragte Folgendes (KG-act. 6):
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 sei A.________ (unter Einbezug des Strafrests von 153 Tagen und unter Anrechnung von 471 Tagen Haft) mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten so- wie (unter Einbezug der widerrufenen Strafe) mit einer Gesamtgelds- trafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen.
2. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten von A.________.
Kantonsgericht Schwyz 8 Mit Eingabe vom 11. März 2024 beantragte der Verteidiger des Beschuldigten die Befragung des Gutachters F.________ zum Gutachten vom 31. März 2023 (KG-act. 9), was verfahrensleitend mit Verfügung vom 7. Juni 2024 gutgeheis- sen wurde (KG-act. 26). Die Sicherheitshaft des Beschuldigten wurde mit Ver- fügung vom 23. April 2024 bis zur Eröffnung des Berufungsurteils verlängert (KG-act. 21). Am 26. April 2024 wurden dem Beschuldigten Telefonkontakte zu seinen Eltern im Sudan bewilligt (KG-act. 23). Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 (KG-act. 54) die Befragung von Frau Rechtsan- wältin N.________ sowie der Übersetzerinnen O.________ und P.________ als Zeuginnen (KG-act. 54), was mit Verfügung vom 8. November 2024 abge- wiesen wurde (KG-act. 61). Der Beschuldigte reichte im Übrigen persönlich di- verse handschriftliche Eingaben mit teils zahlreichen Anträgen ein (KG-act. 7, 10, 15, 20, 22, 42, 51, 56, 60, 62 und 68), die mehrheitlich abgewiesen wurden (KG-act. 26, 44, 61, 69). Weitere Eingaben des Beschuldigten datieren vom
26. August 2024 (KG-act. 13), 12. April 2024 (KG-act. 19), 4., 12., 14 und
E. 21 Juni 2024 (KG-act. 25, 35, 36 und 39) und 5. November 2024 (KG-act. 59). Am 10. Dezember 2024 fand die Berufungsverhandlung statt (KG-act. 82). Der Gutachter F.________ sowie der Beschuldigte wurden an dieser befragt (KG- act. 82, Ziff. 8 und Ziff. 9). Nach der Befragung des Beschuldigten reichte dieser verschiedene Beweismittel zu den Akten (KG-act. 82, S. 19 f.; KG-act. 82/1–3). An seinen Anträgen hielt er fest (KG-act. 82/4). Die Staatsanwaltschaft stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 82/5):
1. Die Berufung von A.________ sei abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 sei mit Ausnahme der nachfolgenden Antrags-Ziffer 2 zu bestätigen.
2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen und A.________ sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochte- nen Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 (unter Einbezug des Strafrests von 153 Tagen und unter Anrechnung der
Kantonsgericht Schwyz 9 erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) mit einer Gesamt- freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie (unter Einbezug der widerrufe- nen Strafe) mit einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen.
3. A.________ sei nach dem Urteil in Sicherheitshaft zwecks Vollzug der zu vollziehenden Freiheitsstrafe und der zu vollziehenden Verwah- rung zu behalten.
4. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten von A.________. Die Privatklägerin beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (KG-act. 82, Ziff. 12). Ausserdem erklärte sie sich mit der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von Fr. 2’000.00 einver- standen (KG-act. 82, Ziff. 12). Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen ein- gegangen;- und in Erwägung:
1. Im Berufungsverfahren explizit angefochten sind die Dispositivziffern 1–9 sowie 11–14 des vorinstanzlichen Urteils. Wegen der Beanstandung der vor- instanzlichen Kostenauflage (angef. Urteil, Dispositivziffer 14) sind sinngemäss auch die Dispositivziffern 15b, 15c, 16c und 16d betreffend vorläufige Tragung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung durch den Staat unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten angefochten. Dispositivziffern 10, 15a, 16a und 16b bezüglich des Verweises auf den separaten Beschluss des Strafgerichts zur Sicherheitshaft, der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie der Gewährung
Kantonsgericht Schwyz 10 der unentgeltlichen Rechtspflege und der Höhe der Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsbeistands blieben unangefochten und sind daher rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Der Tatvorwurf lautet gemäss Anklage auf sexuelle Handlungen mit Kin- dern und sexuelle Nötigung gegenüber der Privatklägerin sowie auf Pornografie (Vi-act. 1). Die Privatklägerin war zum Tatzeitpunkt am 4. August 2022 neun Jahre alt. Gemäss der am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Ziff. 1bis von Art. 187 StGB ist die Sanktion für sexuelle Handlungen mit Kindern, sofern das Kind das
12. Altersjahr noch nicht vollendete, Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jah- ren. Das zum Tatzeitpunkt geltende StGB (nachfolgend in den Erwägungen „aStGB“ genannt, soweit es vom aktuellen Gesetz abweicht) sah hingegen nicht zwingend die Freiheitsstrafe und ebenso wenig eine Mindeststrafe vor (Art. 187 aStGB). Die Strafarten und -rahmen für sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 StGB) sowie für Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB blieben unver- ändert. Das neue Recht ist für den Beschuldigten daher nicht milder, weshalb dasjenige zum Tatzeitpunkt zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, E. 4.2.1 f.).
3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB und sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB vor (Vi-act. 1).
a) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen von K.________ seien glaubhaft. Sie hätten über- einstimmend und ohne nennenswerte Widersprüche vom Vorgefallenen berich- tet. Das Berühren der Vagina sei eher als Nebensächlichkeit geschildert wor- den, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen erhöhe, weil die beiden Mädchen die Handlungen des Täters aufgrund ihres jungen Alters noch nicht richtig hät- ten einschätzen können. Gründe, weshalb die Mädchen die Unwahrheit hätten
Kantonsgericht Schwyz 11 sagen sollen, seien nicht ersichtlich und ebenso wenig geltend gemacht wor- den. Daher sei davon auszugehen, dass der Täter die Privatklägerin auf seinen Schoss gezogen, sie dort festgehalten und mit seiner rechten Hand über ihren Kleidern im Bereich der Vagina gegriffen habe, obschon sie sich hiergegen ver- geblich zur Wehr gesetzt habe. In dieser Hinsicht sei der Anklagesachverhalt erstellt. Betreffend die angeblichen Griffe in den Schritt der Privatklägerin beim Üben des Hand- bzw. Kopfstands fehle es an hinreichend konkreten Aussagen der Mädchen, weshalb dieser Teil des Anklagesachverhalts nicht als erstellt gel- ten könne. Weil die Anklageschrift dem Beschuldigten keine mehrfache Delikts- begehung vorwerfe bzw. diesen allfälligen Berührungen keine eigenständige Bedeutung zukomme, würden sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, an der Täterschaft des Beschuldigten bestünden keine vernünftigen Zweifel. Daher sei der Anklagesachverhalt auch betreffend Identität des Beschuldigten erstellt. Der Griff in den Intimbereich sei klarerweise eine sexuelle Handlung. Zudem habe der Beschuldigte um die Minderjährigkeit der Privatklägerin sowie um die sexuelle Dimension seiner Handlung gewusst. Weil er die Privatklägerin den- noch im Intimbereich berührt habe, habe er sich der direktvorsätzlichen sexuel- len Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht. Angesichts der durch das Festhalten der Privatklägerin ausgeübten Gewalt trotz ihrer Gegenwehr sowie des wissentlichen und willentlichen Handelns des Beschuldigten habe er sich ebenso der sexuellen Nötigung schuldig gemacht (zum Ganzen angef. Urteil, E. I.1.1 ff.).
b) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, es bestünden erhebliche und unüberwindbare Zweifel an seiner Schuld, weshalb er zumindest in Anwen- dung des In-dubio-Grundsatzes freizusprechen sei. Dass es zu einem Vorfall gekommen sei, wie die Kinder ihn geschildert hätten, bestreitet der Beschul- digte nicht. Er dementiert jedoch, dass er der Täter sei (KG-act. 82/4, Rn. 1 und 4). Im Einzelnen beanstandet er zusammengefasst, dass K.________ ihn
Kantonsgericht Schwyz 12 am 7. August 2022 von ihrem Balkon in einem Abstand von über hundert Me- tern angeblich wiedererkannt habe und seine Verdächtigung nur darauf beruhe, ein Täter sich üblicherweise nicht kurz nach der Tat wieder an den Tatort bege- ben und eine solche Tat auch nicht in der Nähe seines Wohnorts verübt hätte, die Privatklägerin und K.________ ihn bei der Fotowahlkonfrontation nicht er- kannt hätten, die Nachfrage des polizeilichen Sachbearbeiters bei der Foto- wahlkonfrontation von K.________ suggestiv gewesen sei, die Beschreibung des Täters durch die beiden Mädchen auf eine Vielzahl dunkelhäutiger Perso- nen passe und zur Identifikation der Täterschaft kaum beweisgeeignet sei, er keine schwarzen gelockten Haare, sondern nahezu keine und auch nur graue Haare habe, Q.________ einen anderen Mann beschrieben habe, die beiden Mädchen den Täter unter Berücksichtigung des Tatzeitpunkts bei vollem Ta- geslicht erblickt hätten, er seine Kleider entsorgt hätte, wenn es sich bei ihm um den Täter handeln würde, die Beschreibung des Mobiltelefons des Täters nicht auf das bei ihm gefundene passe und der von den Kindern beschriebene Plas- tikball nicht bei ihm gefunden worden sei, sowohl die Mädchen als auch R.________ den Täter als Inder beschrieben und ihn bei der Fotowahlkonfron- tation nicht erkannt hätten, die Privatklägerin von einer Bierdose mit dem Bild zweier Flaschen gesprochen habe, er nur für eine kurze Zeitspanne kein Alibi habe, aus der stereomikroskopischen Untersuchung nichts Relevantes abge- leitet werden könne und dass er der deutschen Sprache nicht mächtig und am Tatnachmittag bei ihm Alkohol im Spiel gewesen sei, weshalb ihm nicht mehr alles im Detail präsent gewesen sei und ihm gewisse Dinge erst später einge- fallen seien (zum Ganzen KG-act. 82/4, Rn. 5 ff.).
c) Die Staatsanwaltschaft ist vorwiegend der Auffassung der Vorinstanz (KG-act. 82/5, S. 3 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 13
d) aa) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO operationali- sierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachver- halt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günsti- gere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwind- liche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020, E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdi- gen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönli- chen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172, E. 3a). Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissen- schaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.).
Kantonsgericht Schwyz 14 bb) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Ge- richte (BGE 129 I 49, E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusam- menhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 vom 9. November 2023, E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig er- achtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Realitätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Re- alitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage ei- nem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534, E. 2.3.3; 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020, E. 1.2, und 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kauf- mann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Lu- dewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KGer SZ, STK 2018 2 vom 11. Dezember 2018, E. 3). Eine Aussage ist homogen, wenn deren Inhalt stimmig ist und keine unauflösbaren Widersprüche aufweist. Ist die Aussage mit sog. „hard facts“ ver- flochten, d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesichert sind, spricht dies in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Bei einer falschaussagenden Person ist zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderun- gen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich er- lebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/Bau- mer/Tavor, a.a.O., S. 66).
Kantonsgericht Schwyz 15 cc) Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsa- chen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter er- laubt (BGer 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024, E. 2.2; 6B_546/2023 vom
13. November 2023, E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023, E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022, E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Okto- ber 2022, E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
e) Der sich zum Tatzeitpunkt am Tatort zugetragene Sachverhalt basiert auf den Ausführungen der Privatklägerin und von K.________. In Bezug auf die Wiedergabe ihrer wesentlichen Aussagen wird auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. 1.2.2 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Mädchen berichteten beide unabhängig voneinander im Wesentlichen kon- sistent und übereinstimmend vom Vorfall auf dem Spielplatz (vgl. U- act. 10.1.001, 10.1.003, 10.2.009, 10.2.012, 10.2.004 und 10.2.006): Beide sagten aus, sie seien auf dem Spielplatz gewesen und hätten gespielt, ihre je- weiligen Brüder seien am Anfang dabei gewesen und später gegangen, sie hät- ten Turnübungen gemacht, ein Mann habe auf der Bank gesessen und sie ge- rufen, er habe ihnen bei den Turnübungen geholfen und sie dabei berührt, bei der Bank habe er sie u.a. nach ihrem Alter gefragt, er habe die Privatklägerin auf seinen Schoss gezogen und sie durch Festhalten nicht gehen lassen, ob- wohl sie habe gehen wollen und sich loszureissen versucht habe, er habe ihr u.a. zwischen die Beine gefasst, sie hätten beide Angst gehabt, K.________
Kantonsgericht Schwyz 16 habe zu weinen angefangen und nachdem sich die Privatklägerin habe losreis- sen können, seien sie weggelaufen (U-act. 10.1.001, S. 2 f.; U-act. 10.2.009, S. 2 f.; U-act. 10.2.004, Fragen 20 ff.). Unter Berücksichtigung ihres Alters wa- ren die Aussagen sowohl zum Kerngeschehen als auch betreffend Nebensäch- lichkeiten detailliert, zumal sie genau angaben, was sie an diesem Tag auf dem Spielplatz machten, wer dabei war, was der Mann machte und sagte, wie er aussah und was er bei sich hatte (U-act. 10.1.001, S. 2 f.; U-act. 10.2.009, S. 2 f.; U-act. 10.2.004, Fragen 20 ff.). Sie gestanden teils Erinnerungs- sowie Wissenslücken ein und belasteten den Täter nicht übermässig, insbesondere bezüglich der Herkunft des Mannes, der Dauer des Anfassens und der Art, wie er die Privatklägerin genau hielt (vgl. 10.1.001, S. 3; vgl. U-act. 10.2.009, S. 3; vgl. U-act. 10.2.004, Fragen 15, 16, 27, 31, 32, 35, 41, 44). Zudem erläuterten sie ihre eigenen psychischen Vorgänge, namentlich die in der Situation ver- spürte Angst (U-act. 10.1.001, S. 3; U-act. 10.2.004, Fragen 20, 22, 39, 40 und 49; U-act. 10.2.009, S. 3). Das Berühren der Vagina der Privatklägerin durch den Täter schilderten sie eher als Nebensächlichkeit, was verständlich ist, da sie diese Handlungen aufgrund ihres Alters noch nicht einschätzen konnten. Hinweise auf eine Suggestion liegen nicht vor. Ebenso wenig sind Anhalts- punkte dafür ersichtlich, dass die beiden Mädchen nicht die Wahrheit gesagt hätten. Insgesamt sind ihre Aussagen daher glaubhaft. Der Beschuldigte be- streitet die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Mädchen im Zusammenhang mit dem Vorfall denn auch nicht, sondern nur seine Täterschaft (siehe vorne E. 3b). Angesichts dessen ist erstellt, dass der Täter die Privatklägerin auf seinen Schoss zog, sie dort festhielt und sie mit seiner rechten Hand über ihren Klei- dern im Bereich der Vagina mindestens eine Minute lang anfasste und dabei seine Hand bewegte, obwohl sich die Privatklägerin hiergegen zur Wehr setzte und sich loszureissen versuchte (U-act. 10.1.001, S. 2 f.; U-act. 10.2.009, S. 2 f.; U-act. 10.2.004, Fragen 20 ff.). Erst durch starkes Wegziehen schaffte es die Privatklägerin, sich vom Täter loszureissen (U-act. 10.2.009, S. 3; U- act. 10.1.001, S. 2; angef. Urteil, E. I.1.2.2 f.). Nachdem die Mädchen dem Täter
Kantonsgericht Schwyz 17 auf dessen Frage hin ihr Alter mitgeteilt hatten (U-act. 10.1.001, S. 2; U- act. 10.2.004, Frage 20), wusste dieser ausserdem, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt neun Jahre alt war. Was die Griffe in den Schritt der Privatklägerin beim Üben des Hand- bzw. Kopf- stands anbelangt, fehlt es – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – an hinrei- chend konkreten Aussagen der Mädchen (angef. Urteil, E. I.1.2.4). Dieser Teil des Anklagesachverhalts gilt somit in Nachachtung des In-dubio-Grundsatzes als nicht erstellt. Weil die Staatsanwaltschaft keine Tatmehrheit anklagte und es sich um ein einheitliches Tatgeschehen handelt, das auf demselben Willens- entschluss basierte, hat kein separater Freispruch zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378, E. 1.3).
f) Umstritten in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt ist im Berufungs- verfahren einzig die Täterschaft des Beschuldigten. aa) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wird auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. I.1.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, er habe die Tat nicht begangen und sei unschuldig. Er habe viele Beweise. Die Staatsanwaltschaft habe den Tatzeitraum verändert. Um 18:30 Uhr sei er zu- hause und um 18:45 Uhr im S.________ gewesen. Er habe den Bereich des S.________ nicht verlassen. Die Staatsanwaltschaft gehe von einem falschen Tatort aus. Er habe keine Ahnung von I.________. Der Spielplatz sei in T.________. Seine Wohnung sei viel weiter weg vom Spielplatz. Beim Spiel- platz gebe es eine Kamera. Auf deren Aufnahme sei er nicht zu sehen. Es gebe überdies keine DNA-Spuren. Die gelben Fasern auf seiner Trainerhose seien
Kantonsgericht Schwyz 18 nicht von der Hose der Privatklägerin, sondern von seinem gelben T-Shirt. Die Mädchen hätten ausserdem von „Hose“ und nicht von „Trainerhose“ gespro- chen. Ferner habe die Privatklägerin gesagt, sie sei grün angezogen gewesen. Bei der Fotowahlkonfrontation habe ihn keine der vier Personen erkannt. Die Mädchen hätten zudem bloss von einer blauen Dose gesprochen, nicht von ei- ner Bierdose (KG-act. 82, Ziff. 9, Fragen 12 ff., und Ziff. 16). bb) Die Privatklägerin sagte an der Befragung vom 5. August 2022 insbeson- dere aus, der Mann beim Spielplatz habe geraucht. Auf seinem Handy habe er ihnen seine Kinder gezeigt. Er habe einen leuchtenden orangen Ball dabeige- habt und habe gesagt, dass er 50 Jahre alt sei. Ausserdem sei er braun gewe- sen, aber sie wisse nicht, woher er komme. Er habe einen grauen Rucksack oder eine graue Tasche dabeigehabt. Seine Augen seien eher klein gewesen. Er habe kurze, schwarze und gelockte Haare gehabt. Getragen habe er ein blaues T-Shirt, doch könne sie sich nicht genau erinnern, ob es blau gewesen sei. Er habe Schuhe getragen, die man im Sommer trage, die hinten offen und vorne gekreuzt seien. Deutsch habe er nicht so gut gesprochen, ein bisschen Hochdeutsch, aber es würden ihm Wörter fehlen. Er habe keine schönen Nägel gehabt und sie hätten, als er den Handstand gemacht habe, graue Haare auf seinem Bauch gesehen. Bei der Fotowahlkonfrontation erkannte sie den Täter nicht und beim Beschuldigten kreuzte sie „Ich bin mir nicht sicher. / Ich kann mich nicht erinnern.“ an (U-act. 10.1.001, S. 3; U-act. 10.1.003; U- act. 10.1.002, S. 8). An der Befragung vom 29. August 2022 führte die Privat- klägerin u.a. aus, der Mann habe ihnen auf dem Handy gezeigt, wie viele Kinder er habe. Er habe ein leuchtendes Ding dabeigehabt, dass wie ein neonoranger Plastikball mit einem Seil gewesen sei. Er habe einen grauen Rucksack getra- gen. Sie glaube, er habe ausserdem schwarze oder braune Schuhe getragen und der Rucksack habe drei Schnallen gehabt. Der Rucksack sei aus Stoff ge- wesen. Das Handy sei braun gewesen und die Kamera habe sich an der Seite und nicht in der Mitte befunden. Der Mann habe eine braune Hautfarbe gehabt
Kantonsgericht Schwyz 19 und kleine Augen. Sie könne sich wegen der Hautfarbe vorstellen, dass er aus Indien komme. Er habe gesagt, er sei 50 Jahre alt. Seine Kleider seien nicht eng, sondern breit gewesen. Er habe eine lockere, dunkle Hose und ein graues T-Shirt getragen. Seine wenigen kurzen Haare seien schwarz sowie gelockt ge- wesen und sie glaube, seine Augen seien schwarzbraun gewesen. Zudem habe er ein Getränk in einer blauen Büchse auf dem Boden gehabt und sie glaube, es habe zwei Flaschen als Zeichen auf der Büchse gehabt. Ferner habe sie Zigaretten gesehen. Sie verneinte, dass es sich bei der orangen Sache um den beim Beschuldigten sichergestellten Ball handelte. Bei der Fotowahlkonfronta- tion erkannte sie den Täter nicht und beim Beschuldigten kreuzte sie wiederum „Ich bin mir nicht sicher. / Ich kann mich nicht erinnern.“ an (U-act. 10.2.009, S. 2 f.; U-act. 10.2.012; U-act. 10.2.011, S. 8). cc) K.________ gab namentlich zu Protokoll, der Vorfall habe sich etwa um 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr ereignet. Der Mann habe graue Haare gehabt, die nicht lang gewesen seien. Er habe ein grauschwarzes T-Shirt und breite, grau- schwarze Hosen getragen. Ausserdem habe er eine graue Tasche gehabt und schwarze, graue oder braune Schuhe. Seine Haut- und Augenfarbe sei braun gewesen. Er habe zudem ein Pack Zigaretten sowie etwas Oranges dabeige- habt und aus einer blauen Dose getrunken. K.________ verneinte, dass es sich bei der orangen Sache um den beim Beschuldigten sichergestellten Ball han- delte, und erkannte den Beschuldigten bei der Fotowahlkonfrontation nicht. Im Gegensatz zu den anderen Fotos, bei denen sie ihr Kreuz zügig auf dem ent- sprechenden Blatt setzte, zögerte sie einzig beim Foto des Beschuldigten. Auf Nachfrage teilte sie mit, dass sie gezögert habe, weil die abgebildete Person irgendwie gleich aussehe, aber der Täter ein wenig dunkler gewesen sei (U- act. 10.2.004, Fragen 21, 26 f., 32 ff., 54 und 59; U-act. 10.2.006). Ausserdem erkannte K.________ den Täter am 7. August 2022 von ihrem Balkon aus, wor- auf ihr Vater Fotos von ihm schoss (U-act. 8.1.001, S. 6). Auf den Fotos ist der Beschuldigte zu erkennen (U-act. 8.1.002; KG-act. 82/4, Rn. 7).
Kantonsgericht Schwyz 20 dd) In Bezug auf die Wiedergabe der wesentlichen Aussagen von U.________ und V.________ wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen (angef. Urteil, E. I.1.3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). ee) R.________, Nachbar der Privatklägerin, sagte als Auskunftsperson aus, die Mutter der Privatklägerin habe ihm um ca. 20:00 Uhr oder 20:30 Uhr erzählt, dass ein Mann die Privatklägerin auf dem Spielplatz belästigt habe. Er sei um etwa 19:30 Uhr nach Hause gekommen, habe einen Blick auf den Spielplatz geworfen und drei bis vier Kindern sowie einen Mann gesehen. Die Distanz habe rund 30 Meter betragen. Es sei nichts auffällig gewesen und er sei wieder in die Wohnung gegangen. Eine Stunde später sei er erneut hinausgegangen und dann habe ihm die Mutter der Privatklägerin vom Vorfall erzählt. Sie habe den Mann als schlank mit einem Poloshirt beschrieben und es habe von weitem geschienen, als habe er keine Haare. Der Mann sei nicht schwarz gewesen, sondern von der Hautfarbe her wie ein Tamile oder Inder. Selbst habe er den Mann im Dorf noch nie gesehen. Zur Kleidung könne er nur sagen, dass der Mann ein hellgraues Poloshirt getragen habe. Ausserdem habe er wenige, graue Haare gehabt. An der Fotowahlkonfrontation erkannte er den Beschul- digten nicht (zum Ganzen U-act. 10.1.006, Fragen 2 ff.; U-act. 8.1.001, S. 5; vgl. KG-act. 82/4, Rn. 20). ff) Q.________, Mutter von K.________, gab als Zeugin zusammengefasst zu Protokoll, sie habe vor der zu beurteilenden Tat an unterschiedlichen Tagen im Juli und im August 2022 etwa dreimal eine männliche, dunkelhäutige Person mit Schnurrbart beim Spielplatz gesehen. Bei dieser handle es sich jedoch nicht um dieselbe Person wie diejenige, von der ihr Ehemann am 7. August 2022 zwei Fotos geschossen habe. Den Beschuldigten erkannte sie bei der Foto- wahlkonfrontation nicht (zum Ganzen U-act. 10.2.016, Fragen 1 ff., insbeson- dere Frage 22; U-act. 8.1.010, S. 5).
Kantonsgericht Schwyz 21 gg) Auf den Überwachungsvideos der S.________-Filiale in I.________ ist zu erkennen, dass der Beschuldigte am 4. August 2022 um 18:42 Uhr den S.________ betrat und um 18:43 Uhr mit einer blauen Dose wieder verliess (U- act. 8.1.006, S. 11 f., und U-act. 8.1.004). Dass er sein Bier vor dem S.________ trank, wie er es geltend machte, ist auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich. Um 19:51 Uhr traf er beim Restaurant W.________ ein (U- act. 8.1.006, S. 6 f. und U-act. 8.1.004). Aus dem Videomaterial – insbesondere demjenigen der S.________-Filiale – wird ersichtlich, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum eine dunkelgraue Trainerhose, einen in Relation zur Trainerhose leicht helleren grauen Rucksack und ein im Vergleich zum Rucksack wiederum etwas helleres graues T-Shirt sowie braune Sandalen trug (U-act. 8.1.006, S. 11 f., und U-act. 8.1.004). Ausserdem ist zu erkennen, dass er damals kur- zes, zumindest teilweise leicht gelocktes, vorwiegend graues, aber auch noch teils schwarzes, lichtes Haar hatte (U-act. 8.1.006, S. 11 f., und U-act. 8.1.004). hh) Gemäss Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom
14. Oktober 2022 schloss der kriminaltechnische Dienst den Beschuldigten als Spurengeber betreffend die auf den Kleidungsstücken der Privatklägerin vor- handenen DNA-Spuren aus. Ebenso wenig habe das DNA-Profil der Privatklä- gerin an den Kleidungsstücken des Beschuldigten nachgewiesen werden kön- nen (U-act. 8.1.003, S. 5 f.). Demgegenüber fand der kriminaltechnische Dienst laut Spurensicherungsbericht vom 12. April 2023 auf den Kleidungsstücken des Beschuldigten (dunkelgraue Trainerhose und graues T-Shirt) Fasern, die ste- reo- und lichtmikroskopisch nicht von den markant gelben Fasern der kurzen Hose der Privatklägerin unterschieden werden konnten. Er stellte ferner fest, dass es bezüglich der gelben Fasern der Hose der Privatklägerin zu keinem übermässigen Faserverlust oder einer entsprechenden Faserübertragung ge- kommen sei. Ein Kontakt zwischen der Hose der Privatklägerin und der Trai- nerhose sowie dem T-Shirt des Beschuldigten könnte unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse infrage kommen (U-act. 8.1.009, S. 3–5 und 9).
Kantonsgericht Schwyz 22 ii) Zunächst verkennt der Beschuldigte, dass sich der Spielplatz am H.________ (Strasse) in der Ortschaft I.________ befindet, die keine eigene Gemeinde bildet, sondern u.a. zur Gemeinde T.________ gehört. Dass die Staatsanwaltschaft den Tatort unterdrückt oder sich in diesem Zusammenhang geirrt habe, trifft daher nicht zu. Ebenso übersieht er, dass die Staatsanwalt- schaft im Verlauf des Untersuchungsverfahrens den Tatzeitraum, insbesondere durch die Videoaufnahmen der S.________-Filiale und beim Restaurant W.________, weiter einschränken konnte. Nur weil sie den möglichen Tatzeit- raum zu Beginn der Strafuntersuchung weiter fasste, bedeutet dies nicht, dass sie sich unrechtmässig verhielt, als sie diesen durch neue Erkenntnisse ein- grenzte. Unzutreffend ist ferner, dass die Verdächtigung des Beschuldigten ein- zig auf der angeblichen Wiedererkennung durch K.________ von ihrem Balkon aus beruht habe, weil sich der Verdacht aus den Signalelementsangaben des Vaters der Privatklägerin und polizeilicher Recherche bezüglich gleichgelager- ter Fälle in der Region ergab (U-act. 8.1.001, S. 5). Aufgrund der Aussagen von U.________ und V.________ sowie der Videoauf- nahmen der S.________-Filiale und beim Restaurant W.________ ist erstellt, dass der Beschuldigte sich mit U.________ und V.________ am 4. August 2022 traf, aber für die Zeit nach dem Verlassen des S.________ um 18:43 Uhr und dem Eintreffen beim Restaurant W.________ um 19:51 Uhr kein Alibi hat (siehe vorne E. 3f/dd und E. 3f/gg; angef. Urteil, E. I.1.3.2). Von der S.________-Filiale aus ist der Spielplatz am H.________ (Adresse) gemäss Google Maps innert sechs Gehminuten erreichbar, ebenso das Restaurant W.________. Vom Spielplatz bis zum Restaurant W.________ benötigt man vier Gehminuten (KG-act. 82/3). Der Beschuldigte hatte somit ausreichend Zeit, um vom S.________ zum Spielplatz zu gelangen, die Tat zu begehen und sich danach zum Restaurant W.________ zu begeben.
Kantonsgericht Schwyz 23 Die Beschreibung des Täters durch die Privatklägerin trifft überdies weitgehend auf den Beschuldigten zu, insbesondere wie er auf den Videoaufnahmen vom
4. August 2022 zu erkennen ist (braune Hautfarbe; grauer Rucksack; kurze, we- nige, [jedenfalls teilweise] schwarze, gelockte Haare; schwarze/braune Sanda- len; lockere, dunkle Hose; graues T-Shirt; blaue Dose; siehe vorne E. 3f/bb und E. 3f/gg). Dasselbe gilt für die Beschreibung durch K.________ (nicht lange, [weitgehend] graue Haare; grauschwarzes T-Shirt; breite, grauschwarze Hose; graue Tasche; schwarze/graue/braune Schuhe; braune Haut- und Augenfarbe; blaue Dose; siehe vorne E. 3f/cc und E. 3f/gg). Beide Mädchen gaben ausser- dem an, dass der Täter Zigaretten dabeigehabt habe, und der Beschuldigte bestätigte, Raucher zu sein (U-act. 10.2.002, Rn. 309 ff.). Ferner erklärte die Privatklägerin, der Täter habe schlecht Deutsch gesprochen, was ebenso auf den Beschuldigten zutrifft, wie er sich auch der Strafkammer des Kantonsge- richts an der Berufungsverhandlung präsentierte. Beide beim Beschuldigten ge- fundene Mobiltelefone verfügen ausserdem über eine Frontkamera, die sich nicht mittig am oberen Rand des Displays, sondern leicht zur rechten oberen Ecke versetzt befindet (U-act. 5.1.005, S. 3 f.), was sich mit der Umschreibung der Kamera als „an der Seite und nicht in der Mitte“, wie die Privatklägerin aus- sagte, deckt. Auch wenn sie nicht explizit die Frontkamera nannte, ist dennoch davon auszugehen, dass sie diese meinte, weil sie erklärte, der Täter habe ih- nen auf seinem Handy seine Kinder gezeigt, weshalb sie die Frontkamera se- hen musste. Demgegenüber gibt es keine Hinweise, dass sie auch die Rückka- mera sah. Ferner gab die Privatklägerin an, die blaue Dose des Täters habe als Zeichen zwei Flaschen gehabt. Gemäss Beschuldigtem trank er im Tatzeitraum ein Bier (Vi-act. 42, S. 17 oben). Bier der Marke Feldschlösschen wird nicht nur in blauen Dosen verkauft, sondern das Logo, das eigentlich ein rotes Schloss darstellt, kann insbesondere durch kindliche Augen auch als zwei Flaschen wahrgenommen werden, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (Vi- act. 42, Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 7). Auch dies deutet mithin auf den Be- schuldigten als Täter hin. Dasselbe gilt für die Beschreibung des Täters durch
Kantonsgericht Schwyz 24 R.________ (dunkelhäutig; hellgraues Poloshirt; siehe vorne E. 3f/ee). Q.________ sprach hingegen von einer Person, die sie an unterschiedlichen Tagen im Juli und August 2022 vor der zu beurteilenden Tat beim Spielplatz gesehen habe und bei der es sich nicht um die Person auf den von ihrem Ehe- mann am 7. August 2022 geschossenen Fotos, mithin nicht um den Beschul- digten handle (siehe vorne E. 3f/ff). Da sie zum Täter am Tattag keine Aus- führungen machen konnte, ergeben sich aus ihren Aussagen in Bezug auf den Beschuldigten weder belastende noch entlastende Elemente. Des Weiteren fanden sich gemäss Spurensicherungsbericht (siehe vorne E. 3f/hh) Fasern auf der dunkelgrauen Trainerhose und dem grauen T-Shirt des Beschuldigten, die sich stereo- und lichtmikroskopisch nicht von den markant gelben Fasern der kurzen Hose der Privatklägerin unterscheiden liessen. Weil es laut Bericht bezüglich der gelben Fasern der Hose der Privatklägerin ausser- dem zu keinem übermässigen Faserverlust oder einer entsprechenden Faserü- bertragung kam, ist praktisch ausgeschlossen, dass die Fasern anders als durch direkten Kontakt der Kleidungsstücke auf das T-Shirt und die Trainerhose des Beschuldigten gelangten, zumal der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss seinen Aussagen nicht kennt und daher eine andere Gelegenheit zur Faserübertragung – insbesondere auf beide Kleidungsstücke, die der Beschul- digte gemäss Überwachungsaufnahme der S.________-Filiale am Tattag trug
– nicht ersichtlich ist (KG-act. 82, Ziff. 9, Frage 19). Obwohl keine der befragten Personen den Beschuldigten bei der Fotowahlkon- frontation erkannte, was grundsätzlich gegen die Täterschaft des Beschuldigten spricht, passen nicht nur die Beschreibungen des Täters durch die Privatkläge- rin und K.________ weitgehend auf den Beschuldigten, wie er auf den Aufnah- men der S.________-Filiale zu erkennen ist, sondern auch diejenige von R.________, und ebenso spricht der Spurensicherungsbericht sowie das feh- lende Alibi zur Tatzeit für die Täterschaft des Beschuldigten. Dass sich eine
Kantonsgericht Schwyz 25 andere dunkelhäutige Person mit ähnlicher Kleidung, einem entsprechenden Rucksack sowie einer blauen Dose und schlechten Deutschkenntnissen in I.________ zum Tatzeitpunkt ohne Alibi zum Spielplatz begab und die Tat ver- übte, lässt sich zwar nicht absolut ausschliessen, doch ist die Wahrscheinlich- keit hierfür angesichts der vielen beim Beschuldigten zutreffenden Merkmale als minimal und mithin als bloss theoretisch einzustufen. Zudem erkannte K.________ den Beschuldigten am 7. August 2022 von ihrem Balkon aus (siehe vorne E. 3f/cc). Nicht zu entlasten vermag den Beschuldigten der Umstand, dass die Polizei den von den Mädchen beschriebenen orangen Ball bei ihm nicht fand, weil er diesen nach der Tat bis mindestens zur Festnahme leicht hätte entsorgen können. Ebenso wenig kann aus der Tatsache, dass K.________ ihn nur aus grosser Entfernung vom Balkon aus erkannte, worauf ihr Vater Fotos vom Beschuldigten schoss (siehe vorne E. 3f/cc), sie ihn aber an der Fotowahlkonfrontation nicht erkannte (siehe hierzu jedoch sogleich nachfolgend), etwas zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, da sich die Wiedererkennung aufgrund der Entfernung nicht auf das Gesicht – was bei der Fotowahlkonfrontation im Fokus steht –, sondern nur auf die aus der Ferne erkennbaren Merkmale wie die Körperstatur und die Hautfarbe beziehen konnte. Hinzu kommt, dass die Mädchen im Tatzeitpunkt sehr jung waren und in der Situation mit dem Täter unter Stress stehen mussten, weil sie Angst hat- ten (siehe vorne E. 3e), was sich auf die Wahrnehmung und Erinnerung aus- wirkt (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Er- kenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP/PJA 11/2011, S. 1451 ff., S. 1418). Dass gewisse kleinere Details wie etwa die Fa- rbe des Mobiltelefons oder der Sandalen, die Art der Schuhe oder der Hose des Beschuldigten oder die Farbe der Hose der Privatklägerin in den Ausführungen der Privatklägerin und denjenigen von K.________ nicht gänzlich zutreffen, ver- mag den Beschuldigten deshalb ebenso wenig zu entlasten. Dasselbe gilt be- treffend Fotowahlkonfrontation, zumal die Mädchen den Täter auf dem Spiel- platz sahen, als sie hauptsächlich Turnübungen machten, und die Interaktion
Kantonsgericht Schwyz 26 mit diesem nicht lange dauerte, weshalb sie sein Gesicht einerseits nicht durch- gehend von vorne betrachten konnten, wie es bei der Fotowahlkonfrontation zu sehen ist, und andererseits auch nur wenig Zeit hatten, um sich dieses einzu- prägen. Darüber hinaus ist auf dem Video der Befragung von K.________ er- sichtlich, dass sie einzig beim Bild des Beschuldigten deutlich zögerte und auf Nachfrage hin mitteilte, dass sie gezögert habe, weil die abgebildete Person irgendwie gleich aussehe, aber der Täter ein wenig dunkler gewesen sei (siehe vorne E. 3f/cc). In der Tat weist der Beschuldigte auf dem Bild, das bei der Fo- towahlkonfrontation K.________ vorgelegt wurde, einen helleren Hautton auf als auf den Aufnahmen der S.________-Filiale am Tattag (U-act. 10.2.005; U- act. 8.1.004; U-act. 8.1.006) und wie er an der Berufungsverhandlung wahrge- nommen wurde. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten war die Nach- frage des Polizisten nicht suggestiv, weil er lediglich fragte, weshalb sie bei Bild Nr. 4 im Vergleich zu den anderen gezögert habe (U-act. 10.2.004, Frage 59), und das Zögern beim Foto des Beschuldigten deutlich auffiel (U-act. 10.2.006; siehe vorne E. 3f/cc), die Frage sich mithin zur Abklärung des Sachverhalts auf- drängte. Die Aussage von K.________ spricht somit ebenfalls für die Täter- schaft des Beschuldigten. Dass R.________ und Q.________ den Beschuldig- ten an der Fotowahlkonfrontation nicht erkannten, ist nachvollziehbar, weil Q.________ ihn gar nicht und R.________ ihn nur aus einer Entfernung von rund 30 Metern kurz sahen (siehe vorne E. 3f/ee). Der Umstand, dass die Pri- vatklägerin und R.________ aufgrund des Aussehens des Täters davon aus- gingen, er sei Inder bzw. Tamile (siehe vorne. E. 3f/bb und E. 3f/ee), spricht zwar gegen die Täterschaft des Beschuldigten, schliesst sie aber für sich allein auch nicht aus: Nur anhand des Aussehens des Beschuldigten lässt sich dieser
– auch nach unmittelbarem Eindruck an der Berufungsverhandlung – jedenfalls nicht ohne Weiteres einer Nationalität oder Volksgruppe zuordnen und die Ein- schätzung als Inder bzw. Tamile erscheint zumindest nicht abwegig, weil das Aussehen und insbesondere die Hautfarbe von Indern bzw. Tamilen und Eritre- ern oder Sudanesen nicht geradezu unähnlich ist. Dass die gelben Fasern auf
Kantonsgericht Schwyz 27 den Kleidungsstücken des Beschuldigten von dessen gelbem T-Shirt und nicht der Hose der Privatklägerin stammen sollen, wie er weiter vorbrachte, ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, doch ist die Wahrscheinlichkeit hierfür gemäss der Kantonspolizei Schwyz angesichts der auffälligen neongelben Farbe der Hose unbedeutend klein (U-act. 8.1.010, S. 5 f.), weshalb auch dieses Vorbrin- gen keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten begrün- det. Aufgrund der gefundenen Fasern der Hose der Privatklägerin auf den Klei- dungsstücken des Beschuldigten ist zudem erstellt, dass die Privatklägerin die gelbe Hose im Tatzeitpunkt trug und keine grüne, wie sie fälschlicherweise meinte, zumal ihre Eltern ihre am Tattag getragenen Kleidungsstücke der Poli- zei übergaben (U-act. 8.1.001, S. 5; U-act. 8.1.003, S. 1). Ohnehin ist nicht er- stellt, dass der Beschuldigte über ein gelbes T-Shirt verfügt, weil er diesbezüg- lich nur ein Bild einreichte, das auf neongrüngelblichem Papier gedruckt wurde, weshalb das dort ersichtliche T-Shirt genauso gut weiss sein könnte (KG- act. 82/2). Dass es beim Spielplatz Überwachungskameras gebe, wie der Be- schuldigte ferner behauptete, ergibt sich weder aus den Akten noch ist dies ersichtlich. Weil ein Täter in einem solchen Fall ein erhebliches Interesse daran hat, dass die betroffenen Kinder keine korrekten persönlichen Informationen von ihm haben, um einer allfälligen Strafverfolgung zu entgehen, kann ausser- dem nicht auf das den Mädchen durch den Täter selbst mitgeteilte Alter oder den Umstand abgestellt werden, dass er ihnen seine angeblichen Kinder auf seinem Mobiltelefon zeigte, zumal beide Informationen ohne Weiteres gelogen sein könnten. Im Übrigen stehen die Aussagen des Beschuldigten, wonach er zum Tatzeit- punkt nicht beim Spielplatz gewesen sei und die Tat nicht begangen habe, mehrheitlich im Widerspruch zu den restlichen Beweismitteln und er passte sie stets dem Beweisergebnis an, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (siehe hierzu angef. Urteil, E. I.1.3.5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Aussagen
Kantonsgericht Schwyz 28 sind daher nicht überzeugend. Dies bestätigte sich denn auch an der Beru- fungsverhandlung, als der Beschuldigte neu ausführte, die gelben Fasern auf seinen Kleidungsstücken würden von seinem gelben T-Shirt stammen, obwohl er die gefundenen Fasern an der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023 nicht erklären konnte und als Lüge bezeichnete (U- act. 10.2.018, Rn. 666 ff.); an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er diesbezüglich lediglich vor, die Privatklägerin habe gesagt, sie habe eine grüne Hose getragen (Vi-act. 42, S. 16 unten). Dass die Anpassung seiner Aus- sagen ans Beweisergebnis auf den Alkoholkonsum am Tatnachmittag zurück- zuführen sei, wie der Beschuldigte einwandte, ist unglaubhaft, weil er selbst ausführte, nach der Zeit im Gefängnis habe er mit dem Konsum von Cannabis und Alkohol aufgehört (Vi-act. 42, Ziff. II, Frage 8), und auch der Gutachter er- klärte, der allfällige Alkoholeinfluss im Tatzeitpunkt sei minim gewesen (KG- act. 82, S. 5 unten). Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, mithin der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeit- punkt, sind gemäss Gutachten ebenso wenig vorhanden (U-act. 11.1.013, S. 79 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung einschlägig vorbestraft ist (KG-act. 49). Diese Tat bestreitet der Beschuldigte bis heute (KG-act. 82, Ziff. 9, Frage 7 f.), obwohl damals Spermaspuren von ihm auf dem Opfer gefunden wurden (U- act. 14.1.005). Daher lässt sich aus dem vehementen Bestreiten der Tat durch den Beschuldigten nicht auf seine Unschuld schliessen. Insgesamt erachtet die Strafkammer des Kantonsgerichts insbesondere ange- sichts der weitgehend auf den Beschuldigten zutreffenden Beschreibungen des Täters durch die Privatklägerin und K.________, der Aufnahmen der Überwa- chungskamera der S.________-Filiale wie auch derjenigen beim Restaurant W.________ und des fehlenden Alibis des Beschuldigten sowie der auf seinen Kleidungsstücken gefundenen, von der Hose der Privatklägerin licht- und ste-
Kantonsgericht Schwyz 29 reomikroskopisch nicht unterscheidbaren Fasern die Täterschaft des Beschul- digten als erstellt. In Nachachtung der genannten Überwachungskameraauf- nahmen und unter Berücksichtigung der Aussagen der beiden Mädchen er- folgte die Tat am 4. August 2022 im Zeitraum zwischen 18:43 Uhr und 19:51 Uhr.
g) aa) Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vor- nimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 aStGB). Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ih- rem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufwei- sen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100, E. 7.1, 125 IV 58, E. 3.b, BGer 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021, E. 2.2 je m.H.). Geschützt wird die sexuelle Entwicklung Minderjähriger, die vor verfrüh- ten sexuellen Erfahrungen bewahrt werden sollen, die sie in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung schädigen könnten (Trechsel/Bertossa, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, 187 StGB N 1), wobei es für die Erfüllung des abstrakten Gefährdungs- tatbestands irrelevant ist, ob es zu einer Schädigung oder Gefährdung des Kin- des kommt (Wohlers/Godenzi/Schlegel, Handkommentar, 4. A. 2020, Art. 187 StGB N 1 m.H.). In Zweifelsfällen wird das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den persönlichen Beziehungen der Beteiligten, die Erheblichkeit der Handlung in ihrem äusseren Erscheinungsbild in Bezug auf das geschützte Rechtsgut relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt (BGE 125 IV 58, E. 3.b, BGer 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022, E. 1.4 je m.H.). Das Merkmal der Erheb- lichkeit grenzt tatbestandsmässige von sozialadäquaten Handlungen ab (BGer 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022, E. 1.4; 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.2, nicht publ. in BGE 133 IV 31 je m.H.). Bedeutsam sind qualitativ
Kantonsgericht Schwyz 30 die Art und quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wobei die ge- samten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGer 6B_549/2021 vom
18. Mai 2022, E. 1.4 m.H.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Even- tualvorsatz genügt (Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 187 StGB N 21). bb) Die Privatklägerin war im Tatzeitpunkt neun Jahre alt, was der Beschul- digte wusste (siehe vorne E. 3e). Er zog sie nichtsdestotrotz auf seinen Schoss, hielt sie dort fest und fasste sie mit seiner rechten Hand über ihren Kleidern im Bereich der Vagina mindestens eine Minute lang an und bewegte dabei seine Hand, obwohl sich die Privatklägerin dagegen zur Wehr setzte (siehe vorne E. 3e). In Anbetracht der Berührungen im Intimbereich der Privatklägerin sowie der dort über mindestens eine Minute lang ausgeführten Handbewegungen, des Alters der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie ihres Altersunterschieds, der fehlenden persönlichen Beziehung der beiden zueinander und des Um- stands, dass sich die Privatklägerin zur Wehr setzte, hatte das Verhalten des Beschuldigten nach dem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexu- ellen Bezug und ist es im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich. Eine sexuelle Handlung mit einem Kind unter 16 Jahren liegt mithin vor. Angesichts des Alters des Beschuldigten und der gegenüber ihm bereits bestehenden Vor- strafe wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung musste er um den sexuellen Bezug und die Erheblichkeit der besagten Handlung wis- sen. Weil er die Handlung dennoch vornahm, handelte er sowohl wissentlich als auch willentlich, mithin direktvorsätzlich. Daher machte sich der Beschul- digte der vorsätzlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig.
h) aa) Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig
Kantonsgericht Schwyz 31 macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Gewalt im Sinne der genannten Bestimmung liegt vor, wenn sich die beschuldigte Person mit körperlicher Kraftentfaltung über die Ge- genwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die beschuldigte Person ihre überlegene Kraft einsetzt, indem sie das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf dieses legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren ver- sucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit der es der beschul- digten Person unmissverständlich klarmacht, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_520/2021 vom 30. August 2021, E. 2.3 m.H.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt. Eventualvorsatz genügt (Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N 54). bb) Wie bereits ausgeführt, liegt eine sexuelle Handlung vor, was der Be- schuldigte wusste und wollte (siehe vorne E. 3g/bb). Der Beschuldigte erzwang die sexuelle Handlung, indem er die Privatklägerin durch körperliche Kraftent- faltung auf seinen Schoss zog und sie dort festhielt, obwohl sich die Privatklä- gerin dagegen zur Wehr setzte und sich loszureissen versuchte (siehe vorne E. 3e und E. 3g/bb). Er nutzte mithin seine überlegene Kraft, um sich über die Gegenwehr der Privatklägerin hinwegzusetzen. Damit liegt sowohl eine Nöti- gungshandlung als auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dieser und der sexuellen Handlung vor. Durch die Versuche, sich loszureissen, musste dem Beschuldigten klar sein, dass die Privatklägerin mit der sexuellen Hand- lung nicht einverstanden war. Weil er die Handlung dennoch mithilfe seiner of- fenkundig überlegenen Kraft vornahm, handelte er sowohl wissentlich als auch willentlich, mithin direktvorsätzlich. Daher machte sich der Beschuldigte der vor- sätzlichen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig.
Kantonsgericht Schwyz 32
i) Weil die angeklagte Handlung des Beschuldigten zwei verschiedene Rechtsgüter betrifft, besteht zwischen Art. 187 und Art. 189 aStGB Idealkonkur- renz (BGE 124 IV 154, E. 3a; BGer 6B_173/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 1.3.1). Damit hat ein Schuldspruch für beide Delikte zu erfolgen.
4. Ferner wirft die Anklage dem Beschuldigten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB vor (Vi-act. 1).
a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dem Beschuldigten werde vor- geworfen, auf seinem Mobiltelefon eine Bilddatei mit Zoophilie besessen zu ha- ben. Der Beschuldigte bestreite, diese Bilddatei gesehen zu haben, doch habe er das Mobiltelefon Samsung Galaxy J3 benutzt. Auf diesem Mobiltelefon sei im Gerätespeicher ein Bild zoophilen Inhalts festgestellt worden, wobei nicht gesagt werden könne, woher die Datei stamme und wann sie abgespeichert worden sei. Bei dieser Ausgangslage sei der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er das Mobiltele- fon von einem Algerier gekauft und 2018 erhalten, das heisse, ein anderer habe vorher das Mobiltelefon besessen und benutzt. In Anlehnung an die bundesge- richtliche Rechtsprechung, wonach der Besitz von Pornografie strafbar sei, wenn man um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten wisse und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht lösche, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte, der habe wissen müssen, dass ein anderer das Mobiltelefon vorher benutzt habe und sich deshalb darauf illegale Dateien befinden könnten, sämtliche alten Daten auf seinem Mobiltelefon hätte kontrollieren und die illegale Bilddatei löschen müssen. Dies gelte umso mehr, als davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte den Gerätespeicher nach Er- halt des Mobiltelefons irgendeinmal begutachtet haben dürfte. Indem der Be- schuldigte die unsittliche Bilddatei nicht von seinem Telefon entfernt habe, habe er den Besitz einer verbotenen pornografischen Aufnahme in Kauf genommen. Was den Tatzeitraum angehe, könne dem Beschuldigten lediglich der Besitz
Kantonsgericht Schwyz 33 am 8. August 2022 nachgewiesen werden. Unbesehen davon sei der Beschul- digte der (eventualvorsätzlichen) Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 SIGB schuldig zu sprechen. Anzumerken bleibe, dass eine Verurteilung wegen Art. 197 Abs. 5 StGB ausser Betracht falle, weil der Beschuldigte die Bilddatei nicht konsumiert habe.
b) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, die rechtliche Einordnung des zoophil-pornografischen Bildes auf seinem Mobiltelefon sei zu beanstan- den, insbesondere, weil sich die Vorinstanz auf eine bundesgerichtliche Recht- sprechung gestützt habe, die in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen könne. Er habe mit diesem Bild nichts zu tun. Eine andere Person habe das Mobiltelefon früher besessen und benutzt. Er habe das Bild nie auf seinem Mo- biltelefon gehabt oder gesehen. Solche Bilder würden ihn nicht interessieren. Aufgrund der Untersuchung lasse sich ausserdem nicht feststellen, woher die Datei stamme, wer sie abgespeichert habe und wann dies geschehen sei. Weil er ein gebrauchtes Mobiltelefon erworben habe, habe er keine Kenntnis über sämtliche abgespeicherten Dateien gehabt. Vielmehr habe er darauf vertraut, dass ihm das Mobiltelefon ohne illegalen Inhalt übergeben worden sei. Zudem sei er nicht technologieaffin. Er sei sich weder potenziell illegaler Inhalte be- wusst gewesen noch sei es zu einer automatischen Speicherung gekommen, weshalb die von der Vorinstanz angewandte bundesgerichtliche Rechtspre- chung nicht einschlägig sei. Daher sei er freizusprechen (zum Ganzen KG- act. 82/4, Rn. 27 ff.).
c) Die Staatsanwaltschaft verweist im Berufungsverfahren vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (KG-act. 82/5, S. 10).
d) aa) Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Er- wachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen
Kantonsgericht Schwyz 34 zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 4 aStGB). Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen oder andere Gegenstände, die sexuelle Handlun- gen mit Tieren zum Inhalt haben, sind als harte Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 aStGB zu qualifizieren, wenn das Tier explizit und direkt sichtbar in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen (unter Einbezug des- sen Geschlechtsteilen) einbezogen wird. Nicht strafbar ist die Darstellung sexu- eller Handlungen unter Tieren oder die blosse Anwesenheit eines Tiers ohne dessen Einbezug (BGer 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020, E. 1.3.2; Scheideg- ger, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 197 StGB N 14). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Eventualvorsatz reicht aus (Isen- ring/Kessler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,
4. A. 2019, Art. 197 StGB N 76). bb) Besitz an elektronischen Daten erfordert in objektiver Hinsicht tatsächli- che Sachherrschaft. Strafbar macht sich unter anderem, wer zunächst unvor- sätzlich in den Besitz von verbotenem pornographischem Material gelangt und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahrt. Die Herrschafts- möglichkeit an Daten kommt demjenigen zu, der diese auf seinen Datenträgern speicherte. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Herrschaftswillens. Hinsichtlich der Speicherung mittels technischer Geräte wird erwartet, der Täter habe Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung. Denn wer eine Sache beherrschen will, weiss um ihre Existenz (vgl. BGE 137 IV 208, E. 4.1 m.w.H.). Das Bundesgericht entschied, das bewusste Belassen verbote- ner pornographischer Dateien im Cache-Speicher falle unter den Tatbestand des Besitzes. Es erwog, ob ein (ungeübter) Computer-/Internetbenutzer von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten Kenntnis habe,
Kantonsgericht Schwyz 35 sei nach den Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Wer um die automati- sche Speicherung der strafbaren pornographischen Daten wisse und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht lösche, manifestiere dadurch seinen Besitzwillen, selbst wenn er darauf nicht mehr zugreife (BGE 137 IV 208, E. 4.2.2; zum Ganzen BGer 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020, E. 1.3.3).
e) Die auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy J3 des Beschuldigten gefun- dene Bilddatei zeigt einen nackten Intimbereich einer auf dem Rücken liegen- den Frau. Ferner sind die Hinterbeine und der Hodensack eines Tiers vor dem Intimbereich der Frau zu erkennen (U-act. 15.1.008). Laut Anklage ist auf der Bilddatei zu sehen, wie ein Hund mit seinem Penis eine weibliche Person vagi- nal penetriert (Vi-act. 1). Ob tatsächlich eine Penetration durch den Hund er- folgt, ist auf dem Bild nicht eindeutig zu sehen. Der Anklagesachverhalt ist mit- hin nicht erstellt. Die Anklage führt ebenso wenig einen Einbezug des Tiers in eine andere sexuelle Handlung mit einem Menschen an (vgl. Vi-act. 1). Der Be- schuldigte ist daher von diesem Vorwurf freizusprechen. Ohnehin ist aufgrund des Bildausschnitts und Blickwinkels nicht klar, ob es sich wirklich um einen Hund handelt, ob dieser echt ist und in welchem Bezug er zum nackten Intim- bereich der Frau steht. Mangels klar sichtbarer vaginaler Penetration und we- gen fehlenden zweifellosen Einbezugs eines Tiers in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen ist der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 aStGB nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist auch aus diesem Grund von diesem Vorwurf freizusprechen. Abgesehen davon sagte der Beschuldigte durchgehend aus, er habe keine Kenntnis von dem Bild gehabt und dieses auch nie gesehen (KG-act. 82, Ziff. 9, Frage 32; U-act. 10.2.018, Rn. 907 ff.). Gemäss Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 15. Januar 2023 betreffend Auswertung der sichergestellten Mo- biltelefone dürfte das Samsung Galaxy J3 anhand der Zeitstempel der Nut-
Kantonsgericht Schwyz 36 zungsdaten zwischen dem 3. Januar 2018 und dem 18. März 2019 benutzt wor- den sein. In diesem Zeitraum sei es ausserdem mutmasslich zuerst von einer Person namens X.________ und später von einer Person namens Y.________ verwendet worden (U-act. 15.1.003, S. 2). In Bezug auf die fragliche Bilddatei sei kein Zeitstempel vorhanden gewesen, weshalb nicht gesagt werden könne, woher die Datei stamme und wann sie im Speicher angelegt worden sei (U- act. 15.1.003, S. 2). Ausserdem befinden sich 3578 Bilddateien auf dem Mobil- telefon (U-act. 15.1.004). In Anbetracht dessen lässt sich nicht mit der erforder- lichen Sicherheit erstellen, dass der Beschuldigte die Bilddatei auf dem Mobil- telefon speicherte, noch, dass er überhaupt Kenntnis vom fraglichen Bild und der Speicherung desselben auf dem Mobiltelefon hatte oder dass er dies für möglich hielt, zumal er dies durchgehend bestritt und keine anderen Anhalts- punkte hierfür vorliegen. Weil die bundesgerichtliche Rechtsprechung betref- fend Cache-Speicher die Kenntnis der automatischen Speicherung voraussetzt, lässt sich diese ebenso wenig anwenden. Zudem wurde seine Aussage, das Mobiltelefon habe zuvor einer anderen Person gehört, durch die Auswertung des Mobiltelefons wie dargelegt gestützt. Somit ist aufgrund des In-dubio- Grundsatz von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszuge- hen, mithin davon, dass er keine Kenntnis vom Bild oder dessen Speicherung auf dem Mobiltelefon hatte und dies auch nicht für möglich hielt, weshalb es ihm am Vorsatz fehlte. Der Beschuldigte ist daher ebenso mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands von diesem Vorwurf freizusprechen.
5. Das Strafgericht Schwyz bestrafte den Beschuldigten mit Urteil vom
29. April 2022 wegen einer am 9. August 2021 begangenen Tat mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft (U-act. 14.1.015). Das Amt für Justizvollzug entliess den Beschuldigten mit Ver- fügung vom 3. Juni 2022 per 9. Juni 2022 bedingt aus dem Vollzug bei einem Strafrest von 153 Tagen und einer Probezeit von einem Jahr (U-act. 14.2.001).
Kantonsgericht Schwyz 37
a) Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probe- zeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Ver- urteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das Gericht auf eine Rück- versetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchs- tens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungs- hilfe und die Weisungen (Art. 93–95) sind anwendbar (Art. 89 Abs. 2 StGB). Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausstand, ist auf den Strafrest anzurechnen (Art. 89 Abs. 5 StGB). Sind auf- grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheits- strafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB).
b) Die Vorinstanz ordnete die Rückversetzung in den Strafvollzug aufgrund erneuter einschlägiger Delinquenz und geringer Bewährungsaussichten an (an- gef. Urteil, E. II.1.1 f.). Der Beschuldigte beantragte, von einer Rückversetzung abzusehen (siehe vorne Sachverhalt lit. C). Die Staatsanwaltschaft verwies auf die vorinstanzlichen Erwägungen (KG-act. 82/5, S. 10).
c) Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschuldigten mit Strafbe- fehl vom 17. August 2020 wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Beschimpfung und sexueller Belästigung (KG- act. 49). Mit Urteil vom 29. April 2022 bestrafte das Strafgericht Schwyz den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nöti- gung, begangen am 9. August 2021, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe (U-
Kantonsgericht Schwyz 38 act. 14.1.015). Nach bedingter Entlassung am 9. Juni 2022 erfüllte der Beschul- digte am 4. August 2022, mithin in den Probezeiten beider Vorstrafen (KG- act. 49; U-act. 14.2.001), wiederum die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern (siehe vorne E. 3g und E. 3h), bei denen es sich um Verbrechen handelt (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 187 Ziff. 1 und Art. 189 Abs. 1 aStGB). Wie dargelegt, zog er dabei die damals neunjährige Privatklägerin am helllichten Tag auf einem Spielplatz auf seinen Schoss, hielt sie dort fest und fasste sie mit seiner rechten Hand über ihren Kleidern im Be- reich der Vagina mindestens eine Minute lang an und bewegte dabei seine Hand, obwohl sich die Privatklägerin dagegen zur Wehr setzte (siehe vorne E. 3e, 3g und 3h). Gemäss Gutachten vom 31. März 2023 weist der Beschuldigte ein deutlich überdurchschnittliches bzw. hohes Risiko für erneute Sexualdelikte auf und am ehesten wären sexuelle Übergriffe auf Kinder zu erwarten, die bis hin zur Pe- netration gehen könnten (U-act. 11.1.013, S. 80). Eine pädophile Störung oder eine Persönlichkeitsstörung liessen sich nicht diagnostizieren (U-act. 11.1.013, S. 79). Man könne aber deskriptiv von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vorwiegend paranoiden, negativistischen, dissozialen und narzisstischen Zü- gen sprechen (U-act. 11.1.013, S. 69). Aufgrund fehlender Behandlungsein- sicht, Therapiemotivation und mangels deutscher Sprachkenntnisse seien the- rapeutische Interventionen derzeit nicht erfolgversprechend (U-act. 11.1.013, S. 81). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Gutachter diese Aus- führungen im Wesentlichen (KG-act. 82, Ziff. 8, Frage 7 ff.). Bereits das Gut- achten vom 3. Januar 2022 im Zusammenhang mit der Vorstrafe betreffend se- xuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Nötigung attestierte dem Beschul- digten ein moderat bis deutlich ausgeprägtes Rückfallrisiko für Sexualdelikte, was bedeute, dass beim Beschuldigten verglichen mit anderen Straftätern von einem erhöhten Risiko erneuter Deliktsbegehung auszugehen sei (U-
Kantonsgericht Schwyz 39 act. 14.1.012, S. 60). Einsicht oder Reue zeigte der Beschuldigte nicht. Viel- mehr bestreitet er bis heute sämtliche Delikte (KG-act. 82, Ziff. 9, Fragen 2 und 5–10), obwohl insbesondere beim ersten Strafverfahren bezüglich sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung seine Spermaspuren auf dem Opfer gefunden wurden (U-act. 14.1.005). Im Übrigen ist der Beschuldigte seit dem 9. November 2016 in der Schweiz. Er hat hier keine familiären Beziehungen. Seine Eltern und Geschwister leben im Sudan, wo auch er zur Welt kam und aufwuchs. In Eritrea lebt ein Onkel (Vi- act. 11, Schreiben des Amts für Migration vom 18. Januar 2022, Ziff. 3; U- act. 10.2.002, Rn. 440). Ausserdem beabsichtigt er, im Sudan seine Partnerin zu heiraten (KG-act. 82, Ziff. 9, Frage 48; U-act. 10.2.002, Rn. 322 f.). Freund- schaftliche Beziehungen hat er in der Schweiz – wenn überhaupt – nur ober- flächliche, zumal er nicht einmal die vollständigen Namen der Personen kennt, mit denen er sich in der Vergangenheit mehrfach traf und teils Schach spielte (vgl. U-act. 10.2.018, Rn. 174 ff.). Gesundheitliche Beschwerden liegen nicht vor (vgl. KG-act. 82, Ziff. 9, Frage 2). Bis zu seiner Inhaftierung im Herbst 2021, worauf ihm sein Arbeitgeber die Arbeitsstelle kündigte, war er in einem 50 %- Pensum als Belader tätig gewesen, und im Übrigen unterstützte ihn die Für- sorge (Vi-act. 11, Schreiben des Amts für Migration vom 18. Januar 2022, Ziff. 10). Seit dem 8. August 2022 befindet sich der Beschuldigte im Zusam- menhang mit dem vorliegenden Strafverfahren in Haft (U-act. 4.1.003 ff.; Vi- act. 2, 30, 34, 44 und 63; KG-act. 21 und 73). Ausserdem hat er gemäss seinen Angaben Schulden in Höhe von über Fr. 100’000.00 (vgl. U-act. 10.2.018, Rn. 977–985; vgl. U-act 14.1.015, Dispositivziffer 10). Der Beschuldigte weist somit keine stabilen persönlichen, beruflichen oder finanziellen Verhältnisse auf. In Anbetracht all dessen ist dem Beschuldigte insbesondere aufgrund der ein- schlägigen Vorstrafe, der Tatbegehung auf einem Spielplatz am helllichten Tag,
Kantonsgericht Schwyz 40 des deutlich überdurchschnittlichen bzw. hohen Rückfallrisikos, der fehlenden Einsicht, der nicht stabilen persönlichen, beruflichen sowie finanziellen Verhält- nisse und seiner schwierigen – namentlich renitenten, rechthaberischen, unge- duldigen, gereizten und sich als Opfer betrachtenden – Persönlichkeit (vgl. U- act. 11.1.013, S. 67), welchen Eindruck auch die Strafkammer des Kantonsge- richts an der Berufungsverhandlung gewann, eine negative Legalprognose zu stellen. Daher ist eine Rückversetzung anzuordnen. Bezüglich Gesamtstrafen- bildung und Anrechnung der erstandenen Haft wird auf E. 7e und E. 7f verwie- sen.
6. Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschuldigten mit Strafbe- fehl vom 17. August 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer zweijährigen Probezeit (U-act. 14.1.013).
a) Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB).
b) Die Vorinstanz ordnete den Widerruf der bedingten Geldstrafe aufgrund erneuter Delinquenz und geringer Bewährungsaussichten an (angef. Urteil,
Kantonsgericht Schwyz 41 E. II.1.1 f.). Der Beschuldigte beantragte, von einem Widerruf abzusehen (siehe vorne Sachverhalt lit. C). Die Staatsanwaltschaft verwies auf die vor–instanzli- chen Erwägungen (KG-act. 82/5, S. 10).
c) Es wird vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 5c verwiesen. Ange- sichts der erneuten Delinquenz in der Probezeit sowie der negativen Legalpro- gnose ist die bedingt ausgesprochene Geldstrafe zu widerrufen und mithin zu vollziehen.
7. a) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt der Richter bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt er neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswin- kel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, Re- geste und E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berück- sichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetre- tener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, krimi- nelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv
Kantonsgericht Schwyz 42 festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien gewichtet (BGE 136 lV 55, E. 5.6). Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. BGer 6S.237/2006 vom 10. November 2006, E. 1.2]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Strafe. Namentlich Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Unter- suchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff., insb. N 85, 123, 169 und 177; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 17 ff., insb. N 18, 25 und 27 ff.). Das Fehlen von Vorstra- fen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.6), während Vor- strafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1, E. 2.6.2). cc) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4).
Kantonsgericht Schwyz 43 Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Bei der Bemessung der hy- pothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbst- ständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festsetzte, kann das Ge- richt beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 3.2.1). Auch nach der neusten Recht- sprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_104/2023 vom 12. April 2024, E. 3.4.2; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023, E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023, E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom
E. 25 April 2022, E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022, E. 3.4, nicht publ.
Kantonsgericht Schwyz 44 in: BGE 148 IV 89; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.7; je mit Hinwei- sen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und sub- jektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und es ist in Anwendung des As- perationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu er- höhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018, E. 4.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2; 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1).
b) Die Vorinstanz erachtete für die sexuelle Nötigung sowie die sexuellen Handlungen mit Kindern jeweils eine Freiheitsstrafe als angemessen und bil- dete mit der Reststrafe im Zusammenhang mit der Rückversetzung eine Ge- samtstrafe. Für die sexuelle Nötigung legte sie eine Einsatzstrafe von 28 Mo- naten fest. Diese erhöhte sie in Anwendung des Asperationsprinzips um drei Monate für die sexuellen Handlungen mit Kindern und erwog, dass für das Ein- zeldelikt eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten in Betracht gekommen wäre. Vom Strafrest in Höhe von 153 Tagen asperierte sie fünf Monate, womit sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten verhängte (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.2.1 f.). Der Beschuldigte äusserte sich zur Strafzumessung nicht (vgl. KG- act. 82 und 82/4). Die Staatsanwaltschaft führte aus, die Freiheitsstrafe als Strafart sei richtig, doch sei deren Höhe zu tief. Für die sexuelle Nötigung sei die Einsatzstrafe von 28 Monaten korrekt. Die Asperation bezüglich sexueller Handlungen mit Kindern habe jedoch unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten im Umfang von neun Monaten zu erfolgen. Aufgrund der Täterkomponenten sei die Strafe sodann um sechs Monate zu erhöhen. Zu- sammen mit der Asperation von fünf Monaten für den Strafrest ergebe dies eine Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten (KG-act. 82/5, S. 10 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 45
c) Bezüglich der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) betraf die Tat in objektiver Hinsicht ein zum Tatzeitpunkt neunjähriges Mädchen, gegen das der Beschuldigte seine überlegene Körperkraft einsetzte, um sich über dessen Gegenwehr hinwegzusetzen und eine sexuelle Handlung an diesem vorzuneh- men. Ausserdem beging der Beschuldigte die Tat am helllichten Tag auf einem Spielplatz, mithin an einem Ort, an dem sich Kinder insbesondere am Tag sicher fühlen sollten. Überdies liess er von der Privatklägerin erst ab, als sich diese durch starkes Wegziehen losreissen konnte. Nichtsdestotrotz war die Tat an sich (Zu-sich-ziehen und Festhalten des Opfers sowie Berühren des Intimbe- reichs über den Kleidern und dortige Handbewegungen für mindestens eine Mi- nute) im Vergleich zu denkbar gravierenderen Fällen sexueller Nötigung im un- teren Bereich der Eingriffsintensität, zumal sich die Gewaltanwendung im Zu- sich-ziehen sowie Festhalten erschöpfte und die Tat nicht lange dauerte. Die objektive Tatschwere wiegt daher im Rahmen einer sexuellen Nötigung leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Als Beweg- grund kommt mangels anderweitiger Anhaltspunkte einzig die Verfolgung und Befriedigung sexueller Triebe in Frage, was insbesondere angesichts des neun- jährigen Opfers verwerflich ist. Ausserordentliche Anstrengungen musste der Beschuldigten zur Verübung der Tat zwar nicht unternehmen, zumal er die Mäd- chen vor der Tat lediglich in ein Gespräch verwickelte und mit ihnen Turnübun- gen machte, und ebenso wenig liegen Hinweise vor, dass er die Tat im Voraus plante, doch versuchte er gezielt, durch das Gespräch und die Turnübungen das Vertrauen der Mädchen zu gewinnen, und er musste letztlich seine überle- gene Körperkraft gegenüber der Privatklägerin einsetzen. Mit dem Hinwegset- zen über die Gegenwehr der Privatklägerin und dem Ablassen von dieser, erst als sie sich selbst losreissen konnte, offenbarte er zudem Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Willen, den Empfindungen und der psychischen, sexuellen so- wie körperlichen Integrität der Privatklägerin. Die kriminelle Energie des Be- schuldigten war somit ausgeprägt. Das subjektive Verschulden ist aufgrund der
Kantonsgericht Schwyz 46 verwerflichen Beweggründe und der ausgeprägten kriminellen Energie strafer- höhend zu berücksichtigen. Angesichts der im Rahmen des Tatbestands relativ gemessen unbeträchtlichen objektiven Tatschwere wiegt das Verschulden des Beschuldigten aber insgesamt immer noch leicht. In Nachachtung der einschlägigen Vorstrafe, des deutlich überdurchschnittli- chen bzw. hohen Rückfallrisikos, der fehlenden Einsicht, der nicht stabilen per- sönlichen und finanziellen Verhältnisse, seiner schwierigen Persönlichkeit, der negative Legalprognose und mangels erkennbarer oder belegter gesundheitli- cher Beschwerden sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Frei- heitsstrafe aufgrund der sozialen und beruflichen Situation des Beschuldigten über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Be- schuldigten hätte, zumal er derzeit weder einer Arbeit nachgeht noch Familie oder andere nahe Bezugspersonen in der Schweiz hat (siehe zum Ganzen vorne E. 5c), ist trotz des leichten Verschuldens des Beschuldigten eine Frei- heitsstrafe auszusprechen. Eine Geldstrafe erscheint in Anbetracht der Um- stände, insbesondere des hohen Rückfallrisikos, nicht geeignet, den Beschul- digten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB), zumal ihn auch die mit Urteil vom 29. April 2022 ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe (U-act. 14.1.015) nicht vor erneuter einschlägiger Delinquenz abhielt. Ohnehin könnte eine Geldstrafe wegen der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten (siehe vorne E. 5c) voraus- sichtlich nicht vollzogen werden, weshalb auch aus diesem Grund eine Frei- heitsstrafe auszusprechen ist (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens ist die Einzelstrafe im unte- ren Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Angesichts der Umstände und des Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 189 Abs. 1 aStGB) erscheint eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten gerechtfertigt (zur Gesamtstra- fenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe hinten E. 7e).
Kantonsgericht Schwyz 47
d) In Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) verhält es sich betreffend die Tatumstände gleich wie bei der sexuellen Nötigung (siehe vorangehend E. 7c), weil der Beschuldigte mit derselben Hand- lung beide Tatbestände erfüllte (Idealkonkurrenz). Trotz des jungen Alters des Opfers, der eingesetzten überlegenen Körperkraft, des Hinwegsetzens über die Gegenwehr des Opfers, des Umstands, dass der Beschuldigte erst vom Opfer abliess, als sich dieses durch starkes Wegziehen losreissen konnte, sowie der Begehung am helllichten Tag auf einem Spielplatz ist die Tat im Vergleich zu denkbar gravierenderen Fällen sexueller Handlungen mit Kindern im unteren Bereich der Eingriffsintensität, zumal sich die Gewaltanwendung, wie bereits dargelegt, im Zu-sich-ziehen sowie Festhalten erschöpfte und die Tat nicht lange dauerte. Die objektive Tatschwere wiegt daher im Rahmen sexueller Handlungen mit Kindern zwar leicht, doch etwas schwerer als diejenige bei der sexuellen Nötigung, weil der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern
– im Gegensatz zur sexuellen Nötigung – keine Nötigungshandlung voraus- setzt, der Beschuldigte eine solche durch das Ziehen und Festhalten jedoch vornahm. In subjektiver Hinsicht entspricht die Tat im Wesentlichen der sexuel- len Nötigung (siehe vorangehend E. 7c). Durch die Vornahme einer Nötigungs- handlung wies der Beschuldigte aber eine etwas ausgeprägtere kriminelle Ener- gie auf als bei der sexuellen Nötigung, weil die Nötigungshandlung für den Tat- bestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht vorausgesetzt ist und der Beschuldigte damit zusätzliche Anstrengungen unternahm, die allerdings in Dauer und Intensität gering blieben. Das subjektive Verschulden ist aufgrund der verwerflichen Beweggründe und der ausgeprägten kriminellen Energie straferhöhend zu berücksichtigen (siehe vorne E. 7c). Angesichts der im Rah- men des Tatbestands geringfügigen objektiven Tatschwere wiegt das Verschul- den des Beschuldigten aber insgesamt immer noch leicht. Bezüglich Wahl der Strafart gelten die vorangehenden Erwägungen zur sexu- ellen Nötigung auch für die sexuellen Handlungen mit Kindern (siehe E. 7c).
Kantonsgericht Schwyz 48 Daher kommt für die sexuellen Handlungen mit Kindern ebenso nur eine Frei- heitsstrafe in Betracht. Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens ist die Einzelstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Angesichts der Umstände und des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) erscheint eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten gerecht- fertigt (zur Gesamtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe hinten E. 7e).
e) Weil für beide Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen und diese unbe- dingt auszusprechen ist (siehe hierzu hinten E. 8), hat das Gericht zusammen mit der Reststrafe betreffend Rückversetzung in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. Art. 89 Abs. 6 StGB). Mangels Gleichartigkeit der Strafen und aufgrund des Freispruchs bezüglich Pornografie (siehe vorne E. 4) entfällt eine solche im Zusammenhang mit der zu widerrufenden Gelds- trafe aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 17. August 2020 (siehe vorne E. 6). Die sexuelle Nötigung beinhaltet die abstrakt höchste Strafandrohung und hätte zudem die höchste Einzelstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe – noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten, weil diese bei der Gesamtstrafenbil- dung erst am Schluss zu berücksichtigen sind (siehe vorne E. 7a/cc) – zur Folge (siehe vorne E. 7c), weshalb diese als Einsatzstrafe heranzuziehen und ange- messen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllte der Beschuldigte mit derselben Handlung wie bei der sexuellen Nötigung. Sie betreffen denselben Sachverhalt und dieselbe Begehungsweise, sind mithin zeitlich, sachlich und situativ in einem besonders engen Zusammenhang. Der Gesamtschuldbeitrag der sexuellen Handlungen mit Kindern wäre daher grundsätzlich gering zu veranschlagen (siehe vorne E. 7a/cc). In Anbetracht der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter (siehe vorne E. 3i) erscheint bei einer hypothetischen Einzelstrafe von 12 Monaten
Kantonsgericht Schwyz 49 (siehe vorne E. 7d) dennoch eine Asperation um dreieinhalb Monate angemes- sen. Die Reststrafe von 153 Tagen (siehe vorne E. 5; U-act. 14.2.001) betraf zwar ebenfalls eine sexuelle Nötigung sowie sexuelle Handlungen mit Kindern (KG-act. 49) und damit dieselben geschützten Rechtsgüter wie im zu beurtei- lenden Fall. Allerdings handelte es sich um die Rechtsgüter einer anderen Per- son und die damalige Tat stand in keinem zeitlichen, sachlichen oder situativen Zusammenhang mit den vorliegenden Delikten. Diese sind somit unabhängig voneinander. Ebenso unterschied sich die Begehungsweise, weil der Beschul- digte das damals zehnjährige Opfer in einen Keller lockte, es über den Kleidern an den Brüsten, zwischen den Beinen und am Gesäss anfasste und sich trotz der Schreie sowie der Gegenwehr des Mädchens bis zur Ejakulation an ihm rieb (U-act. 14.1.015/9; angef. Urteil, E. III.2, S. 19 unten). Hinzu kommt, dass es sich bei der damaligen Strafe um eine Gesamtfreiheitsstrafe handelte (angef. Urteil, E. II.2.2, S. 17 unten), weshalb der Beschuldigte bereits vom Asperati- onsprinzip profitierte und dieses bezüglich der Reststrafe deshalb nur gemäs- sigt zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Insgesamt rechtfer- tigt sich daher eine hohe Asperation, weshalb die Gesamtfreiheitsstrafe ange- sichts der Reststrafe von 153 Tagen um viereinhalb Monate zu erhöhen ist. Da- mit resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten. Abschliessend sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Der Beschul- digte weist zwei Vorstrafen auf (KG-act. 49; siehe vorne E. 5c). Die erste ist aufgrund der Verurteilung u.a. wegen sexueller Belästigung zumindest teilweise einschlägig. Demgegenüber ist die zweite vollumfänglich einschlägig, betrifft sie doch dieselben Delikte wie die zu beurteilenden. Überdies beging der Beschul- digte die neuen Delikte innerhalb der Probezeiten beider Vorstrafen (vgl. KG- act. 49). Dies wirkt sich erheblich straferhöhend aus. Überdies zeigt der Be- schuldigte keinerlei Einsicht und Reue, sondern streitet sowohl die neuen als auch die bereits rechtskräftig abgeurteilten Delikte vehement ab (KG-act. 82,
Kantonsgericht Schwyz 50 Ziff. 9, Fragen 2, 5, 6, 8, 12 ff.). Insbesondere das Abstreiten der Tat im Zusam- menhang mit dem Urteil der Vorinstanz vom 29. April 2022 betreffend die sexu- elle Nötigung und die sexuellen Handlungen mit Kindern zeugt von ausgepräg- ter Einsichtslosigkeit, weil in diesem Fall Spermaspuren des Beschuldigten auf dem damaligen Opfer gefunden wurden (U-act. 14.1.005, S. 2). Dies ist spürbar straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_436/2014 vom 2. März 2015, E. 4.3.2). Der Beschuldigte weist ferner weder stabile soziale noch berufliche oder finanzielle Verhältnisse auf und ist gesundheitlich nicht angeschlagen (siehe vorne E. 5c). Eine besondere Strafempfindlichkeit brachte er nicht vor und eine solche ist ebenso wenig ersichtlich. Diese Komponenten sind indes neutral zu werten. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten erheblich straf- erhöhend aus, weshalb es angemessen erscheint, die Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten um sechs Monate auf 36 Monate zu erhöhen.
f) Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft ist an diese Strafe anzurech- nen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte ist seit dem 8. August 2022 in Haft (U- act. 4.1.003 ff.; Vi-act. 2, 30, 34, 44 und 63; KG-act. 21 und 73). Dies entspricht bis zum Datum des Berufungsurteils 856 Tagen. Zusammen mit dem einen Hafttag betreffend den Strafbefehl vom 17. August 2020 (KG-act. 49; angef. Ur- teil, E. II.2.2) sind ihm daher 857 Tage erstandene Haft anzurechnen.
8. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Kam es in Bezug auf den Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Verurteilung und Ausfällung einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände
Kantonsgericht Schwyz 51 vorliegen (Art. 42 Abs, 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Wie bereits dargelegt, ist dem Beschuldigten eine negative Legalprognose zu stellen (siehe vorne E. 5c). Insbesondere hielt ihn auch die von der Vorinstanz mit Urteil vom 29. April 2022 ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten nicht von der erneuten einschlägigen Delinquenz in der Probezeit ab und es besteht ein deutlich überdurchschnittliches bzw. hohes Rückfallrisiko (siehe vorne E. 5c). Aufgrund der Höhe der auszufällenden Gesamtfreiheits- strafe von 36 Monaten kommt ein vollbedingter Vollzug nicht in Betracht und angesichts der negativen Legalprognose sowie des hohen Rückfallrisikos recht- fertigt sich ebenso wenig ein teilbedingter Vollzug, zumal eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre gegenüber dem Beschuldigten besteht und keine besonders günstigen Umstände vorliegen (vgl. Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 43 StGB N 13). Die Gesamtfrei- heitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen.
9. a) aa) Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Le- bens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren be- drohte Tat beging, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Inte- grität einer andern Person schwer beeinträchtigte oder beeinträchtigen wollte (Art. 64 Abs. 1 StGB) und wenn aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB), oder wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen
Kantonsgericht Schwyz 52 Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB (stationäre therapeutische Massnahme) keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Die Verwahrung setzt als Anlasstat eine in Art. 64 Abs. 1 StGB umschriebene sog. Katalogtat oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jah- ren bedrohte Tat (Auffangtatbestand oder Generalklausel) voraus (BGE 139 IV 57, E. 1.3). Die Anlasstat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen worden sein. Der Verwahrung steht die versuchte Begehung der Anlasstat grundsätzlich nicht entgegen. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut, wo- nach erforderlich ist, dass der Täter die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder „beeinträchtigen wollte“. Für die Verwahrung kommen nur „schwere“ Straftaten als Anlasstaten in Betracht. Aufgrund der Generalklausel gilt dies praktisch für alle Verbrechen. Der schweren Beeinträchtigung als Ausdruck der Verhältnismässigkeit kommt einschränkende Bedeutung zu. Dies gilt gleichermassen für Katalogtaten und Straftaten nach der Generalklausel als auch für die ernsthaft zu erwartenden Folgetaten. Von einer schweren Opferbeeinträchtigung ist unter Zugrundele- gung eines objektiven Massstabs auszugehen, wenn aufgrund der zu beurtei- lenden Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen ist. Die Schwere der Tat ergibt sich nicht ohne Weiteres und stets aus dem Deliktscharakter (als Verbrechen) selbst, sondern es ist auch die konkrete Ausgestaltung der Tat zu berücksichtigen. Als rein sichernde Massnahme ist die Verwahrung angesichts der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Betroffenen subsidiär und Ultima Ratio. Sie darf nicht ange- ordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (zum Ganzen BGE 148 IV 398, E. 4.2–4.6 mit zahlreichen Hinwei- sen).
Kantonsgericht Schwyz 53 bb) Die Auffangklausel von Art. 64 Abs. 1 StGB war in der Vergangenheit um- stritten und um deren Inhalt wurde im Verlauf der Revision des allgemeinen Teils des StGB intensiv beraten. Nach dem Entwurf des Bundesrats sollten zu- sätzlich andere Taten, die mit einer schweren körperlichen, seelischen und ma- teriellen Schädigung verbunden waren, Anlass zu einer Verwahrung geben kön- nen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allge- meine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Mi- litärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979, S. 2094). Die Räte verlangten für diese anderen Straftaten eine Strafandrohung von höchstens zehn Jahren (Be- schluss des Ständerats vom 14. Dezember 1999 [AB 1999, Wintersession, S. 1123 f.] und des Nationalrats vom 7. Juni 2001 [AB 2001, Sommersession, S. 573 ff.). Um zu ermöglichen, dass gewisse Straftaten – insbesondere gewalt- freie sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB – Anlass zu einer Verwahrung geben können, revidierte der Gesetzgeber die Auffangklausel im Rahmen der Nachbesserungen zum im Jahr 2002 beschlossenen Revisionspa- ket indessen erneut. Nach der endgültigen Fassung fallen nunmehr andere Straftaten mit einer Mindeststrafe von höchstens fünf Jahren als Anlassdelikte für eine Verwahrung in Betracht (zum Ganzen Heer/Habermeyer, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 64 StGB N 20 f.; Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom
13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003, BBl 2005 4689, 4709 f.). Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich ausschliesslich nach dem Aspekt der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Der hauptsächliche Zweck dieser Massnahme ist also die Garantie der Sicherheit Dritter. Bei der Verwah- rung treten die Individualinteressen der betroffenen Person gänzlich in den Hin- tergrund. Folgerichtig ist die Frage nach der Notwendigkeit einer solchen Mass- nahme primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit eines Täters zu beant-
Kantonsgericht Schwyz 54 worten. Eine entsprechende Prognose steht im Zentrum der Beurteilung. Die künftige Gefährlichkeit des Täters ist der eigentliche Angelpunkt des Massnah- menrechts schlechthin, dies im Einklang mit der kriminalpolitischen Zielsetzung in diesem Rechtsbereich. Bereits vor der Gesetzesrevision im Jahr 2007 ver- hielt sich dies dementsprechend und der Gesetzgeber passte mit der Revision des allgemeinen Teils des StGB dieses lediglich den tatsächlichen Gegeben- heiten an (zum Ganzen Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 64 StGB N 6).
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB komme nicht in Frage, weil das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 31. März 2023 keine schwere psychische Störung beim Be- schuldigten feststelle. Mit den begangenen Delikten lägen ausserdem Anlass- taten im Sinne der Auffangklausel vor. Die zu beurteilende Tat sei vergleichs- weise eher leicht gewesen. Der Beschuldigte habe aber mit seiner Gleichgültig- keit gegenüber dem Willen und den Empfindungen der Privatklägerin gezeigt, dass er die Absicht gehabt habe, ihre psychische und sexuelle Integrität schwer zu beeinträchtigen. Hinzu komme, dass er gegenüber einem Kind Gewalt an- gewendet habe, das sich gegen ihn nicht habe wehren können. Überdies wür- den Übergriffe gegenüber Kindern prinzipiell zu den gravierenden Straftaten gehören, zumal auch die Gefahr von Spätfolgen miteinzubeziehen sei. Darüber hinaus habe sich der Beschuldigte bereits zum zweiten Mal innert kurzer Zeit an einem Kind vergangen. Der frühere Vorfall habe noch schwerer als der vor- liegende gewogen, weil er damals ein zehnjähriges Mädchen in einen Keller gelockt habe, wo er sich – trotz dessen Gegenwehr und dessen Schreien – bis zum Samenerguss an ihr gerieben habe. Diese Übergriffe des Beschuldigten auf Kinder – begangen auf einem Spielplatz und in einem Keller – würden sich eignen, bei den Opfern eine Traumatisierung herbeizuführen. Es handle sich unter objektiven Gesichtspunkten um schwere Straftaten, die zu einer schweren Beeinträchtigung der psychischen und sexuellen Integrität von Kindern führen
Kantonsgericht Schwyz 55 würden, was dem Beschuldigten augenscheinlich gleichgültig sei. Für die An- ordnung einer Verwahrung spreche alsdann die Rückfallgefahr. Ferner verfüge der Beschuldigte über keine stabilen Lebensumstände, was sich ebenso nega- tiv auf seine Bewährungsaussichten auswirke. Aufgrund dessen und seiner Per- sönlichkeitsmerkmale sei ernsthaft zu erwarten, dass er weitere Sexualdelikte gegenüber Kindern verüben werde. In einer Gesamtschau erweise sich die Ver- wahrung als verhältnismässig. Einerseits sei die Rückfallgefahr hoch und ande- rerseits gelte es, die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft – die Kinder – zu schützen, nachdem der Beschuldigte bereits zweimal Kinder als Opfer ausge- sucht habe und im Wiederholungsfall ebenso Kinder als Opfer zu erwarten seien. Der Beschuldigte leugne das begangene Delikt komplett und präsentiere sich als unbehandelbar. Gemäss Gutachten würden etwaige Interventionen durch erhebliche Probleme in der therapeutischen Ansprechbarkeit stark be- grenzt. Damit gehe einher, dass die im Zusammenhang mit der vormaligen Ent- lassung aus dem Strafvollzug verfügten Kautelen (Bewährungshilfe und Wei- sungen) den Beschuldigten nicht daran gehindert hätten, zeitnah einen neuer- lichen Übergriff auf ein Kind zu begehen. Die einzige Möglichkeit, weitere Se- xualdelikte zum Nachteil von Kindern zu unterbinden, sei daher die Verwahrung des Beschuldigten (zum Ganzen angef. Urteil, E. III.2).
c) Der Beschuldigte bringt vor, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung oder einer stationären/ambulanten Massnahme seien nicht erfüllt. Es fehle bereits an einer Anlasstat. Des Weiteren bestehe weder ein Behand- lungsbedürfnis noch erfordere die öffentliche Sicherheit die Anordnung einer Massnahme. Gemäss Gutachten erscheine eine therapeutische Intervention nicht sinnvoll (KG-act. 82/4, Rn. 31).
d) Die Staatsanwaltschaft ist im Wesentlichen der Auffassung der Vorin- stanz (KG-act. 82/5, S. 14 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 56
e) Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor und derjenige der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB einen sol- chen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Mit den Schuldsprüchen für diese bei- den Tatbestände liegen angesichts der Strafrahmen Anlasstaten im Sinne der Auffangklausel des Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Im Rahmen der betreffenden Straftatbestände wiegt die objektive Tatschwere und das Verschulden des Täters zwar noch leicht (siehe vorne E. 7c und E. 7d). Nichtsdestotrotz versuchte er, durch die Verwicklung in ein Gespräch und Hil- festellung bei Turnübungen das Vertrauen der Kinder zu gewinnen, und er nutzte seine überlegene Körperkraft gegen die damals neunjährige Privatkläge- rin, um an ihr gegen ihren Willen eine sexuelle Handlung vorzunehmen. Er liess erst von ihr ab, als sie sich durch starkes Wegziehen von ihm losreissen konnte (siehe vorne E. 3e, 3g und 3h). Dies löste sowohl bei der Privatklägerin als auch bei K.________ Angst aus (siehe vorne E. 3e). Überdies beging er die Tat zur Tageszeit auf einem Kinderspielplatz, mithin an einem Ort, an dem sich Kinder insbesondere am Tag sicher fühlen sollten. Durch sein Handeln offenbarte er eine tiefgreifende Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Willen, den Empfindun- gen und der psychischen, sexuellen sowie körperlichen Integrität der Privatklä- gerin (siehe vorne E. 7c und E. 7d). Eine solche Rücksichtslosigkeit manifes- tierte der Täter bereits bei dem das Urteil der Vorinstanz vom 29. April 2022 betreffenden Delikt, als er das damals zehnjährige Opfer in einen Keller lockte und sich trotz dessen Schreien und Gegenwehr an diesem bis zur Ejakulation rieb (U-act. 14.1.015; vgl. U-act. 14.1.005). Der Gutachter erklärte denn auch, es sei bekannt, dass das Erleben sexueller Übergriffe selbst ohne Penetration Nachteile und Folgen für das Opfer haben könne und im Zusammenhang mit dem Beschuldigten beide Vorfälle zu einer Schädigung der Opfer führen könn- ten, namentlich der zu beurteilende Übergriff mit dem zeitweisen Festhalten und
Kantonsgericht Schwyz 57 dem kurzzeitigen Erleben von Angst und eines gewissen Gefühls der Hilflosig- keit (KG-act. 82, Ziff. 8, Frage 13). In Anbetracht des durch die Privatklägerin erlebten Übergriffs – insbesondere der Gewaltanwendung, der Angst, der Rück- sichtslosigkeit des Täters gegenüber ihren Empfindungen sowie der Begehung an einem Ort, an dem sie sich sicher fühlen sollte – und unter Berücksichtigung ihres Alters ist mit der Traumatisierung der Privatklägerin zu rechnen, zumal bei Sexualdelikten an Kindern der Gefahr von Spätfolgen Rechnung zu tragen ist (BGer 7B_72/2024 vom 6. März 2024, E. 2.2.1), und die beiden Mädchen gemäss Aussage von K.________ miteinander nicht einmal mehr über den Vor- fall redeten (U-act. 10.2.004, Frage 52) – was auf Vermeidungsstrategien schliessen lässt, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung hindeuten (Hecker/Maercker, Komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach ICD- 11, 2015, S. 5 f.). Auch sagte K.________ aus, sie habe wegen des Vorfalls immer noch Angst, wenn sie zur Schule gehe (U-act. 10.2.004, Frage 49) – dies trotz des Umstands, dass sie vom Übergriff nicht direkt betroffen war. Alle diese Umstände zeigen, dass der Vorfall die beiden Mädchen nachhaltig psychisch beeinträchtigte. Daher liegt eine schwere Opferbeeinträchtigung vor, womit es sich um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB handelt. Dies gilt umso mehr, als es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Verwahrung auch bei gewaltfreien sexuellen Handlungen mit Kindern anordnen zu können (siehe vorne E. 9a/bb), und der Beschuldigte vorliegend ohnehin Gewalt an- wandte. Selbst wenn keine schwere Opferbeeinträchtigung vorläge, ergäbe sich aus den nachstehenden Gründen, dass der Beschuldigte eine solche herbeiführen wollte: Der Gutachter erklärte, der Beschuldigte habe konstant deutlich ge- macht, dass es bei den Vorfällen um Handlungen gehe, die für ihn nicht in Frage kämen und die er als nicht rechtens ansehe, weshalb er wisse, dass diese nicht legitim seien (KG-act. 82, Ziff. 8, Frage 13). Aufgrund dessen und des bereits durchlaufenen Strafverfahrens betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern und
Kantonsgericht Schwyz 58 sexuelle Nötigung musste der Beschuldigte wissen, dass solche Taten zu einer Traumatisierung des Opfers – insbesondere, wenn es sich bei diesem um ein Kind handelt – führen können, zumal dies allgemein bekannt ist (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO), was auch der Gutachter erklärte (KG-act. 82, Ziff. 8, Frage 13). Angesichts dieses Wissens und der dennoch dargelegten Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten gegenüber den Empfindungen der Privatklägerin sowie der aufgrund seiner sexuellen Triebe gegen ein Kind eingesetzten Gewalt zur Vor- nahme einer sexuellen Handlung an diesem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine schwere Beeinträchtigung der psychischen oder der sexuel- len Integrität der Privatklägerin herbeiführen wollte oder eine solche zumindest in Kauf nahm. Dies gilt umso mehr, als das Gutachten dem Beschuldigten ein deutlich überdurchschnittliches bzw. hohes Rückfallrisiko für Sexualdelikte ge- genüber Kindern bis hin zur Penetration attestiert (U-act. 11.1.013, S. 80), was unter Berücksichtigung des noch verwerflicheren vorherigen Vorfalls mit dem zehnjährigen Mädchen im Keller den Schluss aufdrängt, dass der Beschuldigte auch in dem vorliegend zu beurteilenden Fall gravierendere Handlungen mit dem Opfer beabsichtigte – wenn sich die Privatklägerin nicht hätte losreissen können oder sich weniger zur Wehr gesetzt hätte –, womit er eine schwere Be- einträchtigung der psychischen oder sexuellen Integrität der Privatklägerin her- beiführen wollte oder eine solche jedenfalls in Kauf nahm. In Bezug auf die Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten und die Rückfall- gefahr führte das Gutachten vom 31. März 2023 u.a. Folgendes aus (U- act. 11.1.013, S. 74 oben): Als zentrale Risikofaktoren sind – neben den wiederholten einschlägigen Sexualdelikten und dem Opfertypus (nicht-verwandte und z.T. vollkommen unbekannte, kindliche Opfer) – die geringe Beziehungsfähigkeit (bzgl. In- timbeziehungen), der Mangel an positiven sozialen Einflusspersonen, die Hinweise auf eine sexuelle Devianz (bzw. pädosexuelle Ansprechbarkeit) und eine gewisse sexuelle Dranghaftigkeit, die Einsamkeit und generelle soziale Zurückweisung des Expl., seine ausgeprägte negative Emotiona-
Kantonsgericht Schwyz 59 lität und Feindseligkeit, u.a. auch gegenüber Frauen, die defizitären kogni- tiven Problemlösestrategien und damit vermutlich in Zusammenhang ste- hende mangelnde Kooperation mit Therapie- bzw. Betreuungsmassnah- men, Empathiedefizite sowie eine erhöhte Impulsivität Herrn A.________ festzustellen (vgl. STATIC-99 und STABLE-2007, für Einzelheiten zu die- sen Merkmalen wird auf das Kap. lll verwiesen). Zudem geht auch die bei Herrn A.________ vorliegende mittelgradige Ausprägung psychopathi- scher Eigenschaften, die seinen oben beschriebenen dissozial-narzissti- schen Persönlichkeitszügen entsprechen, mit einem erhöhten Risiko er- neuter Sexualdelikte einher (vgl. Kap. lll, PCL-R). Zur Rückfallgefahr hält das Gutachten ferner fest, der Beschuldigte weise ein deutlich überdurchschnittliches bzw. hohes Risiko für erneute Sexualdelikte und eine sehr hohe Dringlichkeit von Betreuung sowie Kontrolle auf. Bei einem erneuten Sexualdelikt wären am ehesten sexuelle Übergriffe auf Kinder, aber auch auf Erwachsene zu erwarten. Diese könnten als sog. Hands-on-Delikte – mit Berührungen zwischen Täter und Opfer bis hin zu einer Penetration – wie auch als Hands-off-Delikte (etwa exhibitionistische Handlungen) erfolgen (U- act. 11.1.013, S. 73 und 75). Die Schlussfolgerungen im Gutachten sind nach- vollziehbar begründet, lassen keine wesentlichen Fragen offen und enthalten keine Widersprüche. Bei Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59–61, Art. 63 und Art. 64 StGB muss sich das Gericht nach Art. 56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung stützen, die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) sowie die Möglichkeiten des Massnahmevollzugs (lit. c) äussert. Das Gutachten äusserte sich zur Not- wendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (U- act. 11.1.013, S. 76 ff.), der Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straf- taten (U-act. 11.1.013, S. 73 ff.) sowie den Möglichkeiten des Massnahmevoll- zugs (U-act. 11.1.013, S. 76 ff.). Es entspricht somit Art. 56 Abs. 3 StGB. Zu- dem erläuterte der Gutachter das Gutachten an der Berufungsverhandlung und bestätigte im Wesentlichen seine Schlussfolgerungen (KG-act. 82, Ziff. 8). Ent- gegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. KG-act. 82, Ziff. 7) handelt es
Kantonsgericht Schwyz 60 sich beim befragten Gutachter um Herrn F.________, der am 25. Januar 2023 die Exploration am Beschuldigten durchführte (U-act. 11.1.013, S. 2; KG- act. 82, Ziff. 8, Fragen 1 ff.). Gründe, die an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Gutachtens zweifeln lassen würden, sind nicht erstellt, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. Im Übrigen ging bereits das Gutachten im Verfahren betreffend den ersten Vorfall von einem moderaten bis deutlich ausgeprägten Rückfallrisiko aus (U-act. 14.1.012, S. 70), weshalb sich aufgrund des erneuten Übergriffs nur zwei Monate nach der bedingten Entlassung in logischer Konse- quenz ein höheres Rückfallrisiko ergibt als im damaligen Gutachten prognosti- ziert. Aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten (siehe vorangehend; vgl. auch vorne E. 5c), der Tatumstände – insbesondere der offenbarten Rück- sichtslosigkeit gegenüber den Empfindungen der Privatklägerin (siehe voran- gehend; vgl. auch vorne E. 7c und 7d) – und der nicht stabilen Lebensumstände des Beschuldigten (siehe vorne E. 5c) ist in Nachachtung des gutachterlich at- testierten deutlich überdurchschnittlichen bzw. hohen Risikos für erneute Sexu- aldelikte an Kindern und/oder Erwachsenen bis hin zur Penetration ernsthaft zu erwarten, dass der Beschuldigte nicht nur weitere Taten wie die zu beurteilen- den, sondern auch schwerere Sexualdelikte begeht. Angesichts dessen sind die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, insbeson- dere das Interesse am Schutz der Kinder, besonders tangiert. Die Verwahrung ist geeignet, den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten und dadurch diese Interessen zu schützen. Demgegenüber zeigte der Täter durch die er- neute einschlägige Delinquenz innerhalb der Probezeit und nur zwei Monate nach der bedingten Entlassung, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe allein nicht ausreicht, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Gemäss Gut- achten liess sich kein Zusammenhang zwischen der Cannabis- und Alkohol- konsumstörung leichten Grades des Beschuldigten sowie dem Delikt erkennen.
Kantonsgericht Schwyz 61 Dementsprechend sei von einem diesbezüglichen Behandlungsprogramm keine relevante Senkung des hohen Rückfallrisikos zu erwarten. Behandlungs- programme für Sexualstraftäter seien hingegen wegen der fehlenden Behand- lungseinsicht und Therapiemotivation sowie der mangelhaften (deutschen) Sprachkenntnisse des Beschuldigten derzeit nicht erfolgversprechend. Weil keine schwerwiegende psychische Störung vorliege, komme ebenso wenig eine stationäre oder ambulante Massnahme nach Art. 59–60 und Art. 63 StGB in Betracht (U-act. 11.1.013, S. 81 f.). Der Gutachter bestätigte an der Beru- fungsverhandlung, dass weiterhin eine schlechte Behandlungsprognose be- stehe (KG-act. 82, Ziff. 8, Frage 7 in fine und Frage 15). Die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 59–61 oder Art. 63 StGB liegen mithin nicht vor und allfällige Behandlungsprogramme sind gemäss Gutachter nicht erfolgver- sprechend. Dasselbe gilt für Anordnungen im Rahmen der Bewährungshilfe und Weisungen (Art. 93 f. StGB; vgl. KG-act. 82, Ziff. 8, Frage 15), insbesondere nachdem diese den Beschuldigten schon einmal nicht vor erneuter einschlägi- ger Delinquenz abhalten konnten. Mildere, erfolgversprechende Massnahmen sind daher nicht ersichtlich. Die Verwahrung ist somit erforderlich. In Anbetracht der Einsichtslosigkeit des Beschuldigten, des hohen Rückfallrisikos, der zu er- wartenden Delikte und der damit einhergehenden Gefährlichkeit des Beschul- digten für die Gesellschaft – insbesondere für Kinder – überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse das private Interesse des Beschuldigten auf Freiheit bzw. auf Verzicht auf eine solche Massnahme. Ohnehin treten die privaten In- teressen des Beschuldigten bei der Frage der Anordnung der Verwahrung in den Hintergrund (siehe vorne E. 9a/bb). Die Verwahrung ist demnach zumutbar. Insgesamt erweist sie sich aufgrund all dessen als verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Verwahrung selbst bei gewaltfreien sexuellen Handlungen mit Kindern anordnen zu können, und der Beschuldigte im zu beurteilenden Fall ohnehin Gewalt anwandte.
Kantonsgericht Schwyz 62 Damit ist die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen.
10. a) aa) Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB sieht für Ausländer, die wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) oder sexueller Nötigung (Art. 189 aStGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5–15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Lan- desverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Aus- ländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 145 IV 364, E. 3.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und 3.3.1). Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist demnach einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und ande- rerseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.3; BGer 6B_207/2022 vom
E. 27 Mai 2021, E. 6.2.1). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (BGer 7B_728/2023 vom
E. 30 Januar 2024, E. 3.6.1; 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022, E. 2.2.1). Die Tat des Beschuldigten erweist sich – trotz des leichten Verschuldens inner- halb des spezifischen Strafrahmens – als schwer und mit dieser geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einher (siehe vorne E. 9e). Zudem besteht ein hohes Risiko weiterer solcher und auch schwererer Taten (siehe vorne E. 5c und E. 9e). Einsicht oder Reue zeigte der Beschuldigte nicht (siehe vorne E. 5c und E. 9e). Er hat weder familiäre noch besondere persönliche Verbindungen zur Schweiz und weist in Relation zu sei- nem Alter eine kurze Aufenthaltsdauer auf (siehe zur Interessenabwägung vorne E. 10c). Insgesamt erscheint namentlich wegen der schweren Straftaten und der hohen Rückfallgefahr sowie der geringen privaten Interessen des Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz eine Landesverweisung von 15 Jahren gerechtfertigt und verhältnismässig.
11. Die Eingabe einer Ausschreibung von Drittstaatsbürgern zum Zwecke der Einreise- oder der Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) ist anhand der Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EU) 2018/1861 zu prüfen (BGE 149 IV 361 = Pra 113 [2024] Nr. 13, E. 1.2.2). Vor der Eingabe einer Ausschreibung und bei der Verlängerung der Gültigkeits- dauer einer Ausschreibung stellen die Mitgliedstaaten fest, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1861). Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 sieht zwei alternative Voraussetzungen vor (wie unter der SIS-II-Verordnung), bei deren Erfüllung die Mitgliedstaaten eine Aus- schreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung eingeben. Dies ist einer- seits der Fall, wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer individuellen Be-
Kantonsgericht Schwyz 76 wertung, die eine Bewertung der persönlichen Umstände des betreffenden Dritt- staatsbürgers und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung umfasst, zu dem Schluss gelangte, dass die Anwesenheit dieses Dritt- staatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ord- nung und Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt, und der Mitgliedstaat folglich im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften eine richterliche oder behördliche Entscheidung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung er- liess sowie eine nationale Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung anordnete (lit. a), und andererseits, wenn der Mitgliedstaat ein Einreise- verbot gemäss Verfahren, die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang ste- hen, gegen einen Drittstaatsangehörigen verhängte (lit. b). Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 sind die Situationen gemäss Abs. 1 lit. a ins- besondere gegeben, wenn ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr bedroht ist (lit. a), wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen der be- gründete Verdacht besteht, dass er eine schwere Straftat – wozu auch terroris- tische Straftaten gehören – beging, oder wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b), oder wenn ein Drittstaatsangehöriger Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umging oder versuchte, diese Rechtsvorschriften zu umge- hen (lit. c; siehe zum Ganzen BGE 149 IV 361 = Pra 113 [2024] Nr. 13, E. 1.2.2). Sowohl die sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) als auch die sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) sind mit Freiheitsstrafen über einem Jahr bedroht. In Nachachtung der Schwere der Taten sowie des hohen Rückfallrisikos des Beschuldigten (siehe vorne E. 5c und E. 9e) stellt er eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Landes- verweisung ist daher im SIS auszuschreiben.
Kantonsgericht Schwyz 77
12. Wird jemand u.a. wegen sexueller Handlungen mit Kindern oder sexueller Nötigung an einem minderjährigen Opfer zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59–61, 63 oder 64 StGB angeordnet, verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB und Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB). Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 oder Abs. 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Art. 67 Abs. 4bis Satz 1 StGB). Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht ab- gesehen werden, wenn der Täter u.a. wegen sexueller Nötigung verurteilt wurde (Art. 67 Abs. 4bis lit. a aStGB). Es können mehrere Tätigkeitsverbote ver- hängt werden (Art. 67 Abs. 5 Satz 3 StGB). Aufgrund des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlun- gen mit Kindern und der Bestrafung mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Mo- naten sowie der Anordnung der Verwahrung ist dem Beschuldigten lebensläng- lich jede berufliche und jede organisierte Tätigkeit zu verbieten, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Angesichts der Schwere der Tat (trotz des leichten Verschuldens innerhalb der spezifischen Strafrahmen, siehe vorne E. 9e) liegt kein besonders leichter Fall vor, zumal eine hohe Rückfallge- fahr besteht (siehe vorne E. 5c und E. 9e). Im Übrigen wird auch auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. V.2; Art. 82 Abs. 4 StPO).
13. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1
Kantonsgericht Schwyz 78 lit. a StPO). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht wurde (Art. 49 Abs. 1 OR). Der Genugtuungsanspruch bei einer Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung oder der sexuellen Integrität setzt eine schwere Persönlichkeitsverletzung sowie eine immaterielle Unbill bei der betroffenen Person voraus. Dieser hängt nicht davon ab, ob die betroffene Person im Zeit- punkt der Vornahme der sexuellen Handlung, die ihre sexuelle Selbstbestim- mung oder sexuelle Integrität beeinträchtigte, urteilsfähig oder bei Bewusstsein war. Auch Kinder sind genugtuungsberechtigt. Beeinträchtigungen der sexuel- len Selbstbestimmung oder der sexuellen Integrität stellen in der Regel schwere Persönlichkeitsverletzungen dar. Bei sexuellen Handlungen kann als Folge der Lebenserfahrung vermutungsweise vom Eintritt einer immateriellen Unbill aus- gegangen werden. Besonders bei sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern ist allfälligen psychischen Beeinträchtigungen in der Zukunft angemessen Rech- nung zu tragen (Landolt, Genugtuungsrecht, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. A. 2021, Rn. 706 f., 709 und 720). Die Privatklägerin machte vorinstanzlich eine Genugtuungsforderung von Fr. 5’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 4. August 2022 geltend (Vi-act. 42, S. 11). Im Berufungsverfahren erklärte sie sich mit der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von Fr. 2’000.00 einverstanden (KG-act. 82, Ziff. 12). In Anbe- tracht der dargelegten Schwere der Tat und der schweren Opferbeeinträchti- gung (trotz des leichten Verschuldens innerhalb der spezifischen Strafrahmen, siehe vorne E. 9e) liegt sowohl eine schwere und widerrechtliche Persönlich- keitsverletzung als auch eine immaterielle Unbill vor. Diese verursachte der Täter durch seine Handlung adäquat kausal und vorsätzlich (vgl. E. 3g/bb, 3h/bb und 9e). Der Genugtuungsanspruch ist daher gegeben. Die Höhe der Genugtuung bei einer einmaligen Vergewaltigung bewegt sich in der Rechtspre- chung kantonaler Gerichte und des Bundesgerichts im Rahmen von
Kantonsgericht Schwyz 79 Fr. 3’000.00 bis Fr. 60’000.00 und die Mehrzahl der Genugtuungen lautet in die- sen Fällen auf Fr. 15’000.00 bis Fr. 25’000.00 (Hütte, in: Hütte/Landolt [Hrsg.], Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 1, 2013, S. 172, m.N. zu dieser Praxis). Die Empfehlung für Basisgenugtuungen bei sexueller Nötigung oder sexuellen Handlungen ohne Erzwingen einer Pe- netration beläuft sich auf Fr. 3’000.00 bis Fr. 5’000.00 (Hütte, a.a.O., S. 175). Angesichts der Bandbreite von Genugtuungen bei einmaligen Vergewaltigun- gen, der Empfehlung für Basisgenugtuungen bei sexueller Nötigung oder sexu- ellen Handlungen, der Schwere der Tat und der Opferbeeinträchtigung sowie der allfälligen Spätfolgen bei Kindern, aber auch unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens des Beschuldigten innerhalb der spezifischen Strafrah- men (siehe vorne E. 9e) und des Umstands, dass die Privatklägerin keine kör- perlichen Verletzungen davontrug, erscheint eine Genugtuung von Fr. 2’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 4. August 2022 (vgl. Kessler, in: Widmer Lüchinger/ Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 47 OR N 24) mit der Vorinstanz angemessen.
14. Nachdem der Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 aStGB nicht erfüllt und der Beschuldigte vom Vorwurf der Pornografie freizusprechen ist (siehe vorne E 4e), ist das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy J3 (IMEI xx), la- gernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ww, nicht einzuziehen (vgl. Art. 197 Abs. 6 StGB) und dem Beschuldigten herauszugeben. Im Übrigen wird bezüglich Beschlagnahmen und Datensicherungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. VII.1 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
15. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für
Kantonsgericht Schwyz 80 die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO und die Kosten für Übersetzungen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Das vorinstanzliche Urteil ist weitgehend zu bestätigen. Einzig in Bezug auf den Vorwurf der Pornografie, was sich in der Folge auf die von der Vorinstanz unter Einbezug der widerrufenen Strafe ausgesprochene Gesamtgeldstrafe und die Einziehung des Mobiltelefons auswirkt, erfolgt ein Freispruch (angef. Urteil Dis- positivziffern 1c, 4 und 12a; vgl. vorne E. 4, 7e und 14). Weil im Zentrum des Strafverfahrens die Vorwürfe der sexuellen Nötigung und der sexuellen Hand- lungen mit Kindern lagen und der Hauptaufwand in diesem Zusammenhang entstand, ist es angemessen, den Beschuldigte die in der Höhe nicht beanstan- deten Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens von Fr. 77’354.40 (angef. Urteil, Dispositivziffer 14) im Umfang von neun Zehnteln (Fr. 69’618.96) aufzuerlegen. Im Übrigen (Fr. 7’735.44) gehen die Kosten zulasten des Staates. Eine Kostenauflage an die Privatklägerin recht- fertigt sich nicht, weil sie mit ihrer Zivilklage grundsätzlich obsiegte, nur die Höhe der Genugtuung geringer ausfiel als von ihr beantragt, ihre Zivilklage kaum zu- sätzlichen Aufwand generierte und Art. 426 Abs. 1 StPO im Übrigen eine Kann- Bestimmung darstellt. Mangels Anfechtung und wegen Angemessenheit bleibt es bei der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 18’000.00 sowie derjenigen des unentgeltlichen Rechtsbeistands von Fr. 4’000.00 für das vorinstanzliche Verfahren (angef. Urteil, Dispositivziffern 15a, 16a und 16b sowie E. VIII.2 f.). Wie von der Vorinstanz ausgeführt, sind diese aufgrund der ungünstigen wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. In Nachachtung des Umfangs der Kostenauferlegung bleibt die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigtem im Umfang von neun Zehnteln
Kantonsgericht Schwyz 81 (Fr. 16’200.00 bzw. Fr. 3’600.00) vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO).
b) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass- gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anbetracht seiner Anträge (siehe vorne Sachverhalt, lit. C) unterliegt der Be- schuldigte weitgehend. Er obsiegt nur in Bezug auf den Vorwurf der Pornografie und die damit zusammenhängende Strafe sowie die Einziehung des Mobiltele- fons (siehe vorangehend E. 15a). Demgegenüber obsiegt die Staatsanwalt- schaft mit ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils weitgehend (siehe vorne Sachverhalt, lit. C). Sie obsiegt ebenso mit ihrem Antrag betreffend Sicherheitshaft (KG-act. 82/5, Antrag Ziff. 3; siehe KG-act. 73). Einzig in Bezug auf den Antrag betreffend Strafzumessung unterliegt die Staatsanwaltschaft (KG-act. 82/5, Antrag Ziff. 3). Die Privatkläge- rin obsiegt mit ihren Anträgen weitgehend (vgl. KG-act. 82, Ziff. 12). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10’990.10 (inkl. Entschädigung des Dolmetschers von Fr. 440.00 und des Gutachters von Fr. 2’550.10 [KG-act. 70 und 71]; vgl. § 27 Nr. 16 GebO [SRSZ 173.111]) mit Ausnahme der Dolmetscherkosten dem Beschuldigten zu neun Zehnteln (Fr. 9’495.09) aufzuerlegen. Im Übrigen (Fr. 1’495.01) gehen die Kos- ten zulasten des Staates. bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Ta- rifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2
Kantonsgericht Schwyz 82 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätig- keit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Fest- setzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von frem- dem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von be- sonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitrau- benden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger reichte eine Honorarnote über Fr. 13’627.45 inkl. Aus- lagen und MWST ein (KG-act. 82/6). Damit überschreitet er den Honorarrah- men in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz. Diese Über- schreitung blieb vom Verteidiger unbegründet. In Anbetracht der Berufungsan- meldung (KG-act. 2), der dreiseitigen Berufungserklärung (KG-act. 4), der 17- seitigen Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung (KG-act. 82/4) und de- ren Dauer von rund dreieinhalb Stunden (KG-act. 82) sowie der weiteren Ein- gaben des Verteidigers (KG-act. 9, 13, 19, 25, 35, 36, 39, 53, 54, 59, ) und unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der Strafsache für den Beschuldigten, der teils nicht einfachen tatsächlichen und rechtlichen Fragen und der zahlreichen zu beurteilenden Punkte, aber auch in Nachachtung der bereits vorhandenen Ak- tenkenntnis des Verteidigers durch das vorinstanzliche Verfahren und des nicht besonders umfangreichen Aktenmaterials erscheint zwar die Ausschöpfung des Honorarrahmens, nicht jedoch dessen Überschreitung gerechtfertigt und ist die Entschädigung angesichts der genannten Umstände in Höhe von insgesamt Fr. 12’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Der Kostenverteilung
Kantonsgericht Schwyz 83 im Berufungsverfahren (siehe vorne E. 15b/aa) folgend bleibt die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von neun Zehnteln der Entschädi- gung (Fr. 10’800.00) nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin reichte eine Kostennote über Fr. 2’680.88 inkl. Auslagen und MWST ein (KG-act. 82/7). Sein Aufwand beschränkte sich im Wesentlichen auf das Studium des vorinstanzlichen Urteils und der Parteieingaben im Berufungsverfahren sowie auf die Vorbereitung und Teilnahme an der Berufungsverhandlung, die rund dreieinhalb – und nicht wie in der Kostennote vermerkt sieben (KG-act. 82 und 82/7) – Stunden dauerte und an der er sich nur kurz äusserte (KG-act. 82, Ziff. 12). Daher erscheint das geltend gemachte Honorar nicht angemessen und die Entschädigung ist ange- sichts der genannten Umstände in Höhe von insgesamt Fr. 2’000.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) festzusetzen. Der Kostenverteilung im Berufungsverfahren (siehe vorne E. 15b/aa) folgend bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten im Umfang von neun Zehnteln der Entschädigung (Fr. 1’200.00) nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten;-
Kantonsgericht Schwyz 84 festgestellt:
1. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 (SGO 2023
11) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: […]
10. Bezüglich Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss des Strafgerichts vom 20. November 2023 verwiesen. […]
15. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafge- richtskasse pauschal mit Fr. 18’000.-- entschädigt (inkl. Ausla- gen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz). […]
16. Unentgeltliche Rechtspflege:
a) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Wirkung ab 13. Au- gust 2022 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt wurde.
b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA E.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 4’000.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz). […]
17. [Zufertigung]
18. [Rechtsmittel]
2. A.________ wird gemäss separatem Beschluss der Strafkammer des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Dezember 2024 zur Sicherstellung des Strafvollzugs und im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender Wirkung in Sicherheitshaft belassen.
Kantonsgericht Schwyz 85 sowie erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 (SGO 2023 11) in den Dispositivziffern 1c, 4, 5, 12a, 14, 15c und 16d aufgehoben sowie in Dispositiv- ziffern 1a, 1b, 2, 3, 6-9, 11, 12b, 12c, 13, 15b, 16c bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB.
2. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 4. August 2022;
b) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, begangen am 4. August 2022.
3. A.________ wird in den Vollzug der mit Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 29. April 2022 (SGO 2022 13) ausgefällten Freiheitsstrafe (mit einem Strafrest von 153 Tagen Freiheitsstrafe) rückversetzt.
4. Die gegen A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom
17. August 2020 (SUM 2020 647) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (unter Anrechnung von 1 Tag Haft) wird widerrufen.
Kantonsgericht Schwyz 86
5. A.________ wird (unter Einbezug des Strafrests von 153 Tagen und unter Anrechnung von 857 Tagen Haft) mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
7. Die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB von A.________ wird angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus.
8. A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 15 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet. Diese gilt auch für allfällige Aliasnamen.
10. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte aus- serberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Min- derjährigen umfasst.
11. Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 5’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 4. August 2022 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 2’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 4. August 2022 zu bezahlen. lm Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
Kantonsgericht Schwyz 87
12. Beschlagnahmen:
a) Das gemäss Journal beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy J3 (IMEI xx), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager- Nr. ww, wird A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausge- geben.
b) Die gemäss Journal beschlagnahmten Kleidungsstücke, graues T- Shirt (Grösse S) und dunkelgraue Hose, lagernd beim KTD der Kan- tonspolizei Schwyz, werden A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
c) Das gemäss Journal beschlagnahmte Kleidungsstück, gelbe Hose (kurz), lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz, wird D.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
13. Datensicherungen:
a) Der USB-Stick mit der forensischen Datensicherung ab den Mobiltele- fonen Samsung Galaxy A5 und J3, lagernd beim Ermittlungsdienst der Kantonspolizei Schwyz, wird vernichtet. Die Kantonspolizei Schwyz wird mit der Vernichtung beauftragt.
b) Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Syste- men gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltech- nik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. ZG 2022 10 288).
Kantonsgericht Schwyz 88
14. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 46’329.40 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 9’025.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 18’000.00 den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung 4’000.00 Total Fr. 77’354.40 werden A.________ zu neun Zehnteln (Fr. 69’618.96) auferlegt und ge- hen im Übrigen (Fr. 7’735.44) zulasten des Staates. In Bezug auf die Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung bleiben die nachfolgenden Dispositivziffern 15 und 16 vorbehalten.
15. Amtliche Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren:
a) In Bezug auf die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vorinstanzliche Verfahren wird auf die rechtskräftige Dispositiv- ziffer 15a des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 (SGO 2023 11) verwiesen.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staats- kasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehnteln (Fr. 16’200.00).
16. Unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren:
a) In Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren wird auf die rechtskräftigen Dispositiv- ziffern 16a und 16b des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 20. No- vember 2023 (SGO 2023 11) verwiesen.
Kantonsgericht Schwyz 89
b) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehn- teln (Fr. 3’600.00).
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens von 10’990.10 (inkl. Entschädigung des Dolmetschers von Fr. 440.00 und des Gutachters von Fr. 2’550.10) werden A.________, mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, im Umfang von neun Zehnteln (Fr. 9’495.10) auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 1’495.00) zulasten der Kantonsgerichtskasse.
18. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 12’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehnteln (Fr. 10’800.00).
19. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin Rechtsanwalt E.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichts- kasse mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehal- ten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehnteln (Fr. 1’800.00).
20. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Kantonsgericht Schwyz 90
21. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), das Amt für Justizvollzug (1/A, in Erfüllung des Gesuchs vom 18. Dezember 2024 [KG-act. 74]) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Löschformular erkennungsdienstliche Erfassung, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betreffend Dispositivziffern 12 und 13a), den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (1/R, betreffend Dispositivziffer 13b), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 25. April 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 10. Dezember 2024 STK 2024 6 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichter Jörg Meister, Monique Schnell Luchsinger, Pius Schuler und Veronika Bürgler Trutmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________,
2. D.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind, sexuelle Nötigung, Pornografie, Rückversetzung in den Strafvollzug, Widerruf, Verwahrung, Landesverweisung, Tätigkeitsverbot, Einziehung (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023, SGO 2023 11);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Am 1. Mai 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Be- schuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff.1 StGB), se- xueller Nötigung (Art. 189 StGB) und Pornografie (Art. 197 Abs. 4 StGB) bei folgendem Sachverhalt (Vi-act. 1): A.________ wird beschuldigt 1.1 der sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Aff.1 SIGB, begangen dadurch, dass er mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornahm, 1.2 der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 SIGB, begangen dadurch, dass er eine Person zur Duldung einer beischlafsähn- lichen oder anderen sexuellen Handlung nötigte, namentlich indem er sie bedrohte, Gewalt anwendete, sie unter psychischen Druck setzte oder zum Widerstand unfähig machte, bei folgendem Sachverhalt: Am 4. August 2022, zwischen ca. 18:43 Uhr und 19:51 Uhr, begab sich A.________ auf den Spielplatz “G.________” neben der Liegenschaft H.________ (Strasse) zz in I.________. Als D.________ mit ihrem Bruder, J.________ ihrer Kollegin, K.________ und deren Bruder, L.________ auf dem Spielplatz erschienen, kam A.________ mit den Kindern ins Ge- spräch. lm weiteren Verlauf gab A.________ D.________ Tipps bei Turnü- bungen und half ihr danach, an einer Hauswand vom Handstand in die Brücke zu gehen sowie einen Kopfstand zu machen, wobei er ihr bei bei- den Versuchen mit seiner Hand über den Kleidern in den Schritt im Bereich der Vagina fasste, währenddessen er mit der anderen Hand ihren Knöchel festhielt. Bei der Hilfe zum Kopfstand liess er D.________ dabei trotz deren mehrmaliger Bitte, sie aufgrund von Schmerzen runterzulassen, erst los, als ihn L.________ hierzu aufforderte. Als L.________ und J.________ sodann den Spielplatz verliessen, klärte A.________ ab, welches der bei- den Mädchen grösser sei und fragte diese, wie alt sie seien, woraufhin diese mit 9 resp. 10 Jahren antworteten. A.________ sagte daraufhin zu
Kantonsgericht Schwyz 3 der ca. einen Meter von ihm entfernt stehenden D.________, dass sie zu ihm herkommen soll, was diese mit “Nein” beantwortete. A.________ zog daraufhin D.________ mit seiner Hand an deren rechten Unterarm zu sich hin und setzte sie für ca. fünf Minuten so auf seinen Schoss, dass deren beiden Beine auf der linken Seite der Beine des Beschuldigten herunter- hingen, was bei D.________ Angst auslöste. Während diesen fünf Minuten fasste A.________ D.________ mit seiner rechten Hand über den Kleidern zwischen die Beine im Bereich der Vagina und machte dort für mindestens eine Minute Hin- und Her-Bewegungen mit seinen Fingern und übte mit diesen Fingern auch Druck auf die Vagina von D.________ aus, wobei er mit der anderen Hand D.________ stark am Arm und Bauch festhielt, um diese am Weggehen zu hindern. D.________ versuchte sich dabei von A.________ loszureissen und sagte ihm dazu auch, dass sie nun gehen wolle, was A.________ jedoch durch die Aufwendung von Körperkraft, ins- besondere durch das oben beschriebene starke Festhalten am Arm und Bauch sowie durch das starke Zurückziehen, verhinderte und ihr dabei sagte, dass sie bleiben solle. Schliesslich konnte sich D.________ durch starkes Ziehen von A.________ wegreissen, woraufhin sie und K.________ vom Spielplatz flüchteten. A.________ wusste, dass D.________ unter 16 Jahre alt war und dass der Berührung im Intimbe- reich, den Hin- und Her-Bewegungen der Finger im Bereich der Vagina sowie der Druckausübung auf die Vagina eine sexuelle Bedeutung zu- kommt. Ebenfalls wusste A.________ aufgrund des körperlichen Wider- standes von D.________, insbesondere den Versuchen sich loszureissen, und auch deren Aussagen, dass sie die von ihm vorgenommenen Hand- lungen ablehnte. Trotzdem nahm A.________ die vorstehend geschilderte Handlung unter Anwendung von körperlicher Gewalt wissentlich und wil- lentlich vor. 2. der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB, begangen dadurch, dass er mehrfach Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren zum Inhalt haben, herstellte, einführte, lagerte, in Verkehr brachte, anpries, ausstellte, anbot, zeigte, überliess, zugänglich machte, erwarb, sich über elektronische Mit- tel oder sonst wie beschaffte oder besass, bei folgendem Sachverhalt: Der Beschuldigte besass seit einem unbestimmten Zeitpunkt bis am 8. Au- gust 2022 an seinem Wohnort an der M.________strasse yy in I.________ auf seinem Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy J3, IMEI xx, eine je- derzeit einsehbare Bilddatei mit Zoophilie, die er sich auf unbekannte Weise beschafft hatte. Auf der Bilddatei ist dabei zu sehen, wie ein Hund
Kantonsgericht Schwyz 4 mit seinem Penis eine weibliche Person vaginal penetriert. Der Beschul- digte hielt es zumindest für möglich, dass auf der Bilddatei eine verbotene sexuelle Handlung mit einem Tier dargestellt wird und es sich somit beim Inhalt der Bilddatei um unerlaubte Pornografie handelte. Indem er sich diese Bilddatei dennoch wissentlich und willentlich beschaffte und besass, nahm er zumindest in Kauf, eine verbotene pornografische Datei zu be- schaffen und zu besitzen. B. Das Strafgericht Schwyz erkannte mit Urteil vom 20. November 2023 was folgt (angef. Urteil, Dispositiv):
1. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 4. August 2022;
b) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, began- gen am 4. August 2022;
c) der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB, began- gen am 8. August 2022.
2. A.________ wird in den Vollzug der mit Urteil des Strafgerichts Schwyz SGO 2022 13 vom 29. April 2022 ausgefällten Freiheitsstrafe (mit einem Strafrest von 153 Tagen Freiheitsstrafe) rückversetzt.
3. Die gegen A.________ mit Strafbefehl SUM 2020 647 der Staatsan- waltschaft March vom 17. August 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (unter Anrechnung von 1 Tag Haft) wird widerrufen.
4. A.________ wird (unter Einbezug des Strafrests von 153 Tagen und unter Anrechnung von 471 Tagen Haft) mit einer Gesamtfreiheits- strafe von 36 Monaten bestraft sowie (unter Einbezug der widerrufe- nen Strafe) mit einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft.
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird nicht aufge- schoben.
6. Es wird die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB von A.________ wird angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus.
7. A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 15 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
Kantonsgericht Schwyz 5
8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem angeordnet. Diese gilt auch für allfällige Aliasna- men.
9. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
10. Bezüglich Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss des Strafgerichts vom 20. November 2023 verwiesen.
11. Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 5’000.00 zzgl. 5 % Zins seit 4. August 2022 wird teilweise gutge- heissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 2’000.-- zzgl. 5 % Zins seit 4. August 2022 zu bezahlen. lm Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
12. Beschlagnahmen:
a) Das gemäss Journal beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Ga- laxy J3 (IMEI xx), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ww, wird eingezogen und der Kantonspolizei Schwyz zur Vernichtung überlassen.
b) Die gemäss Journal beschlagnahmten Kleidungsstücke graues T- Shirt (Grösse S) und dunkelgraue Hose, lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz, werden A.________ durch die Kantons- polizei Schwyz herausgegeben.
c) Das gemäss Journal beschlagnahmte Kleidungsstück gelbe Hose (kurz), lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz, wird D.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
13. Datensicherungen:
a) Der USB-Stick mit der forensischen Datensicherung ab den Mobil- telefonen Samsung Galaxy A5 und J3, lagernd beim Ermittlungs- dienst der Kantonspolizei Schwyz, wird vernichtet. Die Kantonspo- lizei Schwyz wird mit der Vernichtung beauftragt.
b) Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Sys- temen gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Krimi- naltechnik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. ZG 2022 10 288).
14. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 46’329.40 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 9’025.00
Kantonsgericht Schwyz 6 (vorbehältlich Kosten einer Urteilsbegründung zzgl. Barauslagen) den Kosten der amtlichen Verteidigung 18’000.00 den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung 4’000.00 Total Fr. 77’354.40 werden A.________ auferlegt.
15. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafge- richtskasse pauschal mit Fr. 18’000.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
16. Unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren:
a) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Wirkung ab 13. August 2022 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt wurde.
b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA E.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 4’000.-- entschädigt (inkl. Aus- lagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz).
b) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.
17. [Zufertigung]
18. [Rechtsmittelbelehrung] C. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte persönlich im Nachgang zur Hauptverhandlung vom 20. November 2023 (mündlich) und am 29. Novem- ber 2023 (schriftlich) sowie durch die Verteidigung am 24. November 2023 Be- rufung an (KG-act. 1–3). Mit Berufungserklärung vom 26. Februar 2024 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (KG-act. 4):
Kantonsgericht Schwyz 7
1. Es sei das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 in der Sache vollumfänglich aufzuheben. Es seien folglich die Dispo- sitivziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13 und 14 (betreffend Kos- tenauferlegung) aufzuheben.
2. Es sei der Berufungsführer vollumfänglich von Schuld und Strafe frei- zusprechen.
3. Von einer Rückversetzung sei abzusehen.
4. Von einem Widerruf sei abzusehen.
5. Von einer Verwahrung sei abzusehen.
6. Von einer Landesverweisung und Ausschreibung im SIS sei abzuse- hen.
7. Von einem Tätigkeitsverbot sei abzusehen.
8. Die Zivilansprüche seien allesamt abzuweisen oder aber eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Die beschlagnahmten Kleidungsstücke des Berufungsführers sowie sein Mobiltelefon seien ihm herauszugeben.
10. Es sei dem Berufungsführer eine gerichtsübliche Genugtuung à CHF 200.- pro Hafttag für die unrechtmässig erstandene Haft zuzu- sprechen.
11. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MwSt.) für das Be- rufungs- wie das erstinstanzliche Verfahren zulasten des Staates. Am 6. März 2024 reichte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufungser- klärung ein und beantragte Folgendes (KG-act. 6):
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 sei A.________ (unter Einbezug des Strafrests von 153 Tagen und unter Anrechnung von 471 Tagen Haft) mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten so- wie (unter Einbezug der widerrufenen Strafe) mit einer Gesamtgelds- trafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen.
2. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten von A.________.
Kantonsgericht Schwyz 8 Mit Eingabe vom 11. März 2024 beantragte der Verteidiger des Beschuldigten die Befragung des Gutachters F.________ zum Gutachten vom 31. März 2023 (KG-act. 9), was verfahrensleitend mit Verfügung vom 7. Juni 2024 gutgeheis- sen wurde (KG-act. 26). Die Sicherheitshaft des Beschuldigten wurde mit Ver- fügung vom 23. April 2024 bis zur Eröffnung des Berufungsurteils verlängert (KG-act. 21). Am 26. April 2024 wurden dem Beschuldigten Telefonkontakte zu seinen Eltern im Sudan bewilligt (KG-act. 23). Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 (KG-act. 54) die Befragung von Frau Rechtsan- wältin N.________ sowie der Übersetzerinnen O.________ und P.________ als Zeuginnen (KG-act. 54), was mit Verfügung vom 8. November 2024 abge- wiesen wurde (KG-act. 61). Der Beschuldigte reichte im Übrigen persönlich di- verse handschriftliche Eingaben mit teils zahlreichen Anträgen ein (KG-act. 7, 10, 15, 20, 22, 42, 51, 56, 60, 62 und 68), die mehrheitlich abgewiesen wurden (KG-act. 26, 44, 61, 69). Weitere Eingaben des Beschuldigten datieren vom
26. August 2024 (KG-act. 13), 12. April 2024 (KG-act. 19), 4., 12., 14 und
21. Juni 2024 (KG-act. 25, 35, 36 und 39) und 5. November 2024 (KG-act. 59). Am 10. Dezember 2024 fand die Berufungsverhandlung statt (KG-act. 82). Der Gutachter F.________ sowie der Beschuldigte wurden an dieser befragt (KG- act. 82, Ziff. 8 und Ziff. 9). Nach der Befragung des Beschuldigten reichte dieser verschiedene Beweismittel zu den Akten (KG-act. 82, S. 19 f.; KG-act. 82/1–3). An seinen Anträgen hielt er fest (KG-act. 82/4). Die Staatsanwaltschaft stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 82/5):
1. Die Berufung von A.________ sei abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 sei mit Ausnahme der nachfolgenden Antrags-Ziffer 2 zu bestätigen.
2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen und A.________ sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 4 des angefochte- nen Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 (unter Einbezug des Strafrests von 153 Tagen und unter Anrechnung der
Kantonsgericht Schwyz 9 erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft) mit einer Gesamt- freiheitsstrafe von 48 Monaten sowie (unter Einbezug der widerrufe- nen Strafe) mit einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen.
3. A.________ sei nach dem Urteil in Sicherheitshaft zwecks Vollzug der zu vollziehenden Freiheitsstrafe und der zu vollziehenden Verwah- rung zu behalten.
4. Unter Kostenfolge für das Berufungsverfahren zulasten von A.________. Die Privatklägerin beantragte die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (KG-act. 82, Ziff. 12). Ausserdem erklärte sie sich mit der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von Fr. 2’000.00 einver- standen (KG-act. 82, Ziff. 12). Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich in den Erwägungen ein- gegangen;- und in Erwägung:
1. Im Berufungsverfahren explizit angefochten sind die Dispositivziffern 1–9 sowie 11–14 des vorinstanzlichen Urteils. Wegen der Beanstandung der vor- instanzlichen Kostenauflage (angef. Urteil, Dispositivziffer 14) sind sinngemäss auch die Dispositivziffern 15b, 15c, 16c und 16d betreffend vorläufige Tragung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung durch den Staat unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten angefochten. Dispositivziffern 10, 15a, 16a und 16b bezüglich des Verweises auf den separaten Beschluss des Strafgerichts zur Sicherheitshaft, der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie der Gewährung
Kantonsgericht Schwyz 10 der unentgeltlichen Rechtspflege und der Höhe der Entschädigung des unent- geltlichen Rechtsbeistands blieben unangefochten und sind daher rechtskräftig (Art. 398 Abs. 2, Art. 399 Abs. 4 und Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO).
2. Der Tatvorwurf lautet gemäss Anklage auf sexuelle Handlungen mit Kin- dern und sexuelle Nötigung gegenüber der Privatklägerin sowie auf Pornografie (Vi-act. 1). Die Privatklägerin war zum Tatzeitpunkt am 4. August 2022 neun Jahre alt. Gemäss der am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Ziff. 1bis von Art. 187 StGB ist die Sanktion für sexuelle Handlungen mit Kindern, sofern das Kind das
12. Altersjahr noch nicht vollendete, Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jah- ren. Das zum Tatzeitpunkt geltende StGB (nachfolgend in den Erwägungen „aStGB“ genannt, soweit es vom aktuellen Gesetz abweicht) sah hingegen nicht zwingend die Freiheitsstrafe und ebenso wenig eine Mindeststrafe vor (Art. 187 aStGB). Die Strafarten und -rahmen für sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 StGB) sowie für Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB blieben unver- ändert. Das neue Recht ist für den Beschuldigten daher nicht milder, weshalb dasjenige zum Tatzeitpunkt zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, E. 4.2.1 f.).
3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB und sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB vor (Vi-act. 1).
a) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen von K.________ seien glaubhaft. Sie hätten über- einstimmend und ohne nennenswerte Widersprüche vom Vorgefallenen berich- tet. Das Berühren der Vagina sei eher als Nebensächlichkeit geschildert wor- den, was die Glaubhaftigkeit der Aussagen erhöhe, weil die beiden Mädchen die Handlungen des Täters aufgrund ihres jungen Alters noch nicht richtig hät- ten einschätzen können. Gründe, weshalb die Mädchen die Unwahrheit hätten
Kantonsgericht Schwyz 11 sagen sollen, seien nicht ersichtlich und ebenso wenig geltend gemacht wor- den. Daher sei davon auszugehen, dass der Täter die Privatklägerin auf seinen Schoss gezogen, sie dort festgehalten und mit seiner rechten Hand über ihren Kleidern im Bereich der Vagina gegriffen habe, obschon sie sich hiergegen ver- geblich zur Wehr gesetzt habe. In dieser Hinsicht sei der Anklagesachverhalt erstellt. Betreffend die angeblichen Griffe in den Schritt der Privatklägerin beim Üben des Hand- bzw. Kopfstands fehle es an hinreichend konkreten Aussagen der Mädchen, weshalb dieser Teil des Anklagesachverhalts nicht als erstellt gel- ten könne. Weil die Anklageschrift dem Beschuldigten keine mehrfache Delikts- begehung vorwerfe bzw. diesen allfälligen Berührungen keine eigenständige Bedeutung zukomme, würden sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel kam die Vorinstanz zum Schluss, an der Täterschaft des Beschuldigten bestünden keine vernünftigen Zweifel. Daher sei der Anklagesachverhalt auch betreffend Identität des Beschuldigten erstellt. Der Griff in den Intimbereich sei klarerweise eine sexuelle Handlung. Zudem habe der Beschuldigte um die Minderjährigkeit der Privatklägerin sowie um die sexuelle Dimension seiner Handlung gewusst. Weil er die Privatklägerin den- noch im Intimbereich berührt habe, habe er sich der direktvorsätzlichen sexuel- len Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht. Angesichts der durch das Festhalten der Privatklägerin ausgeübten Gewalt trotz ihrer Gegenwehr sowie des wissentlichen und willentlichen Handelns des Beschuldigten habe er sich ebenso der sexuellen Nötigung schuldig gemacht (zum Ganzen angef. Urteil, E. I.1.1 ff.).
b) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, es bestünden erhebliche und unüberwindbare Zweifel an seiner Schuld, weshalb er zumindest in Anwen- dung des In-dubio-Grundsatzes freizusprechen sei. Dass es zu einem Vorfall gekommen sei, wie die Kinder ihn geschildert hätten, bestreitet der Beschul- digte nicht. Er dementiert jedoch, dass er der Täter sei (KG-act. 82/4, Rn. 1 und 4). Im Einzelnen beanstandet er zusammengefasst, dass K.________ ihn
Kantonsgericht Schwyz 12 am 7. August 2022 von ihrem Balkon in einem Abstand von über hundert Me- tern angeblich wiedererkannt habe und seine Verdächtigung nur darauf beruhe, ein Täter sich üblicherweise nicht kurz nach der Tat wieder an den Tatort bege- ben und eine solche Tat auch nicht in der Nähe seines Wohnorts verübt hätte, die Privatklägerin und K.________ ihn bei der Fotowahlkonfrontation nicht er- kannt hätten, die Nachfrage des polizeilichen Sachbearbeiters bei der Foto- wahlkonfrontation von K.________ suggestiv gewesen sei, die Beschreibung des Täters durch die beiden Mädchen auf eine Vielzahl dunkelhäutiger Perso- nen passe und zur Identifikation der Täterschaft kaum beweisgeeignet sei, er keine schwarzen gelockten Haare, sondern nahezu keine und auch nur graue Haare habe, Q.________ einen anderen Mann beschrieben habe, die beiden Mädchen den Täter unter Berücksichtigung des Tatzeitpunkts bei vollem Ta- geslicht erblickt hätten, er seine Kleider entsorgt hätte, wenn es sich bei ihm um den Täter handeln würde, die Beschreibung des Mobiltelefons des Täters nicht auf das bei ihm gefundene passe und der von den Kindern beschriebene Plas- tikball nicht bei ihm gefunden worden sei, sowohl die Mädchen als auch R.________ den Täter als Inder beschrieben und ihn bei der Fotowahlkonfron- tation nicht erkannt hätten, die Privatklägerin von einer Bierdose mit dem Bild zweier Flaschen gesprochen habe, er nur für eine kurze Zeitspanne kein Alibi habe, aus der stereomikroskopischen Untersuchung nichts Relevantes abge- leitet werden könne und dass er der deutschen Sprache nicht mächtig und am Tatnachmittag bei ihm Alkohol im Spiel gewesen sei, weshalb ihm nicht mehr alles im Detail präsent gewesen sei und ihm gewisse Dinge erst später einge- fallen seien (zum Ganzen KG-act. 82/4, Rn. 5 ff.).
c) Die Staatsanwaltschaft ist vorwiegend der Auffassung der Vorinstanz (KG-act. 82/5, S. 3 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 13
d) aa) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der an- geklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO operationali- sierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachver- halt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise er- hebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklichte, oder wenn eine für die beschuldigte Person günsti- gere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mithin nur unüberwind- liche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1 m.w.H.; BGer 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020, E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdi- gen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönli- chen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172, E. 3a). Dabei sind sie nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissen- schaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.).
Kantonsgericht Schwyz 14 bb) Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Ge- richte (BGE 129 I 49, E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusam- menhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (BGer 7B_200/2022 vom 9. November 2023, E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage ist diese durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig er- achtet werden kann, ist sie insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins von Realitätskriterien und des Fehlens von Fantasiesignalen zu kontrollieren. Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Re- alitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage ei- nem wirklichen Erleben entspricht und also wahr ist (BGE 147 IV 534, E. 2.3.3; 133 I 33, E. 4.3, m.w.H.; BGer 6B_331/2020 vom 7. Juli 2020, E. 1.2, und 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1, m.w.H.). Realitätskriterien sind unter anderem Detailreichtum, Individualität, Homogenität und Konstanz (vgl. Kauf- mann, Beweisführung und Beweiswürdigung, 2009, S. 213 ff.; vgl. Lu- dewig/Baumer/Tavor, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 49 ff.; KGer SZ, STK 2018 2 vom 11. Dezember 2018, E. 3). Eine Aussage ist homogen, wenn deren Inhalt stimmig ist und keine unauflösbaren Widersprüche aufweist. Ist die Aussage mit sog. „hard facts“ ver- flochten, d. h. mit Tatsachen, die aufgrund anderer zuverlässiger Beweismittel bereits gesichert sind, spricht dies in gesteigerter Form für die Glaubhaftigkeit der Aussage (Kaufmann, a.a.O., S. 215). Bei einer falschaussagenden Person ist zu erwarten, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen aufgrund der mit der Produktion der Falschaussage verbundenen erhöhten kognitiven Anforderun- gen eine tiefere Qualität aufweisen als deren Schilderungen von tatsächlich er- lebten, fallneutralen Ereignissen oder Nebensächlichkeiten (Ludewig/Bau- mer/Tavor, a.a.O., S. 66).
Kantonsgericht Schwyz 15 cc) Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsa- chen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter er- laubt (BGer 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024, E. 2.2; 6B_546/2023 vom
13. November 2023, E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023, E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022, E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Okto- ber 2022, E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
e) Der sich zum Tatzeitpunkt am Tatort zugetragene Sachverhalt basiert auf den Ausführungen der Privatklägerin und von K.________. In Bezug auf die Wiedergabe ihrer wesentlichen Aussagen wird auf die zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. 1.2.2 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Mädchen berichteten beide unabhängig voneinander im Wesentlichen kon- sistent und übereinstimmend vom Vorfall auf dem Spielplatz (vgl. U- act. 10.1.001, 10.1.003, 10.2.009, 10.2.012, 10.2.004 und 10.2.006): Beide sagten aus, sie seien auf dem Spielplatz gewesen und hätten gespielt, ihre je- weiligen Brüder seien am Anfang dabei gewesen und später gegangen, sie hät- ten Turnübungen gemacht, ein Mann habe auf der Bank gesessen und sie ge- rufen, er habe ihnen bei den Turnübungen geholfen und sie dabei berührt, bei der Bank habe er sie u.a. nach ihrem Alter gefragt, er habe die Privatklägerin auf seinen Schoss gezogen und sie durch Festhalten nicht gehen lassen, ob- wohl sie habe gehen wollen und sich loszureissen versucht habe, er habe ihr u.a. zwischen die Beine gefasst, sie hätten beide Angst gehabt, K.________
Kantonsgericht Schwyz 16 habe zu weinen angefangen und nachdem sich die Privatklägerin habe losreis- sen können, seien sie weggelaufen (U-act. 10.1.001, S. 2 f.; U-act. 10.2.009, S. 2 f.; U-act. 10.2.004, Fragen 20 ff.). Unter Berücksichtigung ihres Alters wa- ren die Aussagen sowohl zum Kerngeschehen als auch betreffend Nebensäch- lichkeiten detailliert, zumal sie genau angaben, was sie an diesem Tag auf dem Spielplatz machten, wer dabei war, was der Mann machte und sagte, wie er aussah und was er bei sich hatte (U-act. 10.1.001, S. 2 f.; U-act. 10.2.009, S. 2 f.; U-act. 10.2.004, Fragen 20 ff.). Sie gestanden teils Erinnerungs- sowie Wissenslücken ein und belasteten den Täter nicht übermässig, insbesondere bezüglich der Herkunft des Mannes, der Dauer des Anfassens und der Art, wie er die Privatklägerin genau hielt (vgl. 10.1.001, S. 3; vgl. U-act. 10.2.009, S. 3; vgl. U-act. 10.2.004, Fragen 15, 16, 27, 31, 32, 35, 41, 44). Zudem erläuterten sie ihre eigenen psychischen Vorgänge, namentlich die in der Situation ver- spürte Angst (U-act. 10.1.001, S. 3; U-act. 10.2.004, Fragen 20, 22, 39, 40 und 49; U-act. 10.2.009, S. 3). Das Berühren der Vagina der Privatklägerin durch den Täter schilderten sie eher als Nebensächlichkeit, was verständlich ist, da sie diese Handlungen aufgrund ihres Alters noch nicht einschätzen konnten. Hinweise auf eine Suggestion liegen nicht vor. Ebenso wenig sind Anhalts- punkte dafür ersichtlich, dass die beiden Mädchen nicht die Wahrheit gesagt hätten. Insgesamt sind ihre Aussagen daher glaubhaft. Der Beschuldigte be- streitet die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Mädchen im Zusammenhang mit dem Vorfall denn auch nicht, sondern nur seine Täterschaft (siehe vorne E. 3b). Angesichts dessen ist erstellt, dass der Täter die Privatklägerin auf seinen Schoss zog, sie dort festhielt und sie mit seiner rechten Hand über ihren Klei- dern im Bereich der Vagina mindestens eine Minute lang anfasste und dabei seine Hand bewegte, obwohl sich die Privatklägerin hiergegen zur Wehr setzte und sich loszureissen versuchte (U-act. 10.1.001, S. 2 f.; U-act. 10.2.009, S. 2 f.; U-act. 10.2.004, Fragen 20 ff.). Erst durch starkes Wegziehen schaffte es die Privatklägerin, sich vom Täter loszureissen (U-act. 10.2.009, S. 3; U- act. 10.1.001, S. 2; angef. Urteil, E. I.1.2.2 f.). Nachdem die Mädchen dem Täter
Kantonsgericht Schwyz 17 auf dessen Frage hin ihr Alter mitgeteilt hatten (U-act. 10.1.001, S. 2; U- act. 10.2.004, Frage 20), wusste dieser ausserdem, dass die Privatklägerin zum Tatzeitpunkt neun Jahre alt war. Was die Griffe in den Schritt der Privatklägerin beim Üben des Hand- bzw. Kopf- stands anbelangt, fehlt es – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – an hinrei- chend konkreten Aussagen der Mädchen (angef. Urteil, E. I.1.2.4). Dieser Teil des Anklagesachverhalts gilt somit in Nachachtung des In-dubio-Grundsatzes als nicht erstellt. Weil die Staatsanwaltschaft keine Tatmehrheit anklagte und es sich um ein einheitliches Tatgeschehen handelt, das auf demselben Willens- entschluss basierte, hat kein separater Freispruch zu erfolgen (vgl. BGE 142 IV 378, E. 1.3).
f) Umstritten in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt ist im Berufungs- verfahren einzig die Täterschaft des Beschuldigten. aa) Betreffend Wiedergabe der wesentlichen Aussagen des Beschuldigten im Vorverfahren sowie an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wird auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. I.1.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte zusammengefasst aus, er habe die Tat nicht begangen und sei unschuldig. Er habe viele Beweise. Die Staatsanwaltschaft habe den Tatzeitraum verändert. Um 18:30 Uhr sei er zu- hause und um 18:45 Uhr im S.________ gewesen. Er habe den Bereich des S.________ nicht verlassen. Die Staatsanwaltschaft gehe von einem falschen Tatort aus. Er habe keine Ahnung von I.________. Der Spielplatz sei in T.________. Seine Wohnung sei viel weiter weg vom Spielplatz. Beim Spiel- platz gebe es eine Kamera. Auf deren Aufnahme sei er nicht zu sehen. Es gebe überdies keine DNA-Spuren. Die gelben Fasern auf seiner Trainerhose seien
Kantonsgericht Schwyz 18 nicht von der Hose der Privatklägerin, sondern von seinem gelben T-Shirt. Die Mädchen hätten ausserdem von „Hose“ und nicht von „Trainerhose“ gespro- chen. Ferner habe die Privatklägerin gesagt, sie sei grün angezogen gewesen. Bei der Fotowahlkonfrontation habe ihn keine der vier Personen erkannt. Die Mädchen hätten zudem bloss von einer blauen Dose gesprochen, nicht von ei- ner Bierdose (KG-act. 82, Ziff. 9, Fragen 12 ff., und Ziff. 16). bb) Die Privatklägerin sagte an der Befragung vom 5. August 2022 insbeson- dere aus, der Mann beim Spielplatz habe geraucht. Auf seinem Handy habe er ihnen seine Kinder gezeigt. Er habe einen leuchtenden orangen Ball dabeige- habt und habe gesagt, dass er 50 Jahre alt sei. Ausserdem sei er braun gewe- sen, aber sie wisse nicht, woher er komme. Er habe einen grauen Rucksack oder eine graue Tasche dabeigehabt. Seine Augen seien eher klein gewesen. Er habe kurze, schwarze und gelockte Haare gehabt. Getragen habe er ein blaues T-Shirt, doch könne sie sich nicht genau erinnern, ob es blau gewesen sei. Er habe Schuhe getragen, die man im Sommer trage, die hinten offen und vorne gekreuzt seien. Deutsch habe er nicht so gut gesprochen, ein bisschen Hochdeutsch, aber es würden ihm Wörter fehlen. Er habe keine schönen Nägel gehabt und sie hätten, als er den Handstand gemacht habe, graue Haare auf seinem Bauch gesehen. Bei der Fotowahlkonfrontation erkannte sie den Täter nicht und beim Beschuldigten kreuzte sie „Ich bin mir nicht sicher. / Ich kann mich nicht erinnern.“ an (U-act. 10.1.001, S. 3; U-act. 10.1.003; U- act. 10.1.002, S. 8). An der Befragung vom 29. August 2022 führte die Privat- klägerin u.a. aus, der Mann habe ihnen auf dem Handy gezeigt, wie viele Kinder er habe. Er habe ein leuchtendes Ding dabeigehabt, dass wie ein neonoranger Plastikball mit einem Seil gewesen sei. Er habe einen grauen Rucksack getra- gen. Sie glaube, er habe ausserdem schwarze oder braune Schuhe getragen und der Rucksack habe drei Schnallen gehabt. Der Rucksack sei aus Stoff ge- wesen. Das Handy sei braun gewesen und die Kamera habe sich an der Seite und nicht in der Mitte befunden. Der Mann habe eine braune Hautfarbe gehabt
Kantonsgericht Schwyz 19 und kleine Augen. Sie könne sich wegen der Hautfarbe vorstellen, dass er aus Indien komme. Er habe gesagt, er sei 50 Jahre alt. Seine Kleider seien nicht eng, sondern breit gewesen. Er habe eine lockere, dunkle Hose und ein graues T-Shirt getragen. Seine wenigen kurzen Haare seien schwarz sowie gelockt ge- wesen und sie glaube, seine Augen seien schwarzbraun gewesen. Zudem habe er ein Getränk in einer blauen Büchse auf dem Boden gehabt und sie glaube, es habe zwei Flaschen als Zeichen auf der Büchse gehabt. Ferner habe sie Zigaretten gesehen. Sie verneinte, dass es sich bei der orangen Sache um den beim Beschuldigten sichergestellten Ball handelte. Bei der Fotowahlkonfronta- tion erkannte sie den Täter nicht und beim Beschuldigten kreuzte sie wiederum „Ich bin mir nicht sicher. / Ich kann mich nicht erinnern.“ an (U-act. 10.2.009, S. 2 f.; U-act. 10.2.012; U-act. 10.2.011, S. 8). cc) K.________ gab namentlich zu Protokoll, der Vorfall habe sich etwa um 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr ereignet. Der Mann habe graue Haare gehabt, die nicht lang gewesen seien. Er habe ein grauschwarzes T-Shirt und breite, grau- schwarze Hosen getragen. Ausserdem habe er eine graue Tasche gehabt und schwarze, graue oder braune Schuhe. Seine Haut- und Augenfarbe sei braun gewesen. Er habe zudem ein Pack Zigaretten sowie etwas Oranges dabeige- habt und aus einer blauen Dose getrunken. K.________ verneinte, dass es sich bei der orangen Sache um den beim Beschuldigten sichergestellten Ball han- delte, und erkannte den Beschuldigten bei der Fotowahlkonfrontation nicht. Im Gegensatz zu den anderen Fotos, bei denen sie ihr Kreuz zügig auf dem ent- sprechenden Blatt setzte, zögerte sie einzig beim Foto des Beschuldigten. Auf Nachfrage teilte sie mit, dass sie gezögert habe, weil die abgebildete Person irgendwie gleich aussehe, aber der Täter ein wenig dunkler gewesen sei (U- act. 10.2.004, Fragen 21, 26 f., 32 ff., 54 und 59; U-act. 10.2.006). Ausserdem erkannte K.________ den Täter am 7. August 2022 von ihrem Balkon aus, wor- auf ihr Vater Fotos von ihm schoss (U-act. 8.1.001, S. 6). Auf den Fotos ist der Beschuldigte zu erkennen (U-act. 8.1.002; KG-act. 82/4, Rn. 7).
Kantonsgericht Schwyz 20 dd) In Bezug auf die Wiedergabe der wesentlichen Aussagen von U.________ und V.________ wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen (angef. Urteil, E. I.1.3.2; Art. 82 Abs. 4 StPO). ee) R.________, Nachbar der Privatklägerin, sagte als Auskunftsperson aus, die Mutter der Privatklägerin habe ihm um ca. 20:00 Uhr oder 20:30 Uhr erzählt, dass ein Mann die Privatklägerin auf dem Spielplatz belästigt habe. Er sei um etwa 19:30 Uhr nach Hause gekommen, habe einen Blick auf den Spielplatz geworfen und drei bis vier Kindern sowie einen Mann gesehen. Die Distanz habe rund 30 Meter betragen. Es sei nichts auffällig gewesen und er sei wieder in die Wohnung gegangen. Eine Stunde später sei er erneut hinausgegangen und dann habe ihm die Mutter der Privatklägerin vom Vorfall erzählt. Sie habe den Mann als schlank mit einem Poloshirt beschrieben und es habe von weitem geschienen, als habe er keine Haare. Der Mann sei nicht schwarz gewesen, sondern von der Hautfarbe her wie ein Tamile oder Inder. Selbst habe er den Mann im Dorf noch nie gesehen. Zur Kleidung könne er nur sagen, dass der Mann ein hellgraues Poloshirt getragen habe. Ausserdem habe er wenige, graue Haare gehabt. An der Fotowahlkonfrontation erkannte er den Beschul- digten nicht (zum Ganzen U-act. 10.1.006, Fragen 2 ff.; U-act. 8.1.001, S. 5; vgl. KG-act. 82/4, Rn. 20). ff) Q.________, Mutter von K.________, gab als Zeugin zusammengefasst zu Protokoll, sie habe vor der zu beurteilenden Tat an unterschiedlichen Tagen im Juli und im August 2022 etwa dreimal eine männliche, dunkelhäutige Person mit Schnurrbart beim Spielplatz gesehen. Bei dieser handle es sich jedoch nicht um dieselbe Person wie diejenige, von der ihr Ehemann am 7. August 2022 zwei Fotos geschossen habe. Den Beschuldigten erkannte sie bei der Foto- wahlkonfrontation nicht (zum Ganzen U-act. 10.2.016, Fragen 1 ff., insbeson- dere Frage 22; U-act. 8.1.010, S. 5).
Kantonsgericht Schwyz 21 gg) Auf den Überwachungsvideos der S.________-Filiale in I.________ ist zu erkennen, dass der Beschuldigte am 4. August 2022 um 18:42 Uhr den S.________ betrat und um 18:43 Uhr mit einer blauen Dose wieder verliess (U- act. 8.1.006, S. 11 f., und U-act. 8.1.004). Dass er sein Bier vor dem S.________ trank, wie er es geltend machte, ist auf den Videoaufnahmen nicht ersichtlich. Um 19:51 Uhr traf er beim Restaurant W.________ ein (U- act. 8.1.006, S. 6 f. und U-act. 8.1.004). Aus dem Videomaterial – insbesondere demjenigen der S.________-Filiale – wird ersichtlich, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum eine dunkelgraue Trainerhose, einen in Relation zur Trainerhose leicht helleren grauen Rucksack und ein im Vergleich zum Rucksack wiederum etwas helleres graues T-Shirt sowie braune Sandalen trug (U-act. 8.1.006, S. 11 f., und U-act. 8.1.004). Ausserdem ist zu erkennen, dass er damals kur- zes, zumindest teilweise leicht gelocktes, vorwiegend graues, aber auch noch teils schwarzes, lichtes Haar hatte (U-act. 8.1.006, S. 11 f., und U-act. 8.1.004). hh) Gemäss Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom
14. Oktober 2022 schloss der kriminaltechnische Dienst den Beschuldigten als Spurengeber betreffend die auf den Kleidungsstücken der Privatklägerin vor- handenen DNA-Spuren aus. Ebenso wenig habe das DNA-Profil der Privatklä- gerin an den Kleidungsstücken des Beschuldigten nachgewiesen werden kön- nen (U-act. 8.1.003, S. 5 f.). Demgegenüber fand der kriminaltechnische Dienst laut Spurensicherungsbericht vom 12. April 2023 auf den Kleidungsstücken des Beschuldigten (dunkelgraue Trainerhose und graues T-Shirt) Fasern, die ste- reo- und lichtmikroskopisch nicht von den markant gelben Fasern der kurzen Hose der Privatklägerin unterschieden werden konnten. Er stellte ferner fest, dass es bezüglich der gelben Fasern der Hose der Privatklägerin zu keinem übermässigen Faserverlust oder einer entsprechenden Faserübertragung ge- kommen sei. Ein Kontakt zwischen der Hose der Privatklägerin und der Trai- nerhose sowie dem T-Shirt des Beschuldigten könnte unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse infrage kommen (U-act. 8.1.009, S. 3–5 und 9).
Kantonsgericht Schwyz 22 ii) Zunächst verkennt der Beschuldigte, dass sich der Spielplatz am H.________ (Strasse) in der Ortschaft I.________ befindet, die keine eigene Gemeinde bildet, sondern u.a. zur Gemeinde T.________ gehört. Dass die Staatsanwaltschaft den Tatort unterdrückt oder sich in diesem Zusammenhang geirrt habe, trifft daher nicht zu. Ebenso übersieht er, dass die Staatsanwalt- schaft im Verlauf des Untersuchungsverfahrens den Tatzeitraum, insbesondere durch die Videoaufnahmen der S.________-Filiale und beim Restaurant W.________, weiter einschränken konnte. Nur weil sie den möglichen Tatzeit- raum zu Beginn der Strafuntersuchung weiter fasste, bedeutet dies nicht, dass sie sich unrechtmässig verhielt, als sie diesen durch neue Erkenntnisse ein- grenzte. Unzutreffend ist ferner, dass die Verdächtigung des Beschuldigten ein- zig auf der angeblichen Wiedererkennung durch K.________ von ihrem Balkon aus beruht habe, weil sich der Verdacht aus den Signalelementsangaben des Vaters der Privatklägerin und polizeilicher Recherche bezüglich gleichgelager- ter Fälle in der Region ergab (U-act. 8.1.001, S. 5). Aufgrund der Aussagen von U.________ und V.________ sowie der Videoauf- nahmen der S.________-Filiale und beim Restaurant W.________ ist erstellt, dass der Beschuldigte sich mit U.________ und V.________ am 4. August 2022 traf, aber für die Zeit nach dem Verlassen des S.________ um 18:43 Uhr und dem Eintreffen beim Restaurant W.________ um 19:51 Uhr kein Alibi hat (siehe vorne E. 3f/dd und E. 3f/gg; angef. Urteil, E. I.1.3.2). Von der S.________-Filiale aus ist der Spielplatz am H.________ (Adresse) gemäss Google Maps innert sechs Gehminuten erreichbar, ebenso das Restaurant W.________. Vom Spielplatz bis zum Restaurant W.________ benötigt man vier Gehminuten (KG-act. 82/3). Der Beschuldigte hatte somit ausreichend Zeit, um vom S.________ zum Spielplatz zu gelangen, die Tat zu begehen und sich danach zum Restaurant W.________ zu begeben.
Kantonsgericht Schwyz 23 Die Beschreibung des Täters durch die Privatklägerin trifft überdies weitgehend auf den Beschuldigten zu, insbesondere wie er auf den Videoaufnahmen vom
4. August 2022 zu erkennen ist (braune Hautfarbe; grauer Rucksack; kurze, we- nige, [jedenfalls teilweise] schwarze, gelockte Haare; schwarze/braune Sanda- len; lockere, dunkle Hose; graues T-Shirt; blaue Dose; siehe vorne E. 3f/bb und E. 3f/gg). Dasselbe gilt für die Beschreibung durch K.________ (nicht lange, [weitgehend] graue Haare; grauschwarzes T-Shirt; breite, grauschwarze Hose; graue Tasche; schwarze/graue/braune Schuhe; braune Haut- und Augenfarbe; blaue Dose; siehe vorne E. 3f/cc und E. 3f/gg). Beide Mädchen gaben ausser- dem an, dass der Täter Zigaretten dabeigehabt habe, und der Beschuldigte bestätigte, Raucher zu sein (U-act. 10.2.002, Rn. 309 ff.). Ferner erklärte die Privatklägerin, der Täter habe schlecht Deutsch gesprochen, was ebenso auf den Beschuldigten zutrifft, wie er sich auch der Strafkammer des Kantonsge- richts an der Berufungsverhandlung präsentierte. Beide beim Beschuldigten ge- fundene Mobiltelefone verfügen ausserdem über eine Frontkamera, die sich nicht mittig am oberen Rand des Displays, sondern leicht zur rechten oberen Ecke versetzt befindet (U-act. 5.1.005, S. 3 f.), was sich mit der Umschreibung der Kamera als „an der Seite und nicht in der Mitte“, wie die Privatklägerin aus- sagte, deckt. Auch wenn sie nicht explizit die Frontkamera nannte, ist dennoch davon auszugehen, dass sie diese meinte, weil sie erklärte, der Täter habe ih- nen auf seinem Handy seine Kinder gezeigt, weshalb sie die Frontkamera se- hen musste. Demgegenüber gibt es keine Hinweise, dass sie auch die Rückka- mera sah. Ferner gab die Privatklägerin an, die blaue Dose des Täters habe als Zeichen zwei Flaschen gehabt. Gemäss Beschuldigtem trank er im Tatzeitraum ein Bier (Vi-act. 42, S. 17 oben). Bier der Marke Feldschlösschen wird nicht nur in blauen Dosen verkauft, sondern das Logo, das eigentlich ein rotes Schloss darstellt, kann insbesondere durch kindliche Augen auch als zwei Flaschen wahrgenommen werden, wie die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (Vi- act. 42, Plädoyer Staatsanwaltschaft, S. 7). Auch dies deutet mithin auf den Be- schuldigten als Täter hin. Dasselbe gilt für die Beschreibung des Täters durch
Kantonsgericht Schwyz 24 R.________ (dunkelhäutig; hellgraues Poloshirt; siehe vorne E. 3f/ee). Q.________ sprach hingegen von einer Person, die sie an unterschiedlichen Tagen im Juli und August 2022 vor der zu beurteilenden Tat beim Spielplatz gesehen habe und bei der es sich nicht um die Person auf den von ihrem Ehe- mann am 7. August 2022 geschossenen Fotos, mithin nicht um den Beschul- digten handle (siehe vorne E. 3f/ff). Da sie zum Täter am Tattag keine Aus- führungen machen konnte, ergeben sich aus ihren Aussagen in Bezug auf den Beschuldigten weder belastende noch entlastende Elemente. Des Weiteren fanden sich gemäss Spurensicherungsbericht (siehe vorne E. 3f/hh) Fasern auf der dunkelgrauen Trainerhose und dem grauen T-Shirt des Beschuldigten, die sich stereo- und lichtmikroskopisch nicht von den markant gelben Fasern der kurzen Hose der Privatklägerin unterscheiden liessen. Weil es laut Bericht bezüglich der gelben Fasern der Hose der Privatklägerin ausser- dem zu keinem übermässigen Faserverlust oder einer entsprechenden Faserü- bertragung kam, ist praktisch ausgeschlossen, dass die Fasern anders als durch direkten Kontakt der Kleidungsstücke auf das T-Shirt und die Trainerhose des Beschuldigten gelangten, zumal der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss seinen Aussagen nicht kennt und daher eine andere Gelegenheit zur Faserübertragung – insbesondere auf beide Kleidungsstücke, die der Beschul- digte gemäss Überwachungsaufnahme der S.________-Filiale am Tattag trug
– nicht ersichtlich ist (KG-act. 82, Ziff. 9, Frage 19). Obwohl keine der befragten Personen den Beschuldigten bei der Fotowahlkon- frontation erkannte, was grundsätzlich gegen die Täterschaft des Beschuldigten spricht, passen nicht nur die Beschreibungen des Täters durch die Privatkläge- rin und K.________ weitgehend auf den Beschuldigten, wie er auf den Aufnah- men der S.________-Filiale zu erkennen ist, sondern auch diejenige von R.________, und ebenso spricht der Spurensicherungsbericht sowie das feh- lende Alibi zur Tatzeit für die Täterschaft des Beschuldigten. Dass sich eine
Kantonsgericht Schwyz 25 andere dunkelhäutige Person mit ähnlicher Kleidung, einem entsprechenden Rucksack sowie einer blauen Dose und schlechten Deutschkenntnissen in I.________ zum Tatzeitpunkt ohne Alibi zum Spielplatz begab und die Tat ver- übte, lässt sich zwar nicht absolut ausschliessen, doch ist die Wahrscheinlich- keit hierfür angesichts der vielen beim Beschuldigten zutreffenden Merkmale als minimal und mithin als bloss theoretisch einzustufen. Zudem erkannte K.________ den Beschuldigten am 7. August 2022 von ihrem Balkon aus (siehe vorne E. 3f/cc). Nicht zu entlasten vermag den Beschuldigten der Umstand, dass die Polizei den von den Mädchen beschriebenen orangen Ball bei ihm nicht fand, weil er diesen nach der Tat bis mindestens zur Festnahme leicht hätte entsorgen können. Ebenso wenig kann aus der Tatsache, dass K.________ ihn nur aus grosser Entfernung vom Balkon aus erkannte, worauf ihr Vater Fotos vom Beschuldigten schoss (siehe vorne E. 3f/cc), sie ihn aber an der Fotowahlkonfrontation nicht erkannte (siehe hierzu jedoch sogleich nachfolgend), etwas zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, da sich die Wiedererkennung aufgrund der Entfernung nicht auf das Gesicht – was bei der Fotowahlkonfrontation im Fokus steht –, sondern nur auf die aus der Ferne erkennbaren Merkmale wie die Körperstatur und die Hautfarbe beziehen konnte. Hinzu kommt, dass die Mädchen im Tatzeitpunkt sehr jung waren und in der Situation mit dem Täter unter Stress stehen mussten, weil sie Angst hat- ten (siehe vorne E. 3e), was sich auf die Wahrnehmung und Erinnerung aus- wirkt (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, Wie können aussagepsychologische Er- kenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP/PJA 11/2011, S. 1451 ff., S. 1418). Dass gewisse kleinere Details wie etwa die Fa- rbe des Mobiltelefons oder der Sandalen, die Art der Schuhe oder der Hose des Beschuldigten oder die Farbe der Hose der Privatklägerin in den Ausführungen der Privatklägerin und denjenigen von K.________ nicht gänzlich zutreffen, ver- mag den Beschuldigten deshalb ebenso wenig zu entlasten. Dasselbe gilt be- treffend Fotowahlkonfrontation, zumal die Mädchen den Täter auf dem Spiel- platz sahen, als sie hauptsächlich Turnübungen machten, und die Interaktion
Kantonsgericht Schwyz 26 mit diesem nicht lange dauerte, weshalb sie sein Gesicht einerseits nicht durch- gehend von vorne betrachten konnten, wie es bei der Fotowahlkonfrontation zu sehen ist, und andererseits auch nur wenig Zeit hatten, um sich dieses einzu- prägen. Darüber hinaus ist auf dem Video der Befragung von K.________ er- sichtlich, dass sie einzig beim Bild des Beschuldigten deutlich zögerte und auf Nachfrage hin mitteilte, dass sie gezögert habe, weil die abgebildete Person irgendwie gleich aussehe, aber der Täter ein wenig dunkler gewesen sei (siehe vorne E. 3f/cc). In der Tat weist der Beschuldigte auf dem Bild, das bei der Fo- towahlkonfrontation K.________ vorgelegt wurde, einen helleren Hautton auf als auf den Aufnahmen der S.________-Filiale am Tattag (U-act. 10.2.005; U- act. 8.1.004; U-act. 8.1.006) und wie er an der Berufungsverhandlung wahrge- nommen wurde. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten war die Nach- frage des Polizisten nicht suggestiv, weil er lediglich fragte, weshalb sie bei Bild Nr. 4 im Vergleich zu den anderen gezögert habe (U-act. 10.2.004, Frage 59), und das Zögern beim Foto des Beschuldigten deutlich auffiel (U-act. 10.2.006; siehe vorne E. 3f/cc), die Frage sich mithin zur Abklärung des Sachverhalts auf- drängte. Die Aussage von K.________ spricht somit ebenfalls für die Täter- schaft des Beschuldigten. Dass R.________ und Q.________ den Beschuldig- ten an der Fotowahlkonfrontation nicht erkannten, ist nachvollziehbar, weil Q.________ ihn gar nicht und R.________ ihn nur aus einer Entfernung von rund 30 Metern kurz sahen (siehe vorne E. 3f/ee). Der Umstand, dass die Pri- vatklägerin und R.________ aufgrund des Aussehens des Täters davon aus- gingen, er sei Inder bzw. Tamile (siehe vorne. E. 3f/bb und E. 3f/ee), spricht zwar gegen die Täterschaft des Beschuldigten, schliesst sie aber für sich allein auch nicht aus: Nur anhand des Aussehens des Beschuldigten lässt sich dieser
– auch nach unmittelbarem Eindruck an der Berufungsverhandlung – jedenfalls nicht ohne Weiteres einer Nationalität oder Volksgruppe zuordnen und die Ein- schätzung als Inder bzw. Tamile erscheint zumindest nicht abwegig, weil das Aussehen und insbesondere die Hautfarbe von Indern bzw. Tamilen und Eritre- ern oder Sudanesen nicht geradezu unähnlich ist. Dass die gelben Fasern auf
Kantonsgericht Schwyz 27 den Kleidungsstücken des Beschuldigten von dessen gelbem T-Shirt und nicht der Hose der Privatklägerin stammen sollen, wie er weiter vorbrachte, ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, doch ist die Wahrscheinlichkeit hierfür gemäss der Kantonspolizei Schwyz angesichts der auffälligen neongelben Farbe der Hose unbedeutend klein (U-act. 8.1.010, S. 5 f.), weshalb auch dieses Vorbrin- gen keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten begrün- det. Aufgrund der gefundenen Fasern der Hose der Privatklägerin auf den Klei- dungsstücken des Beschuldigten ist zudem erstellt, dass die Privatklägerin die gelbe Hose im Tatzeitpunkt trug und keine grüne, wie sie fälschlicherweise meinte, zumal ihre Eltern ihre am Tattag getragenen Kleidungsstücke der Poli- zei übergaben (U-act. 8.1.001, S. 5; U-act. 8.1.003, S. 1). Ohnehin ist nicht er- stellt, dass der Beschuldigte über ein gelbes T-Shirt verfügt, weil er diesbezüg- lich nur ein Bild einreichte, das auf neongrüngelblichem Papier gedruckt wurde, weshalb das dort ersichtliche T-Shirt genauso gut weiss sein könnte (KG- act. 82/2). Dass es beim Spielplatz Überwachungskameras gebe, wie der Be- schuldigte ferner behauptete, ergibt sich weder aus den Akten noch ist dies ersichtlich. Weil ein Täter in einem solchen Fall ein erhebliches Interesse daran hat, dass die betroffenen Kinder keine korrekten persönlichen Informationen von ihm haben, um einer allfälligen Strafverfolgung zu entgehen, kann ausser- dem nicht auf das den Mädchen durch den Täter selbst mitgeteilte Alter oder den Umstand abgestellt werden, dass er ihnen seine angeblichen Kinder auf seinem Mobiltelefon zeigte, zumal beide Informationen ohne Weiteres gelogen sein könnten. Im Übrigen stehen die Aussagen des Beschuldigten, wonach er zum Tatzeit- punkt nicht beim Spielplatz gewesen sei und die Tat nicht begangen habe, mehrheitlich im Widerspruch zu den restlichen Beweismitteln und er passte sie stets dem Beweisergebnis an, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (siehe hierzu angef. Urteil, E. I.1.3.5; Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Aussagen
Kantonsgericht Schwyz 28 sind daher nicht überzeugend. Dies bestätigte sich denn auch an der Beru- fungsverhandlung, als der Beschuldigte neu ausführte, die gelben Fasern auf seinen Kleidungsstücken würden von seinem gelben T-Shirt stammen, obwohl er die gefundenen Fasern an der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2023 nicht erklären konnte und als Lüge bezeichnete (U- act. 10.2.018, Rn. 666 ff.); an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er diesbezüglich lediglich vor, die Privatklägerin habe gesagt, sie habe eine grüne Hose getragen (Vi-act. 42, S. 16 unten). Dass die Anpassung seiner Aus- sagen ans Beweisergebnis auf den Alkoholkonsum am Tatnachmittag zurück- zuführen sei, wie der Beschuldigte einwandte, ist unglaubhaft, weil er selbst ausführte, nach der Zeit im Gefängnis habe er mit dem Konsum von Cannabis und Alkohol aufgehört (Vi-act. 42, Ziff. II, Frage 8), und auch der Gutachter er- klärte, der allfällige Alkoholeinfluss im Tatzeitpunkt sei minim gewesen (KG- act. 82, S. 5 unten). Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit, mithin der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeit- punkt, sind gemäss Gutachten ebenso wenig vorhanden (U-act. 11.1.013, S. 79 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung einschlägig vorbestraft ist (KG-act. 49). Diese Tat bestreitet der Beschuldigte bis heute (KG-act. 82, Ziff. 9, Frage 7 f.), obwohl damals Spermaspuren von ihm auf dem Opfer gefunden wurden (U- act. 14.1.005). Daher lässt sich aus dem vehementen Bestreiten der Tat durch den Beschuldigten nicht auf seine Unschuld schliessen. Insgesamt erachtet die Strafkammer des Kantonsgerichts insbesondere ange- sichts der weitgehend auf den Beschuldigten zutreffenden Beschreibungen des Täters durch die Privatklägerin und K.________, der Aufnahmen der Überwa- chungskamera der S.________-Filiale wie auch derjenigen beim Restaurant W.________ und des fehlenden Alibis des Beschuldigten sowie der auf seinen Kleidungsstücken gefundenen, von der Hose der Privatklägerin licht- und ste-
Kantonsgericht Schwyz 29 reomikroskopisch nicht unterscheidbaren Fasern die Täterschaft des Beschul- digten als erstellt. In Nachachtung der genannten Überwachungskameraauf- nahmen und unter Berücksichtigung der Aussagen der beiden Mädchen er- folgte die Tat am 4. August 2022 im Zeitraum zwischen 18:43 Uhr und 19:51 Uhr.
g) aa) Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vor- nimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 aStGB). Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ih- rem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufwei- sen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100, E. 7.1, 125 IV 58, E. 3.b, BGer 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021, E. 2.2 je m.H.). Geschützt wird die sexuelle Entwicklung Minderjähriger, die vor verfrüh- ten sexuellen Erfahrungen bewahrt werden sollen, die sie in ihrer körperlichen und seelischen Entwicklung schädigen könnten (Trechsel/Bertossa, in: Trech- sel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, 187 StGB N 1), wobei es für die Erfüllung des abstrakten Gefährdungs- tatbestands irrelevant ist, ob es zu einer Schädigung oder Gefährdung des Kin- des kommt (Wohlers/Godenzi/Schlegel, Handkommentar, 4. A. 2020, Art. 187 StGB N 1 m.H.). In Zweifelsfällen wird das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach den persönlichen Beziehungen der Beteiligten, die Erheblichkeit der Handlung in ihrem äusseren Erscheinungsbild in Bezug auf das geschützte Rechtsgut relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter, bestimmt (BGE 125 IV 58, E. 3.b, BGer 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022, E. 1.4 je m.H.). Das Merkmal der Erheb- lichkeit grenzt tatbestandsmässige von sozialadäquaten Handlungen ab (BGer 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022, E. 1.4; 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006, E. 3.2, nicht publ. in BGE 133 IV 31 je m.H.). Bedeutsam sind qualitativ
Kantonsgericht Schwyz 30 die Art und quantitativ die Intensität und Dauer einer Handlung, wobei die ge- samten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (BGer 6B_549/2021 vom
18. Mai 2022, E. 1.4 m.H.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Even- tualvorsatz genügt (Maier, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. A. 2019, Art. 187 StGB N 21). bb) Die Privatklägerin war im Tatzeitpunkt neun Jahre alt, was der Beschul- digte wusste (siehe vorne E. 3e). Er zog sie nichtsdestotrotz auf seinen Schoss, hielt sie dort fest und fasste sie mit seiner rechten Hand über ihren Kleidern im Bereich der Vagina mindestens eine Minute lang an und bewegte dabei seine Hand, obwohl sich die Privatklägerin dagegen zur Wehr setzte (siehe vorne E. 3e). In Anbetracht der Berührungen im Intimbereich der Privatklägerin sowie der dort über mindestens eine Minute lang ausgeführten Handbewegungen, des Alters der Privatklägerin und des Beschuldigten sowie ihres Altersunterschieds, der fehlenden persönlichen Beziehung der beiden zueinander und des Um- stands, dass sich die Privatklägerin zur Wehr setzte, hatte das Verhalten des Beschuldigten nach dem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexu- ellen Bezug und ist es im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich. Eine sexuelle Handlung mit einem Kind unter 16 Jahren liegt mithin vor. Angesichts des Alters des Beschuldigten und der gegenüber ihm bereits bestehenden Vor- strafe wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung musste er um den sexuellen Bezug und die Erheblichkeit der besagten Handlung wis- sen. Weil er die Handlung dennoch vornahm, handelte er sowohl wissentlich als auch willentlich, mithin direktvorsätzlich. Daher machte sich der Beschul- digte der vorsätzlichen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig.
h) aa) Wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig
Kantonsgericht Schwyz 31 macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 aStGB). Gewalt im Sinne der genannten Bestimmung liegt vor, wenn sich die beschuldigte Person mit körperlicher Kraftentfaltung über die Ge- genwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn die beschuldigte Person ihre überlegene Kraft einsetzt, indem sie das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf dieses legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren ver- sucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit der es der beschul- digten Person unmissverständlich klarmacht, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (BGer 6B_520/2021 vom 30. August 2021, E. 2.3 m.H.). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt. Eventualvorsatz genügt (Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N 54). bb) Wie bereits ausgeführt, liegt eine sexuelle Handlung vor, was der Be- schuldigte wusste und wollte (siehe vorne E. 3g/bb). Der Beschuldigte erzwang die sexuelle Handlung, indem er die Privatklägerin durch körperliche Kraftent- faltung auf seinen Schoss zog und sie dort festhielt, obwohl sich die Privatklä- gerin dagegen zur Wehr setzte und sich loszureissen versuchte (siehe vorne E. 3e und E. 3g/bb). Er nutzte mithin seine überlegene Kraft, um sich über die Gegenwehr der Privatklägerin hinwegzusetzen. Damit liegt sowohl eine Nöti- gungshandlung als auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dieser und der sexuellen Handlung vor. Durch die Versuche, sich loszureissen, musste dem Beschuldigten klar sein, dass die Privatklägerin mit der sexuellen Hand- lung nicht einverstanden war. Weil er die Handlung dennoch mithilfe seiner of- fenkundig überlegenen Kraft vornahm, handelte er sowohl wissentlich als auch willentlich, mithin direktvorsätzlich. Daher machte sich der Beschuldigte der vor- sätzlichen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB schuldig.
Kantonsgericht Schwyz 32
i) Weil die angeklagte Handlung des Beschuldigten zwei verschiedene Rechtsgüter betrifft, besteht zwischen Art. 187 und Art. 189 aStGB Idealkonkur- renz (BGE 124 IV 154, E. 3a; BGer 6B_173/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 1.3.1). Damit hat ein Schuldspruch für beide Delikte zu erfolgen.
4. Ferner wirft die Anklage dem Beschuldigten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 aStGB vor (Vi-act. 1).
a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dem Beschuldigten werde vor- geworfen, auf seinem Mobiltelefon eine Bilddatei mit Zoophilie besessen zu ha- ben. Der Beschuldigte bestreite, diese Bilddatei gesehen zu haben, doch habe er das Mobiltelefon Samsung Galaxy J3 benutzt. Auf diesem Mobiltelefon sei im Gerätespeicher ein Bild zoophilen Inhalts festgestellt worden, wobei nicht gesagt werden könne, woher die Datei stamme und wann sie abgespeichert worden sei. Bei dieser Ausgangslage sei der Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Gemäss Aussagen des Beschuldigten habe er das Mobiltele- fon von einem Algerier gekauft und 2018 erhalten, das heisse, ein anderer habe vorher das Mobiltelefon besessen und benutzt. In Anlehnung an die bundesge- richtliche Rechtsprechung, wonach der Besitz von Pornografie strafbar sei, wenn man um die automatische Speicherung der strafbaren pornografischen Daten wisse und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht lösche, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte, der habe wissen müssen, dass ein anderer das Mobiltelefon vorher benutzt habe und sich deshalb darauf illegale Dateien befinden könnten, sämtliche alten Daten auf seinem Mobiltelefon hätte kontrollieren und die illegale Bilddatei löschen müssen. Dies gelte umso mehr, als davon auszugehen sei, dass der Beschuldigte den Gerätespeicher nach Er- halt des Mobiltelefons irgendeinmal begutachtet haben dürfte. Indem der Be- schuldigte die unsittliche Bilddatei nicht von seinem Telefon entfernt habe, habe er den Besitz einer verbotenen pornografischen Aufnahme in Kauf genommen. Was den Tatzeitraum angehe, könne dem Beschuldigten lediglich der Besitz
Kantonsgericht Schwyz 33 am 8. August 2022 nachgewiesen werden. Unbesehen davon sei der Beschul- digte der (eventualvorsätzlichen) Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 SIGB schuldig zu sprechen. Anzumerken bleibe, dass eine Verurteilung wegen Art. 197 Abs. 5 StGB ausser Betracht falle, weil der Beschuldigte die Bilddatei nicht konsumiert habe.
b) Der Beschuldigte bringt im Wesentlichen vor, die rechtliche Einordnung des zoophil-pornografischen Bildes auf seinem Mobiltelefon sei zu beanstan- den, insbesondere, weil sich die Vorinstanz auf eine bundesgerichtliche Recht- sprechung gestützt habe, die in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen könne. Er habe mit diesem Bild nichts zu tun. Eine andere Person habe das Mobiltelefon früher besessen und benutzt. Er habe das Bild nie auf seinem Mo- biltelefon gehabt oder gesehen. Solche Bilder würden ihn nicht interessieren. Aufgrund der Untersuchung lasse sich ausserdem nicht feststellen, woher die Datei stamme, wer sie abgespeichert habe und wann dies geschehen sei. Weil er ein gebrauchtes Mobiltelefon erworben habe, habe er keine Kenntnis über sämtliche abgespeicherten Dateien gehabt. Vielmehr habe er darauf vertraut, dass ihm das Mobiltelefon ohne illegalen Inhalt übergeben worden sei. Zudem sei er nicht technologieaffin. Er sei sich weder potenziell illegaler Inhalte be- wusst gewesen noch sei es zu einer automatischen Speicherung gekommen, weshalb die von der Vorinstanz angewandte bundesgerichtliche Rechtspre- chung nicht einschlägig sei. Daher sei er freizusprechen (zum Ganzen KG- act. 82/4, Rn. 27 ff.).
c) Die Staatsanwaltschaft verweist im Berufungsverfahren vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz (KG-act. 82/5, S. 10).
d) aa) Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Er- wachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen
Kantonsgericht Schwyz 34 zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 4 aStGB). Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen oder andere Gegenstände, die sexuelle Handlun- gen mit Tieren zum Inhalt haben, sind als harte Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 und 5 aStGB zu qualifizieren, wenn das Tier explizit und direkt sichtbar in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen (unter Einbezug des- sen Geschlechtsteilen) einbezogen wird. Nicht strafbar ist die Darstellung sexu- eller Handlungen unter Tieren oder die blosse Anwesenheit eines Tiers ohne dessen Einbezug (BGer 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020, E. 1.3.2; Scheideg- ger, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 197 StGB N 14). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Eventualvorsatz reicht aus (Isen- ring/Kessler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,
4. A. 2019, Art. 197 StGB N 76). bb) Besitz an elektronischen Daten erfordert in objektiver Hinsicht tatsächli- che Sachherrschaft. Strafbar macht sich unter anderem, wer zunächst unvor- sätzlich in den Besitz von verbotenem pornographischem Material gelangt und dieses nach Kenntnisnahme seines Inhalts weiter aufbewahrt. Die Herrschafts- möglichkeit an Daten kommt demjenigen zu, der diese auf seinen Datenträgern speicherte. In subjektiver Hinsicht bedarf es des Herrschaftswillens. Hinsichtlich der Speicherung mittels technischer Geräte wird erwartet, der Täter habe Kenntnis um die Funktionsweise und den Inhalt der Speicherung. Denn wer eine Sache beherrschen will, weiss um ihre Existenz (vgl. BGE 137 IV 208, E. 4.1 m.w.H.). Das Bundesgericht entschied, das bewusste Belassen verbote- ner pornographischer Dateien im Cache-Speicher falle unter den Tatbestand des Besitzes. Es erwog, ob ein (ungeübter) Computer-/Internetbenutzer von der Existenz des Cache-Speichers und den darin enthaltenen Daten Kenntnis habe,
Kantonsgericht Schwyz 35 sei nach den Umständen im Einzelfall zu entscheiden. Wer um die automati- sche Speicherung der strafbaren pornographischen Daten wisse und diese im Nachgang an eine Internetsitzung nicht lösche, manifestiere dadurch seinen Besitzwillen, selbst wenn er darauf nicht mehr zugreife (BGE 137 IV 208, E. 4.2.2; zum Ganzen BGer 6B_954/2019 vom 20. Mai 2020, E. 1.3.3).
e) Die auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy J3 des Beschuldigten gefun- dene Bilddatei zeigt einen nackten Intimbereich einer auf dem Rücken liegen- den Frau. Ferner sind die Hinterbeine und der Hodensack eines Tiers vor dem Intimbereich der Frau zu erkennen (U-act. 15.1.008). Laut Anklage ist auf der Bilddatei zu sehen, wie ein Hund mit seinem Penis eine weibliche Person vagi- nal penetriert (Vi-act. 1). Ob tatsächlich eine Penetration durch den Hund er- folgt, ist auf dem Bild nicht eindeutig zu sehen. Der Anklagesachverhalt ist mit- hin nicht erstellt. Die Anklage führt ebenso wenig einen Einbezug des Tiers in eine andere sexuelle Handlung mit einem Menschen an (vgl. Vi-act. 1). Der Be- schuldigte ist daher von diesem Vorwurf freizusprechen. Ohnehin ist aufgrund des Bildausschnitts und Blickwinkels nicht klar, ob es sich wirklich um einen Hund handelt, ob dieser echt ist und in welchem Bezug er zum nackten Intim- bereich der Frau steht. Mangels klar sichtbarer vaginaler Penetration und we- gen fehlenden zweifellosen Einbezugs eines Tiers in eine sexuelle Handlung mit einem Menschen ist der objektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 aStGB nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist auch aus diesem Grund von diesem Vorwurf freizusprechen. Abgesehen davon sagte der Beschuldigte durchgehend aus, er habe keine Kenntnis von dem Bild gehabt und dieses auch nie gesehen (KG-act. 82, Ziff. 9, Frage 32; U-act. 10.2.018, Rn. 907 ff.). Gemäss Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 15. Januar 2023 betreffend Auswertung der sichergestellten Mo- biltelefone dürfte das Samsung Galaxy J3 anhand der Zeitstempel der Nut-
Kantonsgericht Schwyz 36 zungsdaten zwischen dem 3. Januar 2018 und dem 18. März 2019 benutzt wor- den sein. In diesem Zeitraum sei es ausserdem mutmasslich zuerst von einer Person namens X.________ und später von einer Person namens Y.________ verwendet worden (U-act. 15.1.003, S. 2). In Bezug auf die fragliche Bilddatei sei kein Zeitstempel vorhanden gewesen, weshalb nicht gesagt werden könne, woher die Datei stamme und wann sie im Speicher angelegt worden sei (U- act. 15.1.003, S. 2). Ausserdem befinden sich 3578 Bilddateien auf dem Mobil- telefon (U-act. 15.1.004). In Anbetracht dessen lässt sich nicht mit der erforder- lichen Sicherheit erstellen, dass der Beschuldigte die Bilddatei auf dem Mobil- telefon speicherte, noch, dass er überhaupt Kenntnis vom fraglichen Bild und der Speicherung desselben auf dem Mobiltelefon hatte oder dass er dies für möglich hielt, zumal er dies durchgehend bestritt und keine anderen Anhalts- punkte hierfür vorliegen. Weil die bundesgerichtliche Rechtsprechung betref- fend Cache-Speicher die Kenntnis der automatischen Speicherung voraussetzt, lässt sich diese ebenso wenig anwenden. Zudem wurde seine Aussage, das Mobiltelefon habe zuvor einer anderen Person gehört, durch die Auswertung des Mobiltelefons wie dargelegt gestützt. Somit ist aufgrund des In-dubio- Grundsatz von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszuge- hen, mithin davon, dass er keine Kenntnis vom Bild oder dessen Speicherung auf dem Mobiltelefon hatte und dies auch nicht für möglich hielt, weshalb es ihm am Vorsatz fehlte. Der Beschuldigte ist daher ebenso mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands von diesem Vorwurf freizusprechen.
5. Das Strafgericht Schwyz bestrafte den Beschuldigten mit Urteil vom
29. April 2022 wegen einer am 9. August 2021 begangenen Tat mit einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft (U-act. 14.1.015). Das Amt für Justizvollzug entliess den Beschuldigten mit Ver- fügung vom 3. Juni 2022 per 9. Juni 2022 bedingt aus dem Vollzug bei einem Strafrest von 153 Tagen und einer Probezeit von einem Jahr (U-act. 14.2.001).
Kantonsgericht Schwyz 37
a) Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, ordnet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht die Rückversetzung an (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ist trotz des während der Probe- zeit begangenen Verbrechens oder Vergehens nicht zu erwarten, dass der Ver- urteilte weitere Straftaten begehen wird, verzichtet das Gericht auf eine Rück- versetzung. Es kann den Verurteilten verwarnen und die Probezeit um höchs- tens die Hälfte der von der zuständigen Behörde ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung. Die Bestimmungen über die Bewährungs- hilfe und die Weisungen (Art. 93–95) sind anwendbar (Art. 89 Abs. 2 StGB). Die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens der Rückversetzung ausstand, ist auf den Strafrest anzurechnen (Art. 89 Abs. 5 StGB). Sind auf- grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheits- strafe erfüllt und trifft diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammen, bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 StGB).
b) Die Vorinstanz ordnete die Rückversetzung in den Strafvollzug aufgrund erneuter einschlägiger Delinquenz und geringer Bewährungsaussichten an (an- gef. Urteil, E. II.1.1 f.). Der Beschuldigte beantragte, von einer Rückversetzung abzusehen (siehe vorne Sachverhalt lit. C). Die Staatsanwaltschaft verwies auf die vorinstanzlichen Erwägungen (KG-act. 82/5, S. 10).
c) Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschuldigten mit Strafbe- fehl vom 17. August 2020 wegen Tätlichkeiten, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Beschimpfung und sexueller Belästigung (KG- act. 49). Mit Urteil vom 29. April 2022 bestrafte das Strafgericht Schwyz den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nöti- gung, begangen am 9. August 2021, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe (U-
Kantonsgericht Schwyz 38 act. 14.1.015). Nach bedingter Entlassung am 9. Juni 2022 erfüllte der Beschul- digte am 4. August 2022, mithin in den Probezeiten beider Vorstrafen (KG- act. 49; U-act. 14.2.001), wiederum die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern (siehe vorne E. 3g und E. 3h), bei denen es sich um Verbrechen handelt (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 187 Ziff. 1 und Art. 189 Abs. 1 aStGB). Wie dargelegt, zog er dabei die damals neunjährige Privatklägerin am helllichten Tag auf einem Spielplatz auf seinen Schoss, hielt sie dort fest und fasste sie mit seiner rechten Hand über ihren Kleidern im Be- reich der Vagina mindestens eine Minute lang an und bewegte dabei seine Hand, obwohl sich die Privatklägerin dagegen zur Wehr setzte (siehe vorne E. 3e, 3g und 3h). Gemäss Gutachten vom 31. März 2023 weist der Beschuldigte ein deutlich überdurchschnittliches bzw. hohes Risiko für erneute Sexualdelikte auf und am ehesten wären sexuelle Übergriffe auf Kinder zu erwarten, die bis hin zur Pe- netration gehen könnten (U-act. 11.1.013, S. 80). Eine pädophile Störung oder eine Persönlichkeitsstörung liessen sich nicht diagnostizieren (U-act. 11.1.013, S. 79). Man könne aber deskriptiv von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit vorwiegend paranoiden, negativistischen, dissozialen und narzisstischen Zü- gen sprechen (U-act. 11.1.013, S. 69). Aufgrund fehlender Behandlungsein- sicht, Therapiemotivation und mangels deutscher Sprachkenntnisse seien the- rapeutische Interventionen derzeit nicht erfolgversprechend (U-act. 11.1.013, S. 81). An der Berufungsverhandlung bestätigte der Gutachter diese Aus- führungen im Wesentlichen (KG-act. 82, Ziff. 8, Frage 7 ff.). Bereits das Gut- achten vom 3. Januar 2022 im Zusammenhang mit der Vorstrafe betreffend se- xuelle Handlungen mit Kindern und sexuelle Nötigung attestierte dem Beschul- digten ein moderat bis deutlich ausgeprägtes Rückfallrisiko für Sexualdelikte, was bedeute, dass beim Beschuldigten verglichen mit anderen Straftätern von einem erhöhten Risiko erneuter Deliktsbegehung auszugehen sei (U-
Kantonsgericht Schwyz 39 act. 14.1.012, S. 60). Einsicht oder Reue zeigte der Beschuldigte nicht. Viel- mehr bestreitet er bis heute sämtliche Delikte (KG-act. 82, Ziff. 9, Fragen 2 und 5–10), obwohl insbesondere beim ersten Strafverfahren bezüglich sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung seine Spermaspuren auf dem Opfer gefunden wurden (U-act. 14.1.005). Im Übrigen ist der Beschuldigte seit dem 9. November 2016 in der Schweiz. Er hat hier keine familiären Beziehungen. Seine Eltern und Geschwister leben im Sudan, wo auch er zur Welt kam und aufwuchs. In Eritrea lebt ein Onkel (Vi- act. 11, Schreiben des Amts für Migration vom 18. Januar 2022, Ziff. 3; U- act. 10.2.002, Rn. 440). Ausserdem beabsichtigt er, im Sudan seine Partnerin zu heiraten (KG-act. 82, Ziff. 9, Frage 48; U-act. 10.2.002, Rn. 322 f.). Freund- schaftliche Beziehungen hat er in der Schweiz – wenn überhaupt – nur ober- flächliche, zumal er nicht einmal die vollständigen Namen der Personen kennt, mit denen er sich in der Vergangenheit mehrfach traf und teils Schach spielte (vgl. U-act. 10.2.018, Rn. 174 ff.). Gesundheitliche Beschwerden liegen nicht vor (vgl. KG-act. 82, Ziff. 9, Frage 2). Bis zu seiner Inhaftierung im Herbst 2021, worauf ihm sein Arbeitgeber die Arbeitsstelle kündigte, war er in einem 50 %- Pensum als Belader tätig gewesen, und im Übrigen unterstützte ihn die Für- sorge (Vi-act. 11, Schreiben des Amts für Migration vom 18. Januar 2022, Ziff. 10). Seit dem 8. August 2022 befindet sich der Beschuldigte im Zusam- menhang mit dem vorliegenden Strafverfahren in Haft (U-act. 4.1.003 ff.; Vi- act. 2, 30, 34, 44 und 63; KG-act. 21 und 73). Ausserdem hat er gemäss seinen Angaben Schulden in Höhe von über Fr. 100’000.00 (vgl. U-act. 10.2.018, Rn. 977–985; vgl. U-act 14.1.015, Dispositivziffer 10). Der Beschuldigte weist somit keine stabilen persönlichen, beruflichen oder finanziellen Verhältnisse auf. In Anbetracht all dessen ist dem Beschuldigte insbesondere aufgrund der ein- schlägigen Vorstrafe, der Tatbegehung auf einem Spielplatz am helllichten Tag,
Kantonsgericht Schwyz 40 des deutlich überdurchschnittlichen bzw. hohen Rückfallrisikos, der fehlenden Einsicht, der nicht stabilen persönlichen, beruflichen sowie finanziellen Verhält- nisse und seiner schwierigen – namentlich renitenten, rechthaberischen, unge- duldigen, gereizten und sich als Opfer betrachtenden – Persönlichkeit (vgl. U- act. 11.1.013, S. 67), welchen Eindruck auch die Strafkammer des Kantonsge- richts an der Berufungsverhandlung gewann, eine negative Legalprognose zu stellen. Daher ist eine Rückversetzung anzuordnen. Bezüglich Gesamtstrafen- bildung und Anrechnung der erstandenen Haft wird auf E. 7e und E. 7f verwie- sen.
6. Die Staatsanwaltschaft March verurteilte den Beschuldigten mit Strafbe- fehl vom 17. August 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer zweijährigen Probezeit (U-act. 14.1.013).
a) Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB).
b) Die Vorinstanz ordnete den Widerruf der bedingten Geldstrafe aufgrund erneuter Delinquenz und geringer Bewährungsaussichten an (angef. Urteil,
Kantonsgericht Schwyz 41 E. II.1.1 f.). Der Beschuldigte beantragte, von einem Widerruf abzusehen (siehe vorne Sachverhalt lit. C). Die Staatsanwaltschaft verwies auf die vor–instanzli- chen Erwägungen (KG-act. 82/5, S. 10).
c) Es wird vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 5c verwiesen. Ange- sichts der erneuten Delinquenz in der Probezeit sowie der negativen Legalpro- gnose ist die bedingt ausgesprochene Geldstrafe zu widerrufen und mithin zu vollziehen.
7. a) aa) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt der Richter bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt er neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswin- kel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, Re- geste und E. 3). bb) Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters und berück- sichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Straftat wird zunächst unter den Gesichtspunkten von objektiver Tatschwere (eingetre- tener Erfolg bzw. Schwere der Gefährdung sowie Bedeutung des verletzten Rechtsguts) und subjektivem Verschulden (Vorsatzform, Beweggründe, krimi- nelle Energie des Täters) bewertet. Die objektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv
Kantonsgericht Schwyz 42 festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rn. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in Zahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumes- sungskriterien gewichtet (BGE 136 lV 55, E. 5.6). Der Einbezug der einzelnen täterbezogenen Komponenten (Vorleben, persönliche Verhältnisse, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie Strafempfindlichkeit [vgl. BGer 6S.237/2006 vom 10. November 2006, E. 1.2]) führt sodann zu einer Erhöhung oder Reduzierung der Strafe. Namentlich Reue, innere Umkehr und die Übernahme der Verantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren während laufender Unter- suchung oder in der Probezeit straferhöhend auswirken (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff., insb. N 85, 123, 169 und 177; Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB N 17 ff., insb. N 18, 25 und 27 ff.). Das Fehlen von Vorstra- fen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie ein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind grundsätzlich neutral zu werten (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017, E. 1.6), während Vor- strafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend berücksichtigt werden (BGE 136 lV 1, E. 2.6.2). cc) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat (BGE 142 IV 265, E. 2.4.4).
Kantonsgericht Schwyz 43 Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleicharti- gen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die massgebenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Bei der Bemessung der hy- pothetischen Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbst- ständigen Schritt gewürdigt werden. Dies bezieht sich jeweils auch auf die Wahl der Strafart. Erst nachdem es sämtliche Einzelstrafen festsetzte, kann das Ge- richt beurteilen, ob und welche Einzelstrafen gleichartig sind (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022, E. 3.2.1). Auch nach der neusten Recht- sprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_104/2023 vom 12. April 2024, E. 3.4.2; 6B_244/2021 und 6B_254/2021 vom 17. April 2023, E. 5.3.2; 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_1176/2021 vom 26. April 2023, E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom
25. April 2022, E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022, E. 3.4, nicht publ.
Kantonsgericht Schwyz 44 in: BGE 148 IV 89; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.7; je mit Hinwei- sen). Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und sub- jektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und es ist in Anwendung des As- perationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu er- höhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018, E. 4.3; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2; 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1).
b) Die Vorinstanz erachtete für die sexuelle Nötigung sowie die sexuellen Handlungen mit Kindern jeweils eine Freiheitsstrafe als angemessen und bil- dete mit der Reststrafe im Zusammenhang mit der Rückversetzung eine Ge- samtstrafe. Für die sexuelle Nötigung legte sie eine Einsatzstrafe von 28 Mo- naten fest. Diese erhöhte sie in Anwendung des Asperationsprinzips um drei Monate für die sexuellen Handlungen mit Kindern und erwog, dass für das Ein- zeldelikt eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten in Betracht gekommen wäre. Vom Strafrest in Höhe von 153 Tagen asperierte sie fünf Monate, womit sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten verhängte (zum Ganzen angef. Urteil, E. II.2.1 f.). Der Beschuldigte äusserte sich zur Strafzumessung nicht (vgl. KG- act. 82 und 82/4). Die Staatsanwaltschaft führte aus, die Freiheitsstrafe als Strafart sei richtig, doch sei deren Höhe zu tief. Für die sexuelle Nötigung sei die Einsatzstrafe von 28 Monaten korrekt. Die Asperation bezüglich sexueller Handlungen mit Kindern habe jedoch unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten im Umfang von neun Monaten zu erfolgen. Aufgrund der Täterkomponenten sei die Strafe sodann um sechs Monate zu erhöhen. Zu- sammen mit der Asperation von fünf Monaten für den Strafrest ergebe dies eine Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten (KG-act. 82/5, S. 10 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 45
c) Bezüglich der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) betraf die Tat in objektiver Hinsicht ein zum Tatzeitpunkt neunjähriges Mädchen, gegen das der Beschuldigte seine überlegene Körperkraft einsetzte, um sich über dessen Gegenwehr hinwegzusetzen und eine sexuelle Handlung an diesem vorzuneh- men. Ausserdem beging der Beschuldigte die Tat am helllichten Tag auf einem Spielplatz, mithin an einem Ort, an dem sich Kinder insbesondere am Tag sicher fühlen sollten. Überdies liess er von der Privatklägerin erst ab, als sich diese durch starkes Wegziehen losreissen konnte. Nichtsdestotrotz war die Tat an sich (Zu-sich-ziehen und Festhalten des Opfers sowie Berühren des Intimbe- reichs über den Kleidern und dortige Handbewegungen für mindestens eine Mi- nute) im Vergleich zu denkbar gravierenderen Fällen sexueller Nötigung im un- teren Bereich der Eingriffsintensität, zumal sich die Gewaltanwendung im Zu- sich-ziehen sowie Festhalten erschöpfte und die Tat nicht lange dauerte. Die objektive Tatschwere wiegt daher im Rahmen einer sexuellen Nötigung leicht. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich. Als Beweg- grund kommt mangels anderweitiger Anhaltspunkte einzig die Verfolgung und Befriedigung sexueller Triebe in Frage, was insbesondere angesichts des neun- jährigen Opfers verwerflich ist. Ausserordentliche Anstrengungen musste der Beschuldigten zur Verübung der Tat zwar nicht unternehmen, zumal er die Mäd- chen vor der Tat lediglich in ein Gespräch verwickelte und mit ihnen Turnübun- gen machte, und ebenso wenig liegen Hinweise vor, dass er die Tat im Voraus plante, doch versuchte er gezielt, durch das Gespräch und die Turnübungen das Vertrauen der Mädchen zu gewinnen, und er musste letztlich seine überle- gene Körperkraft gegenüber der Privatklägerin einsetzen. Mit dem Hinwegset- zen über die Gegenwehr der Privatklägerin und dem Ablassen von dieser, erst als sie sich selbst losreissen konnte, offenbarte er zudem Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Willen, den Empfindungen und der psychischen, sexuellen so- wie körperlichen Integrität der Privatklägerin. Die kriminelle Energie des Be- schuldigten war somit ausgeprägt. Das subjektive Verschulden ist aufgrund der
Kantonsgericht Schwyz 46 verwerflichen Beweggründe und der ausgeprägten kriminellen Energie strafer- höhend zu berücksichtigen. Angesichts der im Rahmen des Tatbestands relativ gemessen unbeträchtlichen objektiven Tatschwere wiegt das Verschulden des Beschuldigten aber insgesamt immer noch leicht. In Nachachtung der einschlägigen Vorstrafe, des deutlich überdurchschnittli- chen bzw. hohen Rückfallrisikos, der fehlenden Einsicht, der nicht stabilen per- sönlichen und finanziellen Verhältnisse, seiner schwierigen Persönlichkeit, der negative Legalprognose und mangels erkennbarer oder belegter gesundheitli- cher Beschwerden sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Frei- heitsstrafe aufgrund der sozialen und beruflichen Situation des Beschuldigten über die ihr immanenten keine weiteren Auswirkungen auf die Situation des Be- schuldigten hätte, zumal er derzeit weder einer Arbeit nachgeht noch Familie oder andere nahe Bezugspersonen in der Schweiz hat (siehe zum Ganzen vorne E. 5c), ist trotz des leichten Verschuldens des Beschuldigten eine Frei- heitsstrafe auszusprechen. Eine Geldstrafe erscheint in Anbetracht der Um- stände, insbesondere des hohen Rückfallrisikos, nicht geeignet, den Beschul- digten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB), zumal ihn auch die mit Urteil vom 29. April 2022 ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe (U-act. 14.1.015) nicht vor erneuter einschlägiger Delinquenz abhielt. Ohnehin könnte eine Geldstrafe wegen der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten (siehe vorne E. 5c) voraus- sichtlich nicht vollzogen werden, weshalb auch aus diesem Grund eine Frei- heitsstrafe auszusprechen ist (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens ist die Einzelstrafe im unte- ren Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Angesichts der Umstände und des Strafrahmens von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 189 Abs. 1 aStGB) erscheint eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten gerechtfertigt (zur Gesamtstra- fenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe hinten E. 7e).
Kantonsgericht Schwyz 47
d) In Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) verhält es sich betreffend die Tatumstände gleich wie bei der sexuellen Nötigung (siehe vorangehend E. 7c), weil der Beschuldigte mit derselben Hand- lung beide Tatbestände erfüllte (Idealkonkurrenz). Trotz des jungen Alters des Opfers, der eingesetzten überlegenen Körperkraft, des Hinwegsetzens über die Gegenwehr des Opfers, des Umstands, dass der Beschuldigte erst vom Opfer abliess, als sich dieses durch starkes Wegziehen losreissen konnte, sowie der Begehung am helllichten Tag auf einem Spielplatz ist die Tat im Vergleich zu denkbar gravierenderen Fällen sexueller Handlungen mit Kindern im unteren Bereich der Eingriffsintensität, zumal sich die Gewaltanwendung, wie bereits dargelegt, im Zu-sich-ziehen sowie Festhalten erschöpfte und die Tat nicht lange dauerte. Die objektive Tatschwere wiegt daher im Rahmen sexueller Handlungen mit Kindern zwar leicht, doch etwas schwerer als diejenige bei der sexuellen Nötigung, weil der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern
– im Gegensatz zur sexuellen Nötigung – keine Nötigungshandlung voraus- setzt, der Beschuldigte eine solche durch das Ziehen und Festhalten jedoch vornahm. In subjektiver Hinsicht entspricht die Tat im Wesentlichen der sexuel- len Nötigung (siehe vorangehend E. 7c). Durch die Vornahme einer Nötigungs- handlung wies der Beschuldigte aber eine etwas ausgeprägtere kriminelle Ener- gie auf als bei der sexuellen Nötigung, weil die Nötigungshandlung für den Tat- bestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nicht vorausgesetzt ist und der Beschuldigte damit zusätzliche Anstrengungen unternahm, die allerdings in Dauer und Intensität gering blieben. Das subjektive Verschulden ist aufgrund der verwerflichen Beweggründe und der ausgeprägten kriminellen Energie straferhöhend zu berücksichtigen (siehe vorne E. 7c). Angesichts der im Rah- men des Tatbestands geringfügigen objektiven Tatschwere wiegt das Verschul- den des Beschuldigten aber insgesamt immer noch leicht. Bezüglich Wahl der Strafart gelten die vorangehenden Erwägungen zur sexu- ellen Nötigung auch für die sexuellen Handlungen mit Kindern (siehe E. 7c).
Kantonsgericht Schwyz 48 Daher kommt für die sexuellen Handlungen mit Kindern ebenso nur eine Frei- heitsstrafe in Betracht. Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens ist die Einzelstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens festzusetzen. Angesichts der Umstände und des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) erscheint eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten gerecht- fertigt (zur Gesamtstrafenbildung und Berücksichtigung der Täterkomponenten siehe hinten E. 7e).
e) Weil für beide Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen und diese unbe- dingt auszusprechen ist (siehe hierzu hinten E. 8), hat das Gericht zusammen mit der Reststrafe betreffend Rückversetzung in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. Art. 89 Abs. 6 StGB). Mangels Gleichartigkeit der Strafen und aufgrund des Freispruchs bezüglich Pornografie (siehe vorne E. 4) entfällt eine solche im Zusammenhang mit der zu widerrufenden Gelds- trafe aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom 17. August 2020 (siehe vorne E. 6). Die sexuelle Nötigung beinhaltet die abstrakt höchste Strafandrohung und hätte zudem die höchste Einzelstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe – noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten, weil diese bei der Gesamtstrafenbil- dung erst am Schluss zu berücksichtigen sind (siehe vorne E. 7a/cc) – zur Folge (siehe vorne E. 7c), weshalb diese als Einsatzstrafe heranzuziehen und ange- messen zu erhöhen ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllte der Beschuldigte mit derselben Handlung wie bei der sexuellen Nötigung. Sie betreffen denselben Sachverhalt und dieselbe Begehungsweise, sind mithin zeitlich, sachlich und situativ in einem besonders engen Zusammenhang. Der Gesamtschuldbeitrag der sexuellen Handlungen mit Kindern wäre daher grundsätzlich gering zu veranschlagen (siehe vorne E. 7a/cc). In Anbetracht der unterschiedlichen geschützten Rechtsgüter (siehe vorne E. 3i) erscheint bei einer hypothetischen Einzelstrafe von 12 Monaten
Kantonsgericht Schwyz 49 (siehe vorne E. 7d) dennoch eine Asperation um dreieinhalb Monate angemes- sen. Die Reststrafe von 153 Tagen (siehe vorne E. 5; U-act. 14.2.001) betraf zwar ebenfalls eine sexuelle Nötigung sowie sexuelle Handlungen mit Kindern (KG-act. 49) und damit dieselben geschützten Rechtsgüter wie im zu beurtei- lenden Fall. Allerdings handelte es sich um die Rechtsgüter einer anderen Per- son und die damalige Tat stand in keinem zeitlichen, sachlichen oder situativen Zusammenhang mit den vorliegenden Delikten. Diese sind somit unabhängig voneinander. Ebenso unterschied sich die Begehungsweise, weil der Beschul- digte das damals zehnjährige Opfer in einen Keller lockte, es über den Kleidern an den Brüsten, zwischen den Beinen und am Gesäss anfasste und sich trotz der Schreie sowie der Gegenwehr des Mädchens bis zur Ejakulation an ihm rieb (U-act. 14.1.015/9; angef. Urteil, E. III.2, S. 19 unten). Hinzu kommt, dass es sich bei der damaligen Strafe um eine Gesamtfreiheitsstrafe handelte (angef. Urteil, E. II.2.2, S. 17 unten), weshalb der Beschuldigte bereits vom Asperati- onsprinzip profitierte und dieses bezüglich der Reststrafe deshalb nur gemäs- sigt zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 142 IV 265, E. 2.4.4). Insgesamt rechtfer- tigt sich daher eine hohe Asperation, weshalb die Gesamtfreiheitsstrafe ange- sichts der Reststrafe von 153 Tagen um viereinhalb Monate zu erhöhen ist. Da- mit resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten. Abschliessend sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen: Der Beschul- digte weist zwei Vorstrafen auf (KG-act. 49; siehe vorne E. 5c). Die erste ist aufgrund der Verurteilung u.a. wegen sexueller Belästigung zumindest teilweise einschlägig. Demgegenüber ist die zweite vollumfänglich einschlägig, betrifft sie doch dieselben Delikte wie die zu beurteilenden. Überdies beging der Beschul- digte die neuen Delikte innerhalb der Probezeiten beider Vorstrafen (vgl. KG- act. 49). Dies wirkt sich erheblich straferhöhend aus. Überdies zeigt der Be- schuldigte keinerlei Einsicht und Reue, sondern streitet sowohl die neuen als auch die bereits rechtskräftig abgeurteilten Delikte vehement ab (KG-act. 82,
Kantonsgericht Schwyz 50 Ziff. 9, Fragen 2, 5, 6, 8, 12 ff.). Insbesondere das Abstreiten der Tat im Zusam- menhang mit dem Urteil der Vorinstanz vom 29. April 2022 betreffend die sexu- elle Nötigung und die sexuellen Handlungen mit Kindern zeugt von ausgepräg- ter Einsichtslosigkeit, weil in diesem Fall Spermaspuren des Beschuldigten auf dem damaligen Opfer gefunden wurden (U-act. 14.1.005, S. 2). Dies ist spürbar straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_436/2014 vom 2. März 2015, E. 4.3.2). Der Beschuldigte weist ferner weder stabile soziale noch berufliche oder finanzielle Verhältnisse auf und ist gesundheitlich nicht angeschlagen (siehe vorne E. 5c). Eine besondere Strafempfindlichkeit brachte er nicht vor und eine solche ist ebenso wenig ersichtlich. Diese Komponenten sind indes neutral zu werten. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten erheblich straf- erhöhend aus, weshalb es angemessen erscheint, die Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten um sechs Monate auf 36 Monate zu erhöhen.
f) Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft ist an diese Strafe anzurech- nen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte ist seit dem 8. August 2022 in Haft (U- act. 4.1.003 ff.; Vi-act. 2, 30, 34, 44 und 63; KG-act. 21 und 73). Dies entspricht bis zum Datum des Berufungsurteils 856 Tagen. Zusammen mit dem einen Hafttag betreffend den Strafbefehl vom 17. August 2020 (KG-act. 49; angef. Ur- teil, E. II.2.2) sind ihm daher 857 Tage erstandene Haft anzurechnen.
8. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Kam es in Bezug auf den Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Verurteilung und Ausfällung einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände
Kantonsgericht Schwyz 51 vorliegen (Art. 42 Abs, 2 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheits- strafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise auf- schieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Wie bereits dargelegt, ist dem Beschuldigten eine negative Legalprognose zu stellen (siehe vorne E. 5c). Insbesondere hielt ihn auch die von der Vorinstanz mit Urteil vom 29. April 2022 ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten nicht von der erneuten einschlägigen Delinquenz in der Probezeit ab und es besteht ein deutlich überdurchschnittliches bzw. hohes Rückfallrisiko (siehe vorne E. 5c). Aufgrund der Höhe der auszufällenden Gesamtfreiheits- strafe von 36 Monaten kommt ein vollbedingter Vollzug nicht in Betracht und angesichts der negativen Legalprognose sowie des hohen Rückfallrisikos recht- fertigt sich ebenso wenig ein teilbedingter Vollzug, zumal eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre gegenüber dem Beschuldigten besteht und keine besonders günstigen Umstände vorliegen (vgl. Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 43 StGB N 13). Die Gesamtfrei- heitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen.
9. a) aa) Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Le- bens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren be- drohte Tat beging, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Inte- grität einer andern Person schwer beeinträchtigte oder beeinträchtigen wollte (Art. 64 Abs. 1 StGB) und wenn aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB), oder wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen
Kantonsgericht Schwyz 52 Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB (stationäre therapeutische Massnahme) keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB). Die Verwahrung setzt als Anlasstat eine in Art. 64 Abs. 1 StGB umschriebene sog. Katalogtat oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jah- ren bedrohte Tat (Auffangtatbestand oder Generalklausel) voraus (BGE 139 IV 57, E. 1.3). Die Anlasstat muss tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen worden sein. Der Verwahrung steht die versuchte Begehung der Anlasstat grundsätzlich nicht entgegen. Dies folgt bereits aus dem Gesetzeswortlaut, wo- nach erforderlich ist, dass der Täter die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder „beeinträchtigen wollte“. Für die Verwahrung kommen nur „schwere“ Straftaten als Anlasstaten in Betracht. Aufgrund der Generalklausel gilt dies praktisch für alle Verbrechen. Der schweren Beeinträchtigung als Ausdruck der Verhältnismässigkeit kommt einschränkende Bedeutung zu. Dies gilt gleichermassen für Katalogtaten und Straftaten nach der Generalklausel als auch für die ernsthaft zu erwartenden Folgetaten. Von einer schweren Opferbeeinträchtigung ist unter Zugrundele- gung eines objektiven Massstabs auszugehen, wenn aufgrund der zu beurtei- lenden Tat nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einer Traumatisierung des Opfers zu rechnen ist. Die Schwere der Tat ergibt sich nicht ohne Weiteres und stets aus dem Deliktscharakter (als Verbrechen) selbst, sondern es ist auch die konkrete Ausgestaltung der Tat zu berücksichtigen. Als rein sichernde Massnahme ist die Verwahrung angesichts der Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeit des Betroffenen subsidiär und Ultima Ratio. Sie darf nicht ange- ordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (zum Ganzen BGE 148 IV 398, E. 4.2–4.6 mit zahlreichen Hinwei- sen).
Kantonsgericht Schwyz 53 bb) Die Auffangklausel von Art. 64 Abs. 1 StGB war in der Vergangenheit um- stritten und um deren Inhalt wurde im Verlauf der Revision des allgemeinen Teils des StGB intensiv beraten. Nach dem Entwurf des Bundesrats sollten zu- sätzlich andere Taten, die mit einer schweren körperlichen, seelischen und ma- teriellen Schädigung verbunden waren, Anlass zu einer Verwahrung geben kön- nen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allge- meine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Mi- litärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1979, S. 2094). Die Räte verlangten für diese anderen Straftaten eine Strafandrohung von höchstens zehn Jahren (Be- schluss des Ständerats vom 14. Dezember 1999 [AB 1999, Wintersession, S. 1123 f.] und des Nationalrats vom 7. Juni 2001 [AB 2001, Sommersession, S. 573 ff.). Um zu ermöglichen, dass gewisse Straftaten – insbesondere gewalt- freie sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB – Anlass zu einer Verwahrung geben können, revidierte der Gesetzgeber die Auffangklausel im Rahmen der Nachbesserungen zum im Jahr 2002 beschlossenen Revisionspa- ket indessen erneut. Nach der endgültigen Fassung fallen nunmehr andere Straftaten mit einer Mindeststrafe von höchstens fünf Jahren als Anlassdelikte für eine Verwahrung in Betracht (zum Ganzen Heer/Habermeyer, in: Niggli/Wi- prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A. 2019, Art. 64 StGB N 20 f.; Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom
13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003, BBl 2005 4689, 4709 f.). Die Anwendbarkeit von Art. 64 StGB beurteilt sich ausschliesslich nach dem Aspekt der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Der hauptsächliche Zweck dieser Massnahme ist also die Garantie der Sicherheit Dritter. Bei der Verwah- rung treten die Individualinteressen der betroffenen Person gänzlich in den Hin- tergrund. Folgerichtig ist die Frage nach der Notwendigkeit einer solchen Mass- nahme primär nach dem Kriterium der Gefährlichkeit eines Täters zu beant-
Kantonsgericht Schwyz 54 worten. Eine entsprechende Prognose steht im Zentrum der Beurteilung. Die künftige Gefährlichkeit des Täters ist der eigentliche Angelpunkt des Massnah- menrechts schlechthin, dies im Einklang mit der kriminalpolitischen Zielsetzung in diesem Rechtsbereich. Bereits vor der Gesetzesrevision im Jahr 2007 ver- hielt sich dies dementsprechend und der Gesetzgeber passte mit der Revision des allgemeinen Teils des StGB dieses lediglich den tatsächlichen Gegeben- heiten an (zum Ganzen Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 64 StGB N 6).
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine therapeutische Massnahme nach Art. 59 ff. StGB komme nicht in Frage, weil das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 31. März 2023 keine schwere psychische Störung beim Be- schuldigten feststelle. Mit den begangenen Delikten lägen ausserdem Anlass- taten im Sinne der Auffangklausel vor. Die zu beurteilende Tat sei vergleichs- weise eher leicht gewesen. Der Beschuldigte habe aber mit seiner Gleichgültig- keit gegenüber dem Willen und den Empfindungen der Privatklägerin gezeigt, dass er die Absicht gehabt habe, ihre psychische und sexuelle Integrität schwer zu beeinträchtigen. Hinzu komme, dass er gegenüber einem Kind Gewalt an- gewendet habe, das sich gegen ihn nicht habe wehren können. Überdies wür- den Übergriffe gegenüber Kindern prinzipiell zu den gravierenden Straftaten gehören, zumal auch die Gefahr von Spätfolgen miteinzubeziehen sei. Darüber hinaus habe sich der Beschuldigte bereits zum zweiten Mal innert kurzer Zeit an einem Kind vergangen. Der frühere Vorfall habe noch schwerer als der vor- liegende gewogen, weil er damals ein zehnjähriges Mädchen in einen Keller gelockt habe, wo er sich – trotz dessen Gegenwehr und dessen Schreien – bis zum Samenerguss an ihr gerieben habe. Diese Übergriffe des Beschuldigten auf Kinder – begangen auf einem Spielplatz und in einem Keller – würden sich eignen, bei den Opfern eine Traumatisierung herbeizuführen. Es handle sich unter objektiven Gesichtspunkten um schwere Straftaten, die zu einer schweren Beeinträchtigung der psychischen und sexuellen Integrität von Kindern führen
Kantonsgericht Schwyz 55 würden, was dem Beschuldigten augenscheinlich gleichgültig sei. Für die An- ordnung einer Verwahrung spreche alsdann die Rückfallgefahr. Ferner verfüge der Beschuldigte über keine stabilen Lebensumstände, was sich ebenso nega- tiv auf seine Bewährungsaussichten auswirke. Aufgrund dessen und seiner Per- sönlichkeitsmerkmale sei ernsthaft zu erwarten, dass er weitere Sexualdelikte gegenüber Kindern verüben werde. In einer Gesamtschau erweise sich die Ver- wahrung als verhältnismässig. Einerseits sei die Rückfallgefahr hoch und ande- rerseits gelte es, die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft – die Kinder – zu schützen, nachdem der Beschuldigte bereits zweimal Kinder als Opfer ausge- sucht habe und im Wiederholungsfall ebenso Kinder als Opfer zu erwarten seien. Der Beschuldigte leugne das begangene Delikt komplett und präsentiere sich als unbehandelbar. Gemäss Gutachten würden etwaige Interventionen durch erhebliche Probleme in der therapeutischen Ansprechbarkeit stark be- grenzt. Damit gehe einher, dass die im Zusammenhang mit der vormaligen Ent- lassung aus dem Strafvollzug verfügten Kautelen (Bewährungshilfe und Wei- sungen) den Beschuldigten nicht daran gehindert hätten, zeitnah einen neuer- lichen Übergriff auf ein Kind zu begehen. Die einzige Möglichkeit, weitere Se- xualdelikte zum Nachteil von Kindern zu unterbinden, sei daher die Verwahrung des Beschuldigten (zum Ganzen angef. Urteil, E. III.2).
c) Der Beschuldigte bringt vor, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Verwahrung oder einer stationären/ambulanten Massnahme seien nicht erfüllt. Es fehle bereits an einer Anlasstat. Des Weiteren bestehe weder ein Behand- lungsbedürfnis noch erfordere die öffentliche Sicherheit die Anordnung einer Massnahme. Gemäss Gutachten erscheine eine therapeutische Intervention nicht sinnvoll (KG-act. 82/4, Rn. 31).
d) Die Staatsanwaltschaft ist im Wesentlichen der Auffassung der Vorin- stanz (KG-act. 82/5, S. 14 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 56
e) Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB sieht einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor und derjenige der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB einen sol- chen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Mit den Schuldsprüchen für diese bei- den Tatbestände liegen angesichts der Strafrahmen Anlasstaten im Sinne der Auffangklausel des Art. 64 Abs. 1 StGB vor. Im Rahmen der betreffenden Straftatbestände wiegt die objektive Tatschwere und das Verschulden des Täters zwar noch leicht (siehe vorne E. 7c und E. 7d). Nichtsdestotrotz versuchte er, durch die Verwicklung in ein Gespräch und Hil- festellung bei Turnübungen das Vertrauen der Kinder zu gewinnen, und er nutzte seine überlegene Körperkraft gegen die damals neunjährige Privatkläge- rin, um an ihr gegen ihren Willen eine sexuelle Handlung vorzunehmen. Er liess erst von ihr ab, als sie sich durch starkes Wegziehen von ihm losreissen konnte (siehe vorne E. 3e, 3g und 3h). Dies löste sowohl bei der Privatklägerin als auch bei K.________ Angst aus (siehe vorne E. 3e). Überdies beging er die Tat zur Tageszeit auf einem Kinderspielplatz, mithin an einem Ort, an dem sich Kinder insbesondere am Tag sicher fühlen sollten. Durch sein Handeln offenbarte er eine tiefgreifende Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Willen, den Empfindun- gen und der psychischen, sexuellen sowie körperlichen Integrität der Privatklä- gerin (siehe vorne E. 7c und E. 7d). Eine solche Rücksichtslosigkeit manifes- tierte der Täter bereits bei dem das Urteil der Vorinstanz vom 29. April 2022 betreffenden Delikt, als er das damals zehnjährige Opfer in einen Keller lockte und sich trotz dessen Schreien und Gegenwehr an diesem bis zur Ejakulation rieb (U-act. 14.1.015; vgl. U-act. 14.1.005). Der Gutachter erklärte denn auch, es sei bekannt, dass das Erleben sexueller Übergriffe selbst ohne Penetration Nachteile und Folgen für das Opfer haben könne und im Zusammenhang mit dem Beschuldigten beide Vorfälle zu einer Schädigung der Opfer führen könn- ten, namentlich der zu beurteilende Übergriff mit dem zeitweisen Festhalten und
Kantonsgericht Schwyz 57 dem kurzzeitigen Erleben von Angst und eines gewissen Gefühls der Hilflosig- keit (KG-act. 82, Ziff. 8, Frage 13). In Anbetracht des durch die Privatklägerin erlebten Übergriffs – insbesondere der Gewaltanwendung, der Angst, der Rück- sichtslosigkeit des Täters gegenüber ihren Empfindungen sowie der Begehung an einem Ort, an dem sie sich sicher fühlen sollte – und unter Berücksichtigung ihres Alters ist mit der Traumatisierung der Privatklägerin zu rechnen, zumal bei Sexualdelikten an Kindern der Gefahr von Spätfolgen Rechnung zu tragen ist (BGer 7B_72/2024 vom 6. März 2024, E. 2.2.1), und die beiden Mädchen gemäss Aussage von K.________ miteinander nicht einmal mehr über den Vor- fall redeten (U-act. 10.2.004, Frage 52) – was auf Vermeidungsstrategien schliessen lässt, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung hindeuten (Hecker/Maercker, Komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach ICD- 11, 2015, S. 5 f.). Auch sagte K.________ aus, sie habe wegen des Vorfalls immer noch Angst, wenn sie zur Schule gehe (U-act. 10.2.004, Frage 49) – dies trotz des Umstands, dass sie vom Übergriff nicht direkt betroffen war. Alle diese Umstände zeigen, dass der Vorfall die beiden Mädchen nachhaltig psychisch beeinträchtigte. Daher liegt eine schwere Opferbeeinträchtigung vor, womit es sich um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB handelt. Dies gilt umso mehr, als es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Verwahrung auch bei gewaltfreien sexuellen Handlungen mit Kindern anordnen zu können (siehe vorne E. 9a/bb), und der Beschuldigte vorliegend ohnehin Gewalt an- wandte. Selbst wenn keine schwere Opferbeeinträchtigung vorläge, ergäbe sich aus den nachstehenden Gründen, dass der Beschuldigte eine solche herbeiführen wollte: Der Gutachter erklärte, der Beschuldigte habe konstant deutlich ge- macht, dass es bei den Vorfällen um Handlungen gehe, die für ihn nicht in Frage kämen und die er als nicht rechtens ansehe, weshalb er wisse, dass diese nicht legitim seien (KG-act. 82, Ziff. 8, Frage 13). Aufgrund dessen und des bereits durchlaufenen Strafverfahrens betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern und
Kantonsgericht Schwyz 58 sexuelle Nötigung musste der Beschuldigte wissen, dass solche Taten zu einer Traumatisierung des Opfers – insbesondere, wenn es sich bei diesem um ein Kind handelt – führen können, zumal dies allgemein bekannt ist (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO), was auch der Gutachter erklärte (KG-act. 82, Ziff. 8, Frage 13). Angesichts dieses Wissens und der dennoch dargelegten Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten gegenüber den Empfindungen der Privatklägerin sowie der aufgrund seiner sexuellen Triebe gegen ein Kind eingesetzten Gewalt zur Vor- nahme einer sexuellen Handlung an diesem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine schwere Beeinträchtigung der psychischen oder der sexuel- len Integrität der Privatklägerin herbeiführen wollte oder eine solche zumindest in Kauf nahm. Dies gilt umso mehr, als das Gutachten dem Beschuldigten ein deutlich überdurchschnittliches bzw. hohes Rückfallrisiko für Sexualdelikte ge- genüber Kindern bis hin zur Penetration attestiert (U-act. 11.1.013, S. 80), was unter Berücksichtigung des noch verwerflicheren vorherigen Vorfalls mit dem zehnjährigen Mädchen im Keller den Schluss aufdrängt, dass der Beschuldigte auch in dem vorliegend zu beurteilenden Fall gravierendere Handlungen mit dem Opfer beabsichtigte – wenn sich die Privatklägerin nicht hätte losreissen können oder sich weniger zur Wehr gesetzt hätte –, womit er eine schwere Be- einträchtigung der psychischen oder sexuellen Integrität der Privatklägerin her- beiführen wollte oder eine solche jedenfalls in Kauf nahm. In Bezug auf die Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten und die Rückfall- gefahr führte das Gutachten vom 31. März 2023 u.a. Folgendes aus (U- act. 11.1.013, S. 74 oben): Als zentrale Risikofaktoren sind – neben den wiederholten einschlägigen Sexualdelikten und dem Opfertypus (nicht-verwandte und z.T. vollkommen unbekannte, kindliche Opfer) – die geringe Beziehungsfähigkeit (bzgl. In- timbeziehungen), der Mangel an positiven sozialen Einflusspersonen, die Hinweise auf eine sexuelle Devianz (bzw. pädosexuelle Ansprechbarkeit) und eine gewisse sexuelle Dranghaftigkeit, die Einsamkeit und generelle soziale Zurückweisung des Expl., seine ausgeprägte negative Emotiona-
Kantonsgericht Schwyz 59 lität und Feindseligkeit, u.a. auch gegenüber Frauen, die defizitären kogni- tiven Problemlösestrategien und damit vermutlich in Zusammenhang ste- hende mangelnde Kooperation mit Therapie- bzw. Betreuungsmassnah- men, Empathiedefizite sowie eine erhöhte Impulsivität Herrn A.________ festzustellen (vgl. STATIC-99 und STABLE-2007, für Einzelheiten zu die- sen Merkmalen wird auf das Kap. lll verwiesen). Zudem geht auch die bei Herrn A.________ vorliegende mittelgradige Ausprägung psychopathi- scher Eigenschaften, die seinen oben beschriebenen dissozial-narzissti- schen Persönlichkeitszügen entsprechen, mit einem erhöhten Risiko er- neuter Sexualdelikte einher (vgl. Kap. lll, PCL-R). Zur Rückfallgefahr hält das Gutachten ferner fest, der Beschuldigte weise ein deutlich überdurchschnittliches bzw. hohes Risiko für erneute Sexualdelikte und eine sehr hohe Dringlichkeit von Betreuung sowie Kontrolle auf. Bei einem erneuten Sexualdelikt wären am ehesten sexuelle Übergriffe auf Kinder, aber auch auf Erwachsene zu erwarten. Diese könnten als sog. Hands-on-Delikte – mit Berührungen zwischen Täter und Opfer bis hin zu einer Penetration – wie auch als Hands-off-Delikte (etwa exhibitionistische Handlungen) erfolgen (U- act. 11.1.013, S. 73 und 75). Die Schlussfolgerungen im Gutachten sind nach- vollziehbar begründet, lassen keine wesentlichen Fragen offen und enthalten keine Widersprüche. Bei Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59–61, Art. 63 und Art. 64 StGB muss sich das Gericht nach Art. 56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung stützen, die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a), die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b) sowie die Möglichkeiten des Massnahmevollzugs (lit. c) äussert. Das Gutachten äusserte sich zur Not- wendigkeit und zu den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (U- act. 11.1.013, S. 76 ff.), der Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straf- taten (U-act. 11.1.013, S. 73 ff.) sowie den Möglichkeiten des Massnahmevoll- zugs (U-act. 11.1.013, S. 76 ff.). Es entspricht somit Art. 56 Abs. 3 StGB. Zu- dem erläuterte der Gutachter das Gutachten an der Berufungsverhandlung und bestätigte im Wesentlichen seine Schlussfolgerungen (KG-act. 82, Ziff. 8). Ent- gegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. KG-act. 82, Ziff. 7) handelt es
Kantonsgericht Schwyz 60 sich beim befragten Gutachter um Herrn F.________, der am 25. Januar 2023 die Exploration am Beschuldigten durchführte (U-act. 11.1.013, S. 2; KG- act. 82, Ziff. 8, Fragen 1 ff.). Gründe, die an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Gutachtens zweifeln lassen würden, sind nicht erstellt, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist. Im Übrigen ging bereits das Gutachten im Verfahren betreffend den ersten Vorfall von einem moderaten bis deutlich ausgeprägten Rückfallrisiko aus (U-act. 14.1.012, S. 70), weshalb sich aufgrund des erneuten Übergriffs nur zwei Monate nach der bedingten Entlassung in logischer Konse- quenz ein höheres Rückfallrisiko ergibt als im damaligen Gutachten prognosti- ziert. Aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Beschuldigten (siehe vorangehend; vgl. auch vorne E. 5c), der Tatumstände – insbesondere der offenbarten Rück- sichtslosigkeit gegenüber den Empfindungen der Privatklägerin (siehe voran- gehend; vgl. auch vorne E. 7c und 7d) – und der nicht stabilen Lebensumstände des Beschuldigten (siehe vorne E. 5c) ist in Nachachtung des gutachterlich at- testierten deutlich überdurchschnittlichen bzw. hohen Risikos für erneute Sexu- aldelikte an Kindern und/oder Erwachsenen bis hin zur Penetration ernsthaft zu erwarten, dass der Beschuldigte nicht nur weitere Taten wie die zu beurteilen- den, sondern auch schwerere Sexualdelikte begeht. Angesichts dessen sind die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, insbeson- dere das Interesse am Schutz der Kinder, besonders tangiert. Die Verwahrung ist geeignet, den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten und dadurch diese Interessen zu schützen. Demgegenüber zeigte der Täter durch die er- neute einschlägige Delinquenz innerhalb der Probezeit und nur zwei Monate nach der bedingten Entlassung, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe allein nicht ausreicht, um der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen. Gemäss Gut- achten liess sich kein Zusammenhang zwischen der Cannabis- und Alkohol- konsumstörung leichten Grades des Beschuldigten sowie dem Delikt erkennen.
Kantonsgericht Schwyz 61 Dementsprechend sei von einem diesbezüglichen Behandlungsprogramm keine relevante Senkung des hohen Rückfallrisikos zu erwarten. Behandlungs- programme für Sexualstraftäter seien hingegen wegen der fehlenden Behand- lungseinsicht und Therapiemotivation sowie der mangelhaften (deutschen) Sprachkenntnisse des Beschuldigten derzeit nicht erfolgversprechend. Weil keine schwerwiegende psychische Störung vorliege, komme ebenso wenig eine stationäre oder ambulante Massnahme nach Art. 59–60 und Art. 63 StGB in Betracht (U-act. 11.1.013, S. 81 f.). Der Gutachter bestätigte an der Beru- fungsverhandlung, dass weiterhin eine schlechte Behandlungsprognose be- stehe (KG-act. 82, Ziff. 8, Frage 7 in fine und Frage 15). Die Voraussetzungen für eine Massnahme nach Art. 59–61 oder Art. 63 StGB liegen mithin nicht vor und allfällige Behandlungsprogramme sind gemäss Gutachter nicht erfolgver- sprechend. Dasselbe gilt für Anordnungen im Rahmen der Bewährungshilfe und Weisungen (Art. 93 f. StGB; vgl. KG-act. 82, Ziff. 8, Frage 15), insbesondere nachdem diese den Beschuldigten schon einmal nicht vor erneuter einschlägi- ger Delinquenz abhalten konnten. Mildere, erfolgversprechende Massnahmen sind daher nicht ersichtlich. Die Verwahrung ist somit erforderlich. In Anbetracht der Einsichtslosigkeit des Beschuldigten, des hohen Rückfallrisikos, der zu er- wartenden Delikte und der damit einhergehenden Gefährlichkeit des Beschul- digten für die Gesellschaft – insbesondere für Kinder – überwiegt das öffentliche Sicherheitsinteresse das private Interesse des Beschuldigten auf Freiheit bzw. auf Verzicht auf eine solche Massnahme. Ohnehin treten die privaten In- teressen des Beschuldigten bei der Frage der Anordnung der Verwahrung in den Hintergrund (siehe vorne E. 9a/bb). Die Verwahrung ist demnach zumutbar. Insgesamt erweist sie sich aufgrund all dessen als verhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die Verwahrung selbst bei gewaltfreien sexuellen Handlungen mit Kindern anordnen zu können, und der Beschuldigte im zu beurteilenden Fall ohnehin Gewalt anwandte.
Kantonsgericht Schwyz 62 Damit ist die Verwahrung des Beschuldigten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen.
10. a) aa) Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB sieht für Ausländer, die wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) oder sexueller Nötigung (Art. 189 aStGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5–15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Lan- desverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren per- sönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Aus- ländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 145 IV 364, E. 3.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und 3.3.1). Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist demnach einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und ande- rerseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht über- wiegen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.3; BGer 6B_207/2022 vom
27. März 2023, E. 1.2.1). Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor- liegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332, E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich fa-
Kantonsgericht Schwyz 63 miliärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Auf- enthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.3.2; BGer 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021, E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der „öffentlichen Interessen an der Landesverweisung“. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inne- ren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrecht- lich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmäs- sige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Ge- fährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose ab- gestellt wird (BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023, E. 1.2.2; 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022, E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021, E. 1.1.1; je mit Hinweisen). bb) Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Ach- tung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGer 6B_207/2022 vom
27. März 2023, E. 1.2.3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über diejenigen einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Das
Kantonsgericht Schwyz 64 durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Famili- enlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemass- nahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern (BGE 144 I 266, E. 3.3; 144 II 1, E. 6.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen BGer 6B_207/2022 vom 27. März 2023, E. 1.2.3). cc) Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Laut der Praxis des Bundesgerichts spielen allfäl- lige Vollzugshindernisse schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Lan- desverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB, d.h. bei der dort vorgesehenen In- teressenabwägung, eine Rolle (BGE 147 IV 453, E. 1.4.5; 145 IV 455, E. 9.4; 144 IV 332, E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Ver- hältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung defi- nitiv bestimmbar sind (BGer 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024, E. 4.3.4 mit Hin- weisen). Es ist dem Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 33 FK; Art. 3 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [SR 0.105; nachfolgend UN-Übereinkommen gegen Folter]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; vorbehalten Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 33 Ziff. 2 FK; BGer 6B_747/2019 vom 24. Juni 2020, E. 2.1.2). Liegt ein definitives Voll- zugshindernis vor, hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverwei- sung zu verzichten (BGE 149 IV 231, E. 2.1.2; 147 IV 453, E. 1.4.5; je mit Hin-
Kantonsgericht Schwyz 65 weisen). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugs- hindernisse, die zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024, E. 1.8.1 mit Hinweisen). Den Beschuldig- ten trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersu- chungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (BGer 6B_33/2022 vom 9. Dezem- ber 2022, E. 3.2.5 und 3.4.1; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021, E. 1.5.6; je mit Hinweisen). dd) Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a erster Teilsatz StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen An- schauungen gefährdet wäre; davon ausgenommen ist der Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB). Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestim- mungen des Völkerrechts entgegenstehen. Das (flüchtlingsrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, das an die Flüchtlingseigen- schaft des Betroffenen anknüpft. Die Ausnahme vom Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwen- den. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaa- tes eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Das (menschenrechtliche) Non- refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und ver- hindert unabhängig von einem ausländerrechtlichen Status, den begangenen Straftaten oder dem Gefährdungspotential des Betroffenen eine Ausschaffung (BGer 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024, E. 1.8.1 mit Hinweisen).
Kantonsgericht Schwyz 66 Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ein Flüchtling kann sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde (BGer 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023, E. 3.1.3; vgl. auch BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021, E. 3.3.2; 6B_1102/2020 vom
20. Mai 2021, E. 3.4.5 zu Art. 32 und Art. 33 FK). Für den Begriff des besonders schweren Verbrechens oder Vergehens sind Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Auslän- derinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) heranzuziehen. Art. 65 AsylG verweist unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG zur Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbe- willigung nur widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstiess oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicher- heit gefährdet. Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen beson- ders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen, verletzte oder gefährdete, werden die qua- lifizierten Voraussetzungen erfüllt und dann verstösst sie gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung in der Regel in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz. Bereits vergleichsweise we- niger gravierende Pflichtverletzungen können als „schwerwiegend“ im Sinne
Kantonsgericht Schwyz 67 von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, namentlich wenn sich eine aus- ländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrach- tung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenen- falls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGE 137 II 297, E. 3.3; BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023; 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.4; je mit Hinweisen). ee) Gemäss Art. 25 Abs. 2 BV dürfen Flüchtlinge nicht in einen Staat ausge- schafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden. Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grau- samer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter darf ein Vertrags- staat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Ri- siko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi
Kantonsgericht Schwyz 68 gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal ge- gen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96; zum Ganzen vgl. BGE 149 IV 231, E. 2.1.5; BGer 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024, E. 1.8.1 mit Hinweisen). Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung des Mindestmasses hängt von den gesam- ten Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ih- ren physischen und psychischen Auswirkungen sowie allenfalls von Ge- schlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person. Zu berücksich- tigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweg- grund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Angst, Qual oder Un- terlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und ge- gebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu han- deln (BGE 134 I 221, E. 3.2.1; 124 I 231, E. 2b). Als unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behand- lung, die der Betroffene als unangenehm oder lästig empfindet, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperli- che Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die der legitime Zweck einer staatli- chen Massnahme zwangsläufig bedingt, fallen nicht unter diese Bestimmungen (BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023, E. 5.3.3 mit Hinweisen). Ist das Risiko einer solchen Behandlung oder Bestrafung erstellt, würde eine Ausweisung bzw. Landesverweisung des Betroffenen zwangsläufig eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, unabhängig davon, ob das Risiko von einer allgemeinen Gewaltsituation, einem besonderen Merkmal des Betroffenen oder einer Kom- bination aus beidem ausgeht (Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden, a.a.O.,
Kantonsgericht Schwyz 69 § 116 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023, E. 5.3.3 mit Hinweisen).
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, ein Härtefall liege beim Beschul- digten nicht vor. Ferner würden die öffentlichen Interessen an einer Landesver- weisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz massgeblich überwiegen. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten stehe einer Landesverweisung ebenso wenig entgegen. Daher sei die Landesverwei- sung für die maximal mögliche Dauer von 15 Jahren anzuordnen (angef. Urteil, E. IV.2). Der Beschuldigte beantragte, von einer Landesverweisung abzuse- hen. Die Staatsanwaltschaft ist im Wesentlichen der Auffassung der Vorinstanz (KG-act. 82/5, S. 18 f.; KG-act. 82, Ziff. 11, Einschub 7).
c) Weil der Beschuldigte der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 aStGB und der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig zu sprechen ist, liegt ein Fall von obligatorischer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h aStGB vor. Der Beschuldigte ist seit dem 9. November 2016 in der Schweiz. Er hat hier keine familiären Beziehungen. Seine Eltern und Geschwister leben im Sudan, wo auch er zur Welt kam und aufwuchs. In Eritrea lebt ein Onkel. Er beabsich- tigt, im Sudan seine Partnerin zu heiraten. Seine freundschaftlichen Beziehun- gen in der Schweiz sind nur oberflächlich, er kennt nicht einmal die vollständi- gen Namen der Personen, mit denen er sich in der Vergangenheit traf und Schach spielte. Gesundheitliche Beschwerden liegen nicht vor. Bis zu seiner Inhaftierung im Herbst 2021, worauf ihm sein Arbeitgeber die Arbeitsstelle kün- digte, war er in einem 50 %-Pensum als Belader tätig, und im Übrigen unter- stützte ihn die Fürsorge. Seit dem 8. August 2022 befindet sich der Beschul- digte im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren in Haft. Ausser- dem hat er gemäss seinen Angaben Schulden in Höhe von über Fr. 100’000.00.
Kantonsgericht Schwyz 70 Er weist mehrere Vorstrafen und eine schwierige, insbesondere renitente, Per- sönlichkeit auf und es besteht ein hohes Rückfallrisiko bezüglich weiterer schwerer Delikte. Einsicht oder Reue zeigt er nicht, er streitet die Delikte ab. Überdies spricht er kaum Deutsch (siehe zum Ganzen vorne E. 5c). Der Be- schuldigte ist weder persönlich noch sozial oder wirtschaftlich in der Schweiz integriert. Familiäre Bindungen hat er nur in Eritrea und dem Sudan. Nachdem er im Sudan aufwuchs und 13 Jahre lang Soldat in Eritrea war, muss er auch die jeweilige Landessprache beherrschen oder sich jedenfalls in diesen Län- dern verständigen können, zumal er sich an der Berufungsverhandlung ein- wandfrei mit dem Dolmetscher auf Arabisch austauschen konnte, was sowohl in Eritrea als auch dem Sudan eine Amtssprache ist. In Relation zu seinem Alter ist seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz kurz. Gesundheitliche Beschwerden sind nicht erstellt. Ausserdem sagte er selbst aus, dass er arbeiten wolle (KG- act. 82, Ziff. 9, Fragen 9). Seine Resozialisierungschancen in Eritrea und im Su- dan – vor allem bei seiner Familie – sind mithin hoch (zur Frage der Rückreise nach Eritrea oder in den Sudan sowie allfälliger Vollzugshindernisse siehe nachfolgend). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte bereits mehrfach schwere Sexualdelikte gegenüber Kindern beging und weitere solche Delikte bei einer deutlich überdurchschnittlichen bzw. hohen Rückfallgefahr zu erwarten sind (siehe vorne E. 9e). Gemäss Ausführungen des Gutachters an der Berufungs- verhandlung könnte die Rückführung des Beschuldigten in den Sudan ausser- dem das Rückfallrisiko möglicherweise reduzieren, wenn dort eine familiäre Struktur mit einer gewissen sozialen Kontrolle und allenfalls auch berufliche Perspektiven vorlägen (KG-act. 82, Ziff. 8, Fragen 11 f.). Gemäss GERES-Auszug hat der Beschuldigte die eritreische Staatsangehörig- keit (U-act. 1.1.001). An der Berufungsverhandlung sagte er zur Frage der all- fälligen Rückreise nach Eritrea oder in den Sudan aus, er habe grosse Pro- bleme in Eritrea, weil er 13 Jahre lang Soldat gewesen sei. Diese Probleme könne er dem Gericht jedoch nicht mitteilen. Im Sudan habe er keine Probleme
Kantonsgericht Schwyz 71 (KG-act. 82, Ziff. 9, Fragen 44–46). Die Frage nach seiner Staatsangehörigkeit bzw. seinem Pass wollte der Beschuldigte nicht beantworten (KG-act. 82, Ziff. 9, Fragen 37, 41 und 42), erklärte aber, die Staatsangehörigkeit hänge vom Geburtsort ab, und auf die Frage, ob er einen eritreischen Pass habe, antwor- tete er, er sei im Sudan geboren (KG-act. 82, Ziff. 9, Fragen 36 und 42). Aus- serdem gab er an, einen Pass zu haben, mit dem er in den Sudan reisen könne (KG-act. 82, Ziff. 9, Fragen 37, 46 und 51). Im vorinstanzlichen Verfahren führte er aus, wenn er die Schweiz verlassen müsste, ginge er nicht nach Eritrea, son- dern in den Sudan, wofür er auch einen Pass habe. In Eritrea käme er wahr- scheinlich ins Gefängnis (Vi-act. 42, Ziff. II, Fragen 14–16). Angesichts seiner Ausführungen und unter Berücksichtigung des GERES-Auszugs ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte sowohl die eritreische als auch sudanesische Staatsangehörigkeit hat. Jedenfalls ist aufgrund seiner Aussagen ausreichend erstellt, dass es ihm grundsätzlich möglich wäre, in den Sudan auszureisen. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt der Vollzug einer Wegweisung nach Eritrea ausser Betracht, wenn aussergewöhnliche persönliche Umstände vorliegen, die das Überleben der betroffenen Person gefährden (BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023, E. 1.4.2). Weil der Beschuldigte zum allfälligen Freiheitsentzug bei einer Rückreise nach Eritrea keine weiteren Angaben macht – insbesondere nicht darlegt, aus welchen Gründen ein solcher erfolgen sollte und inwieweit sein Leben oder seine Freiheit gefährdet wäre – und seine Vorbringen ebenso wenig belegt, kommt er seiner Mitwirkungspflicht (siehe vorne E. 10a/cc) nicht nach und seine diesbezüglichen Ausführungen sind nicht glaubhaft, zumal er die eritreische Botschaft während seiner Haft mehrfach kontaktierte (U-act. 1.1.007 und 4.1.036), was er nicht täte, wenn er bei einer Rückkehr nach Eritrea einen Freiheitsentzug oder unmenschliche Be- handlung befürchten müsste. Anhaltspunkte, dass aussergewöhnliche persön- liche Umstände vorlägen, die sein Überleben gefährden würden, bringt er weder vor noch sind solche ersichtlich. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten
Kantonsgericht Schwyz 72 (Vi-act. 20) steht der Anordnung einer Landesverweisung deshalb nicht entge- gen (vgl. BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023, E. 1.4.3). Jedenfalls erge- ben sich daraus nicht ohne Weiteres definitive Vollzugshindernisse. Auch das Migrationsamt bejahte die Zumutbarkeit des Vollzugs grundsätzlich (Vi-act. 20). Damit wäre dem Beschuldigten sowohl eine Ausreise nach Eritrea als auch in den Sudan grundsätzlich möglich. Im Übrigen machte sich der Beschuldigte mehrfach der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, mit denen er die hochwertigen Rechtsgüter der sexuellen Integrität und sexuellen Entwicklung von Kindern verletzte. Wie dargelegt handelt es sich um – trotz des leichten Verschuldens innerhalb des Strafrahmens – schwerwiegende Straftaten. Abgesehen davon besteht ein deutlich überdurchschnittliches bzw. hohes Risiko weiterer solcher sowie schlimmerer Sexualdelikte und der Beschuldigte zeigt keinerlei Einsicht oder Reue und liess sich auch von einer unbedingten Freiheitsstrafe nicht von der erneuten einschlägigen Delinquenz abhalten (siehe vorne E. 9e). Er vers- tiess somit nicht nur in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern stellt auch künftig eine grosse Gefahr für diese dar und zeigt mit seinem Verhalten, dass er weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Daher könnte sich der Beschuldigte ohnehin nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen (vgl. vorne E. 10a/dd; vgl. Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB). Dass das absolut geltende, menschenrechtliche Non-refoulement- Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB betroffen ist, legte der Beschul- digte mit der blossen Behauptung, er sei Soldat im Militär in Eritrea gewesen und er käme bei einer Rückreise wahrscheinlich ins Gefängnis, sowie mangels weiterer Ausführungen nicht konkret und ernsthaft glaubhaft dar (vgl. vorne E. 10a/dd und E. 10a/ee). Ebenso wenig ist die Verletzung dieses Gebots ak- tenmässig erstellt. Dasselbe gilt betreffend die Rückreise in den Sudan: Zwar herrscht dort derzeit ein Bürgerkrieg. Das SEM hob jedoch am 16. Dezember
Kantonsgericht Schwyz 73 2024 das Moratorium auf die Entscheidung und den Vollzug von Wegweisun- gen bei Asylgesuchen aus dem Sudan auf (SDA-Meldung vom 16. Dezember 2024, abrufbar unter https://www.parlament.ch/de/services/news/Seiten/2024/ 20241216175731044194158159026_bsd123.aspx). Ausserdem brachten we- der der Beschuldigte noch sein Verteidiger vor, dass der Beschuldigte bei einer Rückreise persönlich vom Krieg betroffen wäre oder sein Leib und Leben oder seine Freiheit gefährdet wären. Ebenso wenig ist erstellt, dass die Familie des Beschuldigten sich in einem Kriegsgebiet befindet oder dass er sich in ein sol- ches begeben müsste. Vielmehr ist ihm die Rückreise in den Sudan gemäss seinen Aussagen problemlos möglich. Insgesamt besteht kein schwerer persönlicher Härtefall. Selbst wenn ein Voll- zugshindernis (betreffend Eritrea oder Sudan) bestehen sollte, könnte sich die Situation in Anbetracht der zu vollziehenden Freiheitsstrafe und der anzuord- nenden Verwahrung bis zu deren Aufhebung ändern. Dies gilt insbesondere für die allenfalls notwendige Ausstellung von Reisepapieren für den Beschuldigten, die politische Situation in Eritrea und im Sudan betreffend Rückreise wie auch für den derzeitigen Bürgerkrieg im Sudan. Ohnehin hat die zuständige Behörde hinsichtlich der Verwahrung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren zu prüfen, ob und wann sie den Täter aus der Verwahrung bedingt entlassen kann, sowie mindes- tens alle zwei Jahre und erstmals vor Antritt der Verwahrung, ob die Vorausset- zungen für eine stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und sie beim zuständigen Gericht entsprechend Antrag stellen soll (Art. 64b Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Daher bestehen in der vorliegenden Konstellation keine defini- tiv bestimmbaren Vollzugshindernisse. Es wird Aufgabe der Vollzugsbehörde sein, allfällige Vollzugshindernisse im Vollzugszeitpunkt zu prüfen (vgl. BGer 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.2.2).
Kantonsgericht Schwyz 74 Angesichts der schlechten persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Integra- tion des Beschuldigten, seiner in der Schweiz nicht vorhandenen familiären oder nahen freundschaftlichen Bindungen und der bestehenden familiären Be- ziehungen im Sudan sowie in Eritrea, der im Vergleich zu seinem Alter kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seines unproblematischen Gesundheitszu- stands und der Resozialisierungschancen in Eritrea oder im Sudan spräche auch die Interessenabwägung in Nachachtung der – trotz des leichten Verschul- dens innerhalb des spezifischen Strafrahmens – schweren Straftaten, der vor- handenen Vorstrafen, der hohen Rückfallgefahr, der schlechten Legalprognose und der erneuten einschlägigen Delinquenz innerhalb der Probezeit (siehe vorne E. 5c und 9e) gegen den Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz. In Anbetracht dessen erweist sich die Anordnung der Landesverweisung als ver- hältnismässig.
d) Art. 66a Abs. 1 StGB sieht für die obligatorische Landesverweisung eine Dauer von 5–15 Jahren vor. Die Rechtsfolge einer Landesverweisung ist auf- grund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu be- stimmen (BGer 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023 E. 9.2.1; 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022, E. 4.2.1; 6B_924/2021 vom 15. November 2021, E. 4.3 mit Hinweisen). Dabei muss die Dauer der Landesverweisung verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGer 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024, E. 3.6.1 mit Hinweisen). Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, ist auch bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung das private Interesse des von der Landesverweisung Betroffenen zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Dauer der Landesverweisung ist nebst der Schwere der Straftat daher den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen (BGer 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024, E. 3.6.1; 6B_445/2021 vom 6. September 2021, E. 2; 6B_249/2020 vom
Kantonsgericht Schwyz 75
27. Mai 2021, E. 6.2.1). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (BGer 7B_728/2023 vom
30. Januar 2024, E. 3.6.1; 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022, E. 2.2.1). Die Tat des Beschuldigten erweist sich – trotz des leichten Verschuldens inner- halb des spezifischen Strafrahmens – als schwer und mit dieser geht eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einher (siehe vorne E. 9e). Zudem besteht ein hohes Risiko weiterer solcher und auch schwererer Taten (siehe vorne E. 5c und E. 9e). Einsicht oder Reue zeigte der Beschuldigte nicht (siehe vorne E. 5c und E. 9e). Er hat weder familiäre noch besondere persönliche Verbindungen zur Schweiz und weist in Relation zu sei- nem Alter eine kurze Aufenthaltsdauer auf (siehe zur Interessenabwägung vorne E. 10c). Insgesamt erscheint namentlich wegen der schweren Straftaten und der hohen Rückfallgefahr sowie der geringen privaten Interessen des Be- schuldigten an einem Verbleib in der Schweiz eine Landesverweisung von 15 Jahren gerechtfertigt und verhältnismässig.
11. Die Eingabe einer Ausschreibung von Drittstaatsbürgern zum Zwecke der Einreise- oder der Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) ist anhand der Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EU) 2018/1861 zu prüfen (BGE 149 IV 361 = Pra 113 [2024] Nr. 13, E. 1.2.2). Vor der Eingabe einer Ausschreibung und bei der Verlängerung der Gültigkeits- dauer einer Ausschreibung stellen die Mitgliedstaaten fest, ob Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles eine Ausschreibung im SIS hinreichend rechtfertigen (Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1861). Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 sieht zwei alternative Voraussetzungen vor (wie unter der SIS-II-Verordnung), bei deren Erfüllung die Mitgliedstaaten eine Aus- schreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung eingeben. Dies ist einer- seits der Fall, wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer individuellen Be-
Kantonsgericht Schwyz 76 wertung, die eine Bewertung der persönlichen Umstände des betreffenden Dritt- staatsbürgers und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung umfasst, zu dem Schluss gelangte, dass die Anwesenheit dieses Dritt- staatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ord- nung und Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt, und der Mitgliedstaat folglich im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften eine richterliche oder behördliche Entscheidung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung er- liess sowie eine nationale Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverwei- gerung anordnete (lit. a), und andererseits, wenn der Mitgliedstaat ein Einreise- verbot gemäss Verfahren, die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang ste- hen, gegen einen Drittstaatsangehörigen verhängte (lit. b). Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 sind die Situationen gemäss Abs. 1 lit. a ins- besondere gegeben, wenn ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit Freiheitsstrafe von mindestens ei- nem Jahr bedroht ist (lit. a), wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen der be- gründete Verdacht besteht, dass er eine schwere Straftat – wozu auch terroris- tische Straftaten gehören – beging, oder wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass er solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (lit. b), oder wenn ein Drittstaatsangehöriger Rechtsvorschriften der Union oder nationale Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umging oder versuchte, diese Rechtsvorschriften zu umge- hen (lit. c; siehe zum Ganzen BGE 149 IV 361 = Pra 113 [2024] Nr. 13, E. 1.2.2). Sowohl die sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 aStGB) als auch die sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) sind mit Freiheitsstrafen über einem Jahr bedroht. In Nachachtung der Schwere der Taten sowie des hohen Rückfallrisikos des Beschuldigten (siehe vorne E. 5c und E. 9e) stellt er eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die Landes- verweisung ist daher im SIS auszuschreiben.
Kantonsgericht Schwyz 77
12. Wird jemand u.a. wegen sexueller Handlungen mit Kindern oder sexueller Nötigung an einem minderjährigen Opfer zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59–61, 63 oder 64 StGB angeordnet, verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB und Art. 67 Abs. 3 lit. c aStGB). Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Abs. 3 oder Abs. 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind (Art. 67 Abs. 4bis Satz 1 StGB). Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots darf jedoch nicht ab- gesehen werden, wenn der Täter u.a. wegen sexueller Nötigung verurteilt wurde (Art. 67 Abs. 4bis lit. a aStGB). Es können mehrere Tätigkeitsverbote ver- hängt werden (Art. 67 Abs. 5 Satz 3 StGB). Aufgrund des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung und sexueller Handlun- gen mit Kindern und der Bestrafung mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Mo- naten sowie der Anordnung der Verwahrung ist dem Beschuldigten lebensläng- lich jede berufliche und jede organisierte Tätigkeit zu verbieten, die einen regel- mässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Angesichts der Schwere der Tat (trotz des leichten Verschuldens innerhalb der spezifischen Strafrahmen, siehe vorne E. 9e) liegt kein besonders leichter Fall vor, zumal eine hohe Rückfallge- fahr besteht (siehe vorne E. 5c und E. 9e). Im Übrigen wird auch auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. V.2; Art. 82 Abs. 4 StPO).
13. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1
Kantonsgericht Schwyz 78 lit. a StPO). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht wurde (Art. 49 Abs. 1 OR). Der Genugtuungsanspruch bei einer Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung oder der sexuellen Integrität setzt eine schwere Persönlichkeitsverletzung sowie eine immaterielle Unbill bei der betroffenen Person voraus. Dieser hängt nicht davon ab, ob die betroffene Person im Zeit- punkt der Vornahme der sexuellen Handlung, die ihre sexuelle Selbstbestim- mung oder sexuelle Integrität beeinträchtigte, urteilsfähig oder bei Bewusstsein war. Auch Kinder sind genugtuungsberechtigt. Beeinträchtigungen der sexuel- len Selbstbestimmung oder der sexuellen Integrität stellen in der Regel schwere Persönlichkeitsverletzungen dar. Bei sexuellen Handlungen kann als Folge der Lebenserfahrung vermutungsweise vom Eintritt einer immateriellen Unbill aus- gegangen werden. Besonders bei sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern ist allfälligen psychischen Beeinträchtigungen in der Zukunft angemessen Rech- nung zu tragen (Landolt, Genugtuungsrecht, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. A. 2021, Rn. 706 f., 709 und 720). Die Privatklägerin machte vorinstanzlich eine Genugtuungsforderung von Fr. 5’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 4. August 2022 geltend (Vi-act. 42, S. 11). Im Berufungsverfahren erklärte sie sich mit der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung von Fr. 2’000.00 einverstanden (KG-act. 82, Ziff. 12). In Anbe- tracht der dargelegten Schwere der Tat und der schweren Opferbeeinträchti- gung (trotz des leichten Verschuldens innerhalb der spezifischen Strafrahmen, siehe vorne E. 9e) liegt sowohl eine schwere und widerrechtliche Persönlich- keitsverletzung als auch eine immaterielle Unbill vor. Diese verursachte der Täter durch seine Handlung adäquat kausal und vorsätzlich (vgl. E. 3g/bb, 3h/bb und 9e). Der Genugtuungsanspruch ist daher gegeben. Die Höhe der Genugtuung bei einer einmaligen Vergewaltigung bewegt sich in der Rechtspre- chung kantonaler Gerichte und des Bundesgerichts im Rahmen von
Kantonsgericht Schwyz 79 Fr. 3’000.00 bis Fr. 60’000.00 und die Mehrzahl der Genugtuungen lautet in die- sen Fällen auf Fr. 15’000.00 bis Fr. 25’000.00 (Hütte, in: Hütte/Landolt [Hrsg.], Genugtuungsrecht, Grundlagen zur Bestimmung der Genugtuung, Band 1, 2013, S. 172, m.N. zu dieser Praxis). Die Empfehlung für Basisgenugtuungen bei sexueller Nötigung oder sexuellen Handlungen ohne Erzwingen einer Pe- netration beläuft sich auf Fr. 3’000.00 bis Fr. 5’000.00 (Hütte, a.a.O., S. 175). Angesichts der Bandbreite von Genugtuungen bei einmaligen Vergewaltigun- gen, der Empfehlung für Basisgenugtuungen bei sexueller Nötigung oder sexu- ellen Handlungen, der Schwere der Tat und der Opferbeeinträchtigung sowie der allfälligen Spätfolgen bei Kindern, aber auch unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens des Beschuldigten innerhalb der spezifischen Strafrah- men (siehe vorne E. 9e) und des Umstands, dass die Privatklägerin keine kör- perlichen Verletzungen davontrug, erscheint eine Genugtuung von Fr. 2’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 4. August 2022 (vgl. Kessler, in: Widmer Lüchinger/ Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. A. 2020, Art. 47 OR N 24) mit der Vorinstanz angemessen.
14. Nachdem der Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 aStGB nicht erfüllt und der Beschuldigte vom Vorwurf der Pornografie freizusprechen ist (siehe vorne E 4e), ist das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy J3 (IMEI xx), la- gernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager-Nr. ww, nicht einzuziehen (vgl. Art. 197 Abs. 6 StGB) und dem Beschuldigten herauszugeben. Im Übrigen wird bezüglich Beschlagnahmen und Datensicherungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (angef. Urteil, E. VII.1 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
15. a) Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für
Kantonsgericht Schwyz 80 die amtliche Verteidigung unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO und die Kosten für Übersetzungen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Das vorinstanzliche Urteil ist weitgehend zu bestätigen. Einzig in Bezug auf den Vorwurf der Pornografie, was sich in der Folge auf die von der Vorinstanz unter Einbezug der widerrufenen Strafe ausgesprochene Gesamtgeldstrafe und die Einziehung des Mobiltelefons auswirkt, erfolgt ein Freispruch (angef. Urteil Dis- positivziffern 1c, 4 und 12a; vgl. vorne E. 4, 7e und 14). Weil im Zentrum des Strafverfahrens die Vorwürfe der sexuellen Nötigung und der sexuellen Hand- lungen mit Kindern lagen und der Hauptaufwand in diesem Zusammenhang entstand, ist es angemessen, den Beschuldigte die in der Höhe nicht beanstan- deten Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfah- rens von Fr. 77’354.40 (angef. Urteil, Dispositivziffer 14) im Umfang von neun Zehnteln (Fr. 69’618.96) aufzuerlegen. Im Übrigen (Fr. 7’735.44) gehen die Kosten zulasten des Staates. Eine Kostenauflage an die Privatklägerin recht- fertigt sich nicht, weil sie mit ihrer Zivilklage grundsätzlich obsiegte, nur die Höhe der Genugtuung geringer ausfiel als von ihr beantragt, ihre Zivilklage kaum zu- sätzlichen Aufwand generierte und Art. 426 Abs. 1 StPO im Übrigen eine Kann- Bestimmung darstellt. Mangels Anfechtung und wegen Angemessenheit bleibt es bei der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 18’000.00 sowie derjenigen des unentgeltlichen Rechtsbeistands von Fr. 4’000.00 für das vorinstanzliche Verfahren (angef. Urteil, Dispositivziffern 15a, 16a und 16b sowie E. VIII.2 f.). Wie von der Vorinstanz ausgeführt, sind diese aufgrund der ungünstigen wirt- schaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen. In Nachachtung des Umfangs der Kostenauferlegung bleibt die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigtem im Umfang von neun Zehnteln
Kantonsgericht Schwyz 81 (Fr. 16’200.00 bzw. Fr. 3’600.00) vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO; Art. 138 Abs. 1 StPO).
b) aa) Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Mass- gabe des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anbetracht seiner Anträge (siehe vorne Sachverhalt, lit. C) unterliegt der Be- schuldigte weitgehend. Er obsiegt nur in Bezug auf den Vorwurf der Pornografie und die damit zusammenhängende Strafe sowie die Einziehung des Mobiltele- fons (siehe vorangehend E. 15a). Demgegenüber obsiegt die Staatsanwalt- schaft mit ihrem Antrag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils weitgehend (siehe vorne Sachverhalt, lit. C). Sie obsiegt ebenso mit ihrem Antrag betreffend Sicherheitshaft (KG-act. 82/5, Antrag Ziff. 3; siehe KG-act. 73). Einzig in Bezug auf den Antrag betreffend Strafzumessung unterliegt die Staatsanwaltschaft (KG-act. 82/5, Antrag Ziff. 3). Die Privatkläge- rin obsiegt mit ihren Anträgen weitgehend (vgl. KG-act. 82, Ziff. 12). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10’990.10 (inkl. Entschädigung des Dolmetschers von Fr. 440.00 und des Gutachters von Fr. 2’550.10 [KG-act. 70 und 71]; vgl. § 27 Nr. 16 GebO [SRSZ 173.111]) mit Ausnahme der Dolmetscherkosten dem Beschuldigten zu neun Zehnteln (Fr. 9’495.09) aufzuerlegen. Im Übrigen (Fr. 1’495.01) gehen die Kos- ten zulasten des Staates. bb) Gemäss dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) beträgt das Honorar in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsin- stanz Fr. 300.00 bis Fr. 12’000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Innerhalb dieses Ta- rifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als amtlicher Verteidiger oder unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, so beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2
Kantonsgericht Schwyz 82 Abs. 1 Fr. 180.00 bis Fr. 220.00. Die Auslagen werden zusätzlich vergütet (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätig- keit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Fest- setzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von frem- dem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von be- sonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze Tarifs bis 100 % überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitrau- benden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Der amtliche Verteidiger reichte eine Honorarnote über Fr. 13’627.45 inkl. Aus- lagen und MWST ein (KG-act. 82/6). Damit überschreitet er den Honorarrah- men in Strafsachen vor dem Kantonsgericht als Berufungsinstanz. Diese Über- schreitung blieb vom Verteidiger unbegründet. In Anbetracht der Berufungsan- meldung (KG-act. 2), der dreiseitigen Berufungserklärung (KG-act. 4), der 17- seitigen Plädoyernotizen für die Berufungsverhandlung (KG-act. 82/4) und de- ren Dauer von rund dreieinhalb Stunden (KG-act. 82) sowie der weiteren Ein- gaben des Verteidigers (KG-act. 9, 13, 19, 25, 35, 36, 39, 53, 54, 59, ) und unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der Strafsache für den Beschuldigten, der teils nicht einfachen tatsächlichen und rechtlichen Fragen und der zahlreichen zu beurteilenden Punkte, aber auch in Nachachtung der bereits vorhandenen Ak- tenkenntnis des Verteidigers durch das vorinstanzliche Verfahren und des nicht besonders umfangreichen Aktenmaterials erscheint zwar die Ausschöpfung des Honorarrahmens, nicht jedoch dessen Überschreitung gerechtfertigt und ist die Entschädigung angesichts der genannten Umstände in Höhe von insgesamt Fr. 12’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Der Kostenverteilung
Kantonsgericht Schwyz 83 im Berufungsverfahren (siehe vorne E. 15b/aa) folgend bleibt die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten im Umfang von neun Zehnteln der Entschädi- gung (Fr. 10’800.00) nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin reichte eine Kostennote über Fr. 2’680.88 inkl. Auslagen und MWST ein (KG-act. 82/7). Sein Aufwand beschränkte sich im Wesentlichen auf das Studium des vorinstanzlichen Urteils und der Parteieingaben im Berufungsverfahren sowie auf die Vorbereitung und Teilnahme an der Berufungsverhandlung, die rund dreieinhalb – und nicht wie in der Kostennote vermerkt sieben (KG-act. 82 und 82/7) – Stunden dauerte und an der er sich nur kurz äusserte (KG-act. 82, Ziff. 12). Daher erscheint das geltend gemachte Honorar nicht angemessen und die Entschädigung ist ange- sichts der genannten Umstände in Höhe von insgesamt Fr. 2’000.00 (inkl. Aus- lagen und MWST) festzusetzen. Der Kostenverteilung im Berufungsverfahren (siehe vorne E. 15b/aa) folgend bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten im Umfang von neun Zehnteln der Entschädigung (Fr. 1’200.00) nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten;-
Kantonsgericht Schwyz 84 festgestellt:
1. Das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 (SGO 2023
11) erwuchs wie folgt in Rechtskraft: […]
10. Bezüglich Sicherheitshaft wird auf den separaten Beschluss des Strafgerichts vom 20. November 2023 verwiesen. […]
15. Amtliche Verteidigung:
a) Der amtliche Verteidiger RA B.________ wird aus der Strafge- richtskasse pauschal mit Fr. 18’000.-- entschädigt (inkl. Ausla- gen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz). […]
16. Unentgeltliche Rechtspflege:
a) Es wird vorgemerkt, dass D.________ mit Wirkung ab 13. Au- gust 2022 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 136 StPO gewährt wurde.
b) Der unentgeltliche Rechtsbeistand RA E.________ wird aus der Strafgerichtskasse pauschal mit Fr. 4’000.-- entschädigt (inkl. Auslagen und MwSt.; Fr. 180.-- Stundenansatz). […]
17. [Zufertigung]
18. [Rechtsmittel]
2. A.________ wird gemäss separatem Beschluss der Strafkammer des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Dezember 2024 zur Sicherstellung des Strafvollzugs und im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren mit aufschiebender Wirkung in Sicherheitshaft belassen.
Kantonsgericht Schwyz 85 sowie erkannt: In teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung wird das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 (SGO 2023 11) in den Dispositivziffern 1c, 4, 5, 12a, 14, 15c und 16d aufgehoben sowie in Dispositiv- ziffern 1a, 1b, 2, 3, 6-9, 11, 12b, 12c, 13, 15b, 16c bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt neu verkündet:
1. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB.
2. A.________ wird schuldig gesprochen
a) der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 4. August 2022;
b) der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, begangen am 4. August 2022.
3. A.________ wird in den Vollzug der mit Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 29. April 2022 (SGO 2022 13) ausgefällten Freiheitsstrafe (mit einem Strafrest von 153 Tagen Freiheitsstrafe) rückversetzt.
4. Die gegen A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft March vom
17. August 2020 (SUM 2020 647) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (unter Anrechnung von 1 Tag Haft) wird widerrufen.
Kantonsgericht Schwyz 86
5. A.________ wird (unter Einbezug des Strafrests von 153 Tagen und unter Anrechnung von 857 Tagen Haft) mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.
7. Die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB von A.________ wird angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus.
8. A.________ wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 15 Jahren aus der Schweiz verwiesen.
9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet. Diese gilt auch für allfällige Aliasnamen.
10. A.________ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte aus- serberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Min- derjährigen umfasst.
11. Die Genugtuungsforderung von D.________ im Betrag von Fr. 5’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 4. August 2022 wird teilweise gutgeheissen und A.________ wird verpflichtet, D.________ den Betrag von Fr. 2’000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 4. August 2022 zu bezahlen. lm Übrigen wird die Genugtuungsforderung abgewiesen.
Kantonsgericht Schwyz 87
12. Beschlagnahmen:
a) Das gemäss Journal beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy J3 (IMEI xx), lagernd bei der Kantonspolizei Schwyz unter der Lager- Nr. ww, wird A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausge- geben.
b) Die gemäss Journal beschlagnahmten Kleidungsstücke, graues T- Shirt (Grösse S) und dunkelgraue Hose, lagernd beim KTD der Kan- tonspolizei Schwyz, werden A.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
c) Das gemäss Journal beschlagnahmte Kleidungsstück, gelbe Hose (kurz), lagernd beim KTD der Kantonspolizei Schwyz, wird D.________ durch die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben.
13. Datensicherungen:
a) Der USB-Stick mit der forensischen Datensicherung ab den Mobiltele- fonen Samsung Galaxy A5 und J3, lagernd beim Ermittlungsdienst der Kantonspolizei Schwyz, wird vernichtet. Die Kantonspolizei Schwyz wird mit der Vernichtung beauftragt.
b) Die vom Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei auf dessen Syste- men gespeicherten Daten werden vernichtet. Der Dienst Kriminaltech- nik der Zuger Polizei wird mit der Vernichtung beauftragt (Fall-Nr. ZG 2022 10 288).
Kantonsgericht Schwyz 88
14. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens bestehend aus: den Untersuchungs- und Anklagekosten 46’329.40 den Gerichtskosten (inkl. Gerichtsgebühr) 9’025.00 den Kosten der amtlichen Verteidigung 18’000.00 den Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung 4’000.00 Total Fr. 77’354.40 werden A.________ zu neun Zehnteln (Fr. 69’618.96) auferlegt und ge- hen im Übrigen (Fr. 7’735.44) zulasten des Staates. In Bezug auf die Kos- ten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung bleiben die nachfolgenden Dispositivziffern 15 und 16 vorbehalten.
15. Amtliche Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren:
a) In Bezug auf die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das vorinstanzliche Verfahren wird auf die rechtskräftige Dispositiv- ziffer 15a des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 20. November 2023 (SGO 2023 11) verwiesen.
b) Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staats- kasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehnteln (Fr. 16’200.00).
16. Unentgeltliche Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren:
a) In Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren wird auf die rechtskräftigen Dispositiv- ziffern 16a und 16b des Urteils des Strafgerichts Schwyz vom 20. No- vember 2023 (SGO 2023 11) verwiesen.
Kantonsgericht Schwyz 89
b) Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung werden aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse von A.________ einstweilen auf die Staatskasse genommen.
c) Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht von A.________ gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehn- teln (Fr. 3’600.00).
17. Die Kosten des Berufungsverfahrens von 10’990.10 (inkl. Entschädigung des Dolmetschers von Fr. 440.00 und des Gutachters von Fr. 2’550.10) werden A.________, mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, im Umfang von neun Zehnteln (Fr. 9’495.10) auferlegt und gehen im Übrigen (Fr. 1’495.00) zulasten der Kantonsgerichtskasse.
18. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt B.________ wird für das Beru- fungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 12’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehnteln (Fr. 10’800.00).
19. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin Rechtsanwalt E.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichts- kasse mit Fr. 2’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehal- ten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von neun Zehnteln (Fr. 1’800.00).
20. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Kantonsgericht Schwyz 90
21. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst), das Amt für Justizvollzug (1/A, in Erfüllung des Gesuchs vom 18. Dezember 2024 [KG-act. 74]) und an die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, inkl. Löschformular erkennungsdienstliche Erfassung, zum Inkasso und Vollzug), die Kantonspolizei Schwyz (1/R, betreffend Dispositivziffern 12 und 13a), den Dienst Kriminaltechnik der Zuger Polizei (1/R, betreffend Dispositivziffer 13b), das Amt für Migration (1/R), die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv) und elektronisch an die KOST (Strafregister). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 25. April 2025 amu